Sexuelle Nötigung: Welche Strafe droht?
Der Vorwurf der sexuellen Nötigung ist in der Öffentlichkeit nicht so geläufig wie andere Sexualdelikte, sollte dadurch jedoch nicht weniger ernst genommen werden. Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung wurde maßgeblich durch die Sexualstrafrechtsreform im Jahre 2016 geprägt, durch welche sich die Strafen im Sexualstrafrecht verschärft haben. Seitdem ist eine Strafbarkeit deutlich früher gegeben. Bereits der Vorwurf einer sexuellen Nötigung kann erhebliche Rufschäden verursachen. Sobald es zu einem solchen Vorwurf kommt, sollten Beschuldigte daher schnellstmöglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen.
Sie werden einer Straftat beschuldigt? Wenden Sie sich schnellstmöglich an eine spezialisierte Kanzlei für Sexualstrafrecht. Unsere erfahrenen Strafverteidiger betreuen schon seit vielen Jahren Mandanten, denen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird. Wir verfolgen dabei immer das Ziel, einen Freispruch, eine Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dabei stehen wir Ihnen in Ihrem individuellen Fall zur Seite und beraten Sie umfassend und kompetent. Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch und notieren Sie sich unsere Telefonnummern:
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Was ist eine sexuelle Nötigung?
Die sexuelle Nötigung ist eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB). Das bedeutet, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Prinzip auf diesem Tatbestand des sexuellen Übergriffs aufbaut. Um die sexuelle Nötigung zu verstehen, müssen wir uns daher zunächst den sexuellen Übergriff anschauen:
Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn gegen den erkennbaren WIllen der anderen Person sexuelle Handlungen an dieser oder durch diese vorgenommen werden Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für den sexuellen Übergriff sind:
- Eine sexuelle Handlung an einer anderen Person oder solche, die von der anderen Person vorgenommen werden oder das Bestimmen der Person zu sexuellen Handlungen an einem Dritten,
- gegen den Willen der anderen Person,
- der Wille muss dabei erkennbar sein,
- mit Vorsatz (= das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung).
Nach der Strafrechtsreform muss für den sexuellen Übergriff nun keine Nötigung mehr vorliegen. Das ist seit 2016 für den eigenen Straftatbestand der sexuellen Nötigung erforderlich. Stattdessen ist bezüglich des sexuellen Übergriffs der entgegenstehende Wille entscheidend.
Dieser entgegenstehende Wille muss erkennbar sein. Das bedeutet, dass es für die handelnde Person zu erkennen sein muss, dass die andere Person den sexuellen Handlungen abgeneigt ist. Dieser Wille muss sich entweder durch ein entsprechendes Nein (“Nein heißt Nein”) oder durch Gestik, Mimik oder andere erkennbare Handlungen, also konkludent äußern. Es kann aber auch eine sexuelle Ausnutzung besonderer Umstände vorliegen, wenn die andere Person aus bestimmten Gründen ihren Willen nicht artikulieren oder ausdrücken kann (z. B. K.O.-Tropfen, Schlaf, Behinderungen).
Eine sexuelle Nötigung liegt darüber hinaus vor, wenn der sexuelle Übergriff unter Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgt. Mögliche Nötigungshandlungen sind dabei:
- Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben,
- Gewaltanwendung oder
- Ausnutzung einer Lage, der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist.
Beispiele dafür sind unter anderem das Festhalten des Opfers, das Zuhalten des Mundes, Schläge, Todesdrohungen oder drohende Gesten. Auch das Versperren der Wohnungstür oder Ähnliches zählt als mögliche Gewalt. Als Qualifikation wird die sexuelle Nötigung in der Regel härter bestraft als der sexuelle Übergriff.
Was ist der Unterschied zur Vergewaltigung?
Die Vergewaltigung ist ebenfalls eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs, hat jedoch andere Voraussetzungen als die sexuelle Nötigung. Bei der Vergewaltigung muss es zusätzlich zum Vollzug des Beischlafs oder einer beischlafähnlichen Handlung kommen.
Das ist immer dann der Fall, wenn in den Körper der anderen Person eingedrungen wird. Es ist nicht erforderlich, dass es zum vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr kommt. Auch Oralverkehr, aber auch das Einführen anderer Körperteile (z. B. der Finger) oder eines Gegenstandes kann aus rechtlicher Sicht eine Vergewaltigung darstellen.
Bei der Vergewaltigung liegt das Strafmaß bei mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe und kann sich auf bis zu 15 Jahre erstrecken.
Welche Strafe droht bei sexueller Nötigung?
Bei einer Verurteilung droht für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Da die sexuelle Nötigung ein Verbrechen darstellt, ist eine vorläufige Einstellung des Verfahrens erst einmal unwahrscheinlich. Bei einem solchen Vorwurf ist daher äußerste Vorsicht zu wahren. Zudem ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Zusätzlich zur staatlichen Sanktion ist jedoch auch mit einer gesellschaftlichen Reaktion zu rechnen. Bereits der Vorwurf kann zu erheblichen Schäden an Ihrer Reputation führen und das soziale wie berufliche Umfeld beeinträchtigen. Gerade deshalb ist es wichtig, mit einem erfahrenen Strafverteidiger möglichst früh in das Ermittlungsverfahren einzugreifen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Angezeigt worden? So verhalten Sie sich richtig
Kommt es zu einem Vorwurf gegen Sie wegen sexueller Nötigung, sollten Sie diesen Vorwurf auf jeden Fall ernst nehmen. Bewahren Sie jedoch Ruhe und überstürzen Sie nichts. Allerdings raten wir auch von bloßem Abwarten ab. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten sind die Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet zu ermitteln und das Delikt – je nach Beweislage – auch zur Anklage zu bringen. Daher ist es besonders wichtig, sich frühzeitig Hilfe zu suchen und keine wertvolle Zeit verstreichen zu lassen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, schon gar nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Auch wenn Sie sich “nur” erklären und Ihre Unschuld beweisen möchten, können Sie sich durch eine unüberlegte Aussage möglicherweise schwer selbst belasten. Das kann am Ende auch zu Ihrer Verurteilung beitragen.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird stattdessen eine Vorladung bei der Polizei absagen und Akteneinsicht beantragen. Eine Einsicht in die eigene Strafakte können Sie dabei nur mit Hilfe eines Anwalts erlangen. Es ist daher unabdingbar, frühestmöglich einen Anwalt zu kontaktieren, der Sie in Ihrem Fall unterstützt.
Sie werden beschuldigt? Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.
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