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Sexuelle Handlungen: Was ist strafbar?

Straftatbestände umfassen meist verschiedene Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit vorliegen müssen. Im Sexualstrafrecht besonders wichtig ist dabei das Tatbestandsmerkmal “sexuelle Handlungen”. Dieses begegnet uns in einer Reihe von Straftatbeständen und entscheidet maßgeblich über eine mögliche Strafbarkeit. Was genau darunter zu verstehen ist und wann es wichtig wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Sie werden beschuldigt? Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

Wann sind sexuelle Handlungen strafbar?

Der Begriff „sexuelle Handlung“ ist im Sexualstrafrecht von zentraler Bedeutung, da er den Rahmen für strafbare Verhaltensweisen definiert. Nur Handlungen, die als „sexuell“ eingeordnet werden, können unter bestimmte Straftatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch fallen. 

Diese Definition hilft, den Schutz von Individuen zu gewährleisten, indem sie eine Abgrenzung zu nicht strafbaren Verhaltensweisen ermöglicht. Gleichzeitig ist sie wichtig, um im Einzelfall die Strafbarkeit einer Tat zu beurteilen. Eine korrekte Einordnung entscheidet darüber, ob ein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann oder nicht. 

So wird verhindert, dass geringfügige oder nicht sexualbezogene Verhaltensweisen als strafbar betrachtet werden. Entsprechend ist die präzise Auslegung des Begriffs „sexuelle Handlung“ essentiell für eine faire und gerechte Strafverfolgung im Sexualstrafrecht.

 

Was sind sexuelle Handlungen im Sexualstrafrecht?

„Sexuelle Handlungen“ sind Handlungen, die einen engen Bezug zur Sexualität aufweisen und durch das Strafgesetzbuch (StGB) definiert werden, insbesondere im Kontext des Sexualstrafrechts. Die gesetzliche Definition legt fest, dass diese Handlungen dann als „sexuell“ gelten, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit haben und eine Sexualbezogenheit aufweisen. Das bedeutet, dass die Handlung das sexuelle Empfinden der betroffenen Person direkt betreffen oder auf eine Befriedigung sexueller Bedürfnisse abzielen muss.

Eine Handlung gilt als erheblich, wenn sie über das bloße Berühren hinausgeht und eine gewisse Intensität aufweist. Dazu zählen etwa das Berühren intimer Körperstellen oder Handlungen, die das intime Schamgefühl verletzen. Kleinere oder beiläufige Berührungen, die keinen sexuellen Bezug haben, fallen hingegen nicht unter den Begriff der „sexuellen Handlung“.

Die genaue Auslegung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet werden. Diese Differenzierung ist wichtig, um sicherzustellen, dass nur wirklich relevante Handlungen als strafbar eingeordnet werden.

Sexuelle Handlungen nach § 184h StGB 

  • 184h des Strafgesetzbuches (StGB) definiert den Begriff der „sexuellen Handlung“ und deren Anwendungsbereich im Kontext des Sexualstrafrechts. Der Anwendungsbereich von § 184h StGB umfasst zwei zentrale Aspekte:
  1. Sexuelle Handlungen von gewisser Erheblichkeit: Eine Handlung wird als „sexuell“ eingestuft, wenn sie als erheblich angesehen werden kann. Dies bedeutet, dass die Handlung eine gewisse Intensität oder Schwere aufweisen muss, um strafrechtlich relevant zu sein. Beispiele dafür sind Handlungen, die das intime Schamgefühl verletzen, wie das Berühren von Genitalien, Brüsten oder anderen intimen Körperbereichen.
  2. Handlungen mit Bezug zur Sexualität: Die Regelung stellt klar, dass nur Handlungen als „sexuell“ gelten, die auf die Erregung oder Befriedigung des Sexualtriebs abzielen. Sexuelle Handlungen vor einer anderen Person sind nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

 

Strafbare Handlungen im Sexualstrafrecht 

Das Tatbestandsmerkmal der „sexuellen Handlung“ ist in mehreren relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) im Bereich des Sexualstrafrechts zu finden. Die wichtigsten Tatbestände, die dieses Merkmal umfassen, sind:

Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) 

In diesem Paragraphen wird eine sexuelle Handlung definiert, die gegen den Willen einer anderen Person erfolgt. Hierunter fallen sowohl sexuelle Übergriffe als auch sexuelle Nötigung, bei denen das Opfer zu einer sexuellen Handlung gezwungen wird. Das Spektrum reicht von körperlicher Gewalt bis hin zu Drohungen mit einem empfindlichen Übel.

Vergewaltigung (§ 177 StGB) 

Eine Qualifikation der sexuellen Nötigung ist die Vergewaltigung, die ebenfalls immer eine sexuelle Handlung umfasst. Die Vergewaltigung zeichnet sich dadurch aus, dass die sexuelle Handlung das Eindringen in den Körper mit einem anderen Körperteil oder einem Gegenstand beeinhaltet. In diesem Fall wird also die sexuelle Handlung spezifiziert. 

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

​​Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs umfasst sexuelle Handlungen, die mit Minderjährigen unter 14 Jahren durchgeführt werden. Hierbei sind jegliche sexuelle Handlungen, die das Kind in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzen, strafbar.

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

In diesem Paragraphen wird sexuelle Belästigung definiert, die ebenfalls eine sexuelle Handlung als Voraussetzung hat. Hierunter fallen Handlungen, die eine andere Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzen, etwa durch unerwünschte Berührungen oder anstößige Bemerkungen.

Exhibitionismus (§ 183 StGB)

Auch der Tatbestand des Exhibitionismus beinhaltet sexuelle Handlungen, die dazu dienen, andere durch die Zurschaustellung der eigenen Sexualität zu belästigen oder zu reizen. 

 

Beschuldigt wegen sexueller Handlungen? Das können Sie tun 

Unabhängig davon, welcher Straftatbestand und welche sexuelle Handlungen Ihnen im Sexualstrafrecht vorgeworfen wird, ist es wichtig, diesen stets ernst zu nehmen. Bewahren Sie jedoch Ruhe und treffen Sie keine impulsiven Entscheidungen. Es ist ratsam, nicht einfach abzuwarten, auch wenn Sie die Tat nicht begangen haben. 

Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten oder einem Strafantrag sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, den Vorwürfen nachzugehen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Daher ist es entscheidend, sich frühzeitig Unterstützung zu suchen und keine wertvolle Zeit verstreichen zu lassen. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren, um ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten? In diesem Fall sollten Sie keine Aussage machen, insbesondere nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Selbst wenn Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen und Ihre Unschuld beteuern möchten, kann eine unüberlegte Äußerung zu einer schweren Selbstbelastung führen und letztlich Ihre Verurteilung begünstigen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird stattdessen die Vorladung bei der Polizei ablehnen und Akteneinsicht beantragen. Diese Einsicht in Ihre Strafakte erhalten Sie nur mit Unterstützung eines Anwalts. Auch andere Einwände müssen aktiv in das Verfahren eingebracht werden, um das Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen zu können. Insbesondere bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen wie der sexuellen Handlung kommt es häufig zu Aussage-gegen-Aussage-Situationen. Es ist daher wichtig, einen kompetenten Anwalt zur Seite zu haben, der die Fakten zu Ihren Gunsten auslegt und dies auch begründen kann.

Daher ist es unerlässlich, so früh wie möglich einen Anwalt zu kontaktieren, der Sie umfassend in Ihrem Fall unterstützt. Im besten Fall können dann die Ermittlungen noch vor Anklageerhebung eingestellt werden.

Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

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