Auslieferungsrecht: Strafverteidigung bei EU-Haftbefehl und Interpol-Fahndung

Eine Festnahme wegen eines ausländischen Haftbefehls trifft Betroffene fast immer unvorbereitet – an der Passkontrolle, bei einer Verkehrskontrolle oder frühmorgens an der Wohnungstür. Ab diesem Moment laufen Fristen. Erste Erklärungen lassen sich oft nicht mehr zurücknehmen.

 

Als Anwalt für Auslieferungsrecht prüfen wir sofort, ob der Europäische Haftbefehl, das Auslieferungsersuchen oder die Interpol-Ausschreibung einer rechtlichen Kontrolle standhält. Stirnweiss | Brenner verteidigt Mandanten im Auslieferungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, beantragt die Aufhebung oder Aussetzung von Auslieferungshaft und geht gegen Red Notices vor – von Stuttgart und Konstanz aus, bundesweit und rund um die Uhr erreichbar.

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Wie läuft ein Auslieferungsverfahren in Deutschland ab?

Ein Auslieferungsverfahren hat zwei Stufen: Zuerst prüft das Oberlandesgericht (OLG), ob die Auslieferung zulässig ist, danach entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie durchgeführt wird.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), ergänzt durch völkerrechtliche Verträge und, innerhalb der EU, durch die Regeln zum Europäischen Haftbefehl. Die Generalstaatsanwaltschaft bereitet das Verfahren vor und stellt die Anträge beim OLG. Nach einer Festnahme läuft es in dieser Reihenfolge ab:

  1. Vorläufige Festnahme aufgrund einer Ausschreibung oder eines Ersuchens.
  2. Vorführung vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts, spätestens am Tag nach der Festnahme.
  3. Anhörung zur Person, Belehrung über das Schweigerecht und Frage nach Einwendungen.
  4. Anordnung der Auslieferungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des OLG, in der Regel wegen Fluchtgefahr.
  5. Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit, danach Bewilligung und Übergabe.

Sitzt der Mandant in Auslieferungshaft, prüft das OLG spätestens alle zwei Monate, ob die Haft fortdauern darf. Der Vollzug lässt sich schon vorher gegen Auflagen aussetzen, etwa gegen Meldepflichten, die Abgabe des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung. Genau hier setzen wir mit dem ersten Antrag an.

Ob der Vorwurf aus dem Ausland zutrifft, prüft das deutsche Gericht grundsätzlich nicht. Die Verteidigung konzentriert sich deshalb auf die Frage, ob die Auslieferung überhaupt zulässig ist.

Anfechtung von Auslieferungsentscheidungen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Auslieferung ist nach dem IRG unanfechtbar. Alle Einwendungen müssen deshalb vorliegen, bevor das Gericht entscheidet.

Wir prüfen jedes Ersuchen auf Auslieferungshindernisse. Dazu gehören:

  • fehlende beiderseitige Strafbarkeit, soweit sie auf dem jeweiligen Auslieferungsweg verlangt wird
  • drohende politische Verfolgung
  • eine drohende Todesstrafe ohne verbindliche Zusicherung des ersuchenden Staates
  • Haftbedingungen, die gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen
  • Verjährung oder eine bereits abgeurteilte Tat
  • Abwesenheitsurteile ohne gewahrte Verteidigungsrechte
  • unvollständige oder widersprüchliche Auslieferungsunterlagen

Oft stützt sich der ersuchende Staat auf Zusicherungen, etwa zu Haftbedingungen oder zur Rücküberstellung. Ob diese Zusagen belastbar und überprüfbar sind, ist in vielen Verfahren der entscheidende Streitpunkt.

Hat das OLG die Auslieferung für zulässig erklärt, bleiben vor allem zwei Wege: ein Antrag auf erneute Entscheidung, wenn neue Umstände vorliegen, und die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen die Übergabe. Beide Wege haben enge Voraussetzungen und müssen vor der Übergabe ergriffen werden.

Vorgehen gegen Europäische Haftbefehle

Der Europäische Haftbefehl verpflichtet die EU-Staaten zur schnellen Übergabe gesuchter Personen. Er lässt aber Raum für Einwände, die früh erhoben werden müssen.

Für die Ausstellung gelten feste Schwellen:

  • zur Strafverfolgung: im Ausstellungsstaat droht eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten
  • zur Strafvollstreckung: es wurde eine Strafe von mindestens vier Monaten verhängt
  • bei 32 Deliktsgruppen, darunter Betrug, Geldwäsche und Drogenhandel, entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, sofern dort eine Höchststrafe von mindestens drei Jahren droht

Die Fristen sind knapp. Über die Übergabe soll spätestens 60 Tage nach der Festnahme entschieden werden, bei einem Einverständnis mit der vereinfachten Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung. Die Ausschreibung läuft in der Regel über das Schengener Informationssystem und ist damit bei Grenz- und Polizeikontrollen im gesamten Schengen-Raum abrufbar.

Deutsche Staatsangehörige werden zur Strafverfolgung nur übergeben, wenn der ersuchende Staat die Rücküberstellung nach einer Verurteilung zusichert und die Tat einen maßgeblichen Bezug zu diesem Staat hat. Zur Strafvollstreckung ist die Übergabe Deutscher nur mit ihrer Zustimmung zulässig.

Betroffene haben außerdem das Recht, im Ausstellungsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. Wir stimmen die Verteidigung deshalb mit Kollegen vor Ort ab, damit der Haftbefehl auch dort angegriffen wird, wo er erlassen wurde.

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Löschung von Interpol Red Notices

Eine Red Notice ist das über Interpol verbreitete Ersuchen eines Staates, eine Person festzunehmen, um sie auszuliefern. Ein internationaler Haftbefehl ist sie nicht, denn jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er darauf reagiert.

Für Betroffene ändert das wenig. Wer ausgeschrieben ist, muss bei jeder Grenzkontrolle in den 196 Mitgliedstaaten mit einer Festnahme rechnen, oft über Jahre. Daneben gibt es die Diffusion: Ein Staat bittet andere Staaten direkt um Fahndung.

Das Interpol-Statut verbietet in Artikel 3 jede Tätigkeit mit politischem, militärischem, religiösem oder rassischem Charakter. Ausschreibungen gegen Oppositionelle verstoßen gegen diese Regel, ebenso Ausschreibungen gegen Journalisten. Rein zivilrechtliche Streitigkeiten, etwa zwischen Geschäftspartnern, schließen die Interpol-Regeln für Red Notices ebenfalls aus. Über Einwände entscheidet die unabhängige Kontrollkommission von Interpol (Commission for the Control of INTERPOL’s Files, CCF).

So gehen wir vor:

  1. Auskunft einholen, ob und mit welchem Inhalt eine Ausschreibung besteht, bei der CCF und beim Bundeskriminalamt als nationaler Interpol-Stelle.
  2. Antrag auf Berichtigung oder Löschung stellen, mit Belegen zu Verfahrensmängeln oder zum politischen Hintergrund.
  3. Nationale und europäische Folgeausschreibungen prüfen, denn eine Löschung bei Interpol beseitigt sie nicht automatisch.

Ein Antrag bei der CCF setzt keine Festnahme voraus. Wer eine Ausschreibung vermutet, sollte sie vor der nächsten Auslandsreise klären lassen.

Verteidigung bei Festnahmen am Flughafen

Bei einer Festnahme am Flughafen entscheidet sich in den ersten Stunden, ob Haft angeordnet wird. Anlass ist fast immer ein Treffer bei der Grenzkontrolle, denn die Grenzpolizei gleicht Reisende mit nationalen und internationalen Fahndungsdatenbanken ab, bei der Einreise ebenso wie bei der Ausreise.

Wenn Sie oder ein Angehöriger betroffen sind:

  1. Keine Angaben zur Sache machen, verpflichtend sind nur die Angaben zur Person.
  2. Der vereinfachten Auslieferung nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger zustimmen, denn dieses Einverständnis kann nach dem IRG nicht widerrufen werden.
  3. Sofort einen Strafverteidiger verlangen und Angehörige die Notfallnummer der Kanzlei wählen lassen.
  4. Als ausländischer Staatsangehöriger die Benachrichtigung des eigenen Konsulats verlangen.

Die Vorführung vor dem Amtsrichter findet spätestens am Tag nach der Festnahme statt. Möglichst schon bis dahin klären wir, ob die Ausschreibung noch aktuell ist, welcher Staat die Auslieferung betreibt und welche Unterlagen vorliegen. Mit diesem Wissen bereiten wir die Einwendungen und den Antrag auf Aussetzung der Haft vor.

Vertretung ausländischer Staatsangehöriger in deutschen Strafverfahren

Ausländische Beschuldigte haben im deutschen Strafverfahren dieselben Rechte wie deutsche, dazu Anspruch auf einen Dolmetscher, auf die Übersetzung der wesentlichen Unterlagen und auf die Benachrichtigung ihres Konsulats.

Beim Haftrisiko gibt es dagegen einen spürbaren Unterschied. Ohne festen Wohnsitz in Deutschland nehmen Gerichte schnell Fluchtgefahr an. Eine Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder ein Zustellungsbevollmächtigter können die Haft abwenden, wenn die Verteidigung sie früh und gut begründet beantragt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Untersuchungshaft.

Wir achten darauf, dass Belehrungen und Vernehmungen in einer Sprache stattfinden, die unser Mandant versteht. Fehlt der Dolmetscher oder ist die Übersetzung mangelhaft, stellt das die Verwertbarkeit von Aussagen in Frage. Kommt es zu einer Verurteilung, prüfen wir, ob die Strafe im Heimatstaat vollstreckt werden kann. Details dazu finden Sie unter Strafvollstreckungsrecht.

Warum Sie einen spezialisierten Anwalt für Auslieferungsrecht brauchen

Im Auslieferungsrecht greifen deutsches Verfahrensrecht, europäisches Recht, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Recht des ersuchenden Staates ineinander. Wer nur eines davon kennt, übersieht Einwände.

Einen Fachanwaltstitel für Auslieferungsrecht gibt es nicht. Maßgeblich ist, wie viele Auslieferungsverfahren ein Verteidiger tatsächlich führt und ob er die Abläufe an den Oberlandesgerichten kennt.

Dazu kommt der Zeitdruck. Die ersten Stunden nach der Festnahme entscheiden oft darüber, ob der Mandant in Haft bleibt, und die spätere Zulässigkeitsentscheidung des OLG lässt sich nicht mit einem gewöhnlichen Rechtsmittel angreifen. Unsere Fachanwälte für Strafrecht arbeiten deshalb vom ersten Tag an mit Akteneinsicht, klaren Anträgen und, wo nötig, mit Verteidigern im ersuchenden Staat.

Wie die Chancen im Einzelfall stehen, sagen wir Ihnen nach Prüfung der Unterlagen. Diese Einschätzung ist ehrlich, auch wenn sie unbequem ausfällt.

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Nach einer Festnahme wegen eines ausländischen Haftbefehls laufen sofort Fristen, und die Vorführung vor dem Amtsgericht steht spätestens am Folgetag an. Wir übernehmen die Verteidigung ab der Vorführung vor dem Amtsgericht, beantragen Akteneinsicht und bereiten die Einwendungen gegen Auslieferungshaft und Auslieferung vor. Unsere Fachanwälte für Strafrecht vertreten Mandanten von unseren Standorten Stuttgart und Konstanz aus bundesweit vor den Oberlandesgerichten. Angehörige erreichen uns über die Notfallnummer rund um die Uhr.


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    Häufig gestellte Fragen zum Auslieferungsrecht

    Kann ein Deutscher ausgeliefert werden?

    An Staaten außerhalb der EU nicht, das verbietet Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes. Ausnahmen lässt das Grundgesetz nur für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe zu. Innerhalb der EU gelten zusätzliche Bedingungen: Zur Strafverfolgung muss der ersuchende Staat die Rücküberstellung nach Deutschland zusichern, zur Strafvollstreckung braucht es die Zustimmung des Betroffenen.

    Eine solche Liste hilft Betroffenen wenig, denn Deutschland kann auch ohne Abkommen auf Grundlage des IRG ausliefern. Viele Staaten handhaben das ebenso. Wer über Interpol ausgeschrieben ist, riskiert außerdem in jedem Transitland eine Festnahme. Lassen Sie die Ausschreibung klären, bevor Sie Reisepläne danach ausrichten.

    Auslieferungshaft sichert das Auslieferungsverfahren und wird vom Oberlandesgericht schriftlich angeordnet, wenn es Fluchtgefahr annimmt. Das Gericht prüft spätestens alle zwei Monate, ob sie fortdauern darf. Der Vollzug lässt sich gegen Auflagen aussetzen, etwa Meldepflichten, Passabgabe oder eine Sicherheitsleistung.

    Der Europäische Haftbefehl ist eine Justizentscheidung, die die EU-Staaten zur Übergabe verpflichtet, sofern kein Ablehnungsgrund vorliegt. Die Red Notice ist dagegen ein weltweites Fahndungsersuchen über Interpol. Sie verpflichtet keinen Staat zur Festnahme und kann gelöscht werden, wenn sie gegen die Regeln von Interpol verstößt.

    Beim Europäischen Haftbefehl soll innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden, bei Zustimmung zur vereinfachten Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung. Auslieferungen an Staaten außerhalb der EU haben keine feste Frist und ziehen sich häufig über Monate. Deshalb beantragen wir früh, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.

    Nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger, denn das Einverständnis ist unwiderruflich und das förmliche Zulässigkeitsverfahren vor dem Oberlandesgericht entfällt. Einwände gegen die Auslieferung werden dann nicht mehr gerichtlich geprüft. Sinnvoll kann die Zustimmung sein, wenn eine schnelle Übergabe die Haftzeit verkürzt. Diese Abwägung sollten Sie mit einem Anwalt für Auslieferungsrecht treffen.

    Die Vergütung wird individuell vereinbart oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Der Aufwand hängt davon ab, ob Haft angeordnet ist, welcher Staat die Auslieferung betreibt und ob parallel im Ausland verteidigt werden muss. Die Höhe legen wir vor Mandatsbeginn schriftlich fest.

    Ja, wir vertreten Mandanten bundesweit. Zuständig ist das Oberlandesgericht des Bezirks, in dem der Betroffene festgenommen wurde, bei einer Festnahme am Flughafen also das dort zuständige OLG. Bei Bedarf stimmen wir uns mit Verteidigern im ersuchenden Staat ab.