Sexueller Übergriff: Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Die Strafrechtsreform hat einige Änderungen im Sexualstrafrecht gebracht, insbesondere Verschärfungen der Strafen, aber auch die Einführung weiterer Straftatbestände. Dazu gehört auch der Tatbestand des sexuellen Übergriffs, seitdem ist vorher strafloses Verhalten nun strafrechtlich relevant.


Der sexuelle Übergriff ist schwierig zu beweisen und sehr weit gefasst. Während die Neuregelungen auf einen stärkeren Opferschutz abzielen, sind sie für Beschuldigte häufig ein großes rechtliches Risiko. Es droht nicht nur eine Verurteilung, auch der Schaden für die eigene Reputation und das soziale Umfeld können enorm sein. Wir klären in diesem Beitrag darüber auf, was beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs für Beschuldigte zu beachten ist.

Sie werden beschuldigt? Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

 

Sexualstrafrecht: Was bedeutet sexueller Übergriff?

Der sexuelle Übergriff findet sich in § 177 StGB und ist eine Art Grundtatbestand zur sexuellen Nötigung oder auch zur Vergewaltigung. Dazu heißt es: 

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird (…) bestraft.“

Ein sexueller Übergriff liegt also dann vor, wenn sexuelle Handlungen an oder von der betroffenen Person vorgenommen wurden, obwohl diese ausdrücklich “Nein” gesagt oder ihren entgegenstehenden Willen anders erkennbar deutlich gemacht hat. Für einen sexuellen Übergriff müssen weiterhin verschiedene Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, auf die wir im Folgenden eingehen werden.

Zum einen ist eine sexuelle Handlung erforderlich. Hierunter fallen insbesondere Berührungen an sexualisierten Stellen, etwa dem Intimbereich, der weiblichen Brust oder dem Gesäß, aber auch deutlich weitergehende sexuelle Handlungen. Dies muss gegen den entgegenstehenden Willen der anderen Person geschehen, wobei dieser Wille für den Handelnden auch erkennbar sein muss. Zusätzlich muss auch Vorsatz vorliegen. Das bedeutet, dass zufällige Berührungen keinen sexuellen Übergriff darstellen können. 

 

Wann liegt das Ausnutzen einer besonderen Lage vor?

Problematisch ist in vielen Fällen der erkennbar entgegenstehende Wille. Insbesondere dann, wenn die andere Person schläft oder etwa in Folge von Alkohol oder K.O.-Tropfen bewusstlos ist, kann sie keinen entgegenstehenden Willen äußern

Menschen, die aufgrund von Behinderungen keinen Willen formulieren können, können grundsätzlich nicht Opfer dieser Straftat werden. In diesen Fällen greift der Absatz 2 des § 177 StGB. Er bestimmt die Strafbarkeit eines sexuellen Übergriffs für weitere Fälle: 

  • der Handelnde nutzt es aus, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
  • der Handelnde nutzt es aus, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist,
  • der Handelnde nutzt ein Überraschungsmoment aus,
  • der Handelnde nutzt die Lage aus, in der der anderen Person bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
  • der Handelnde nötigt die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. 

 

Sexueller Übergriff: Mit welcher Strafe ist bei einer Verurteilung zu rechnen? 

Bei einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs müssen Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen. Die Möglichkeit einer Geldstrafe besteht nicht, jedoch kann eine niedrigere Strafe (die maximal 2 Jahre beträgt) noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Konnte die andere Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern, erhöht sich die Mindeststrafe auf 1 Jahr Freiheitsstrafe. 

Beachten Sie jedoch immer, dass der Vorwurf einer Sexualstraftat bereits ausreicht, um auch ohne eine Verurteilung einen erheblichen Schaden zu verursachen. Das betrifft insbesondere Ihre berufliche Laufbahn, die eigene Reputation und auch das soziale Umfeld. Diese Bereiche können bereits durch den Vorwurf einer Sexualstraftat erheblichen Schaden nehmen – auch wenn Sie unschuldig sind und es zu keiner Verurteilung kommt. 

Insbesondere Menschen, die in sozialen Berufen arbeiten, müssen mit einer Kündigung oder schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechnen. In einem Beamtenverhältnis kann es unter anderem zu einem Disziplinarverfahren kommen. Kontaktieren Sie daher bei einem Vorwurf frühestmöglich unsere Kanzlei. Wir gehen bei unserer Arbeit mit größter Diskretion vor, um neben einer Verurteilung auch anderen Schaden von Ihnen abzuwenden. 

 

Wo liegt der Unterschied zur Vergewaltigung?

Neben dem sexuellen Übergriff ist in § 177 StGB auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung geregelt. Diese gehen noch einmal über den sexuellen Übergriff hinaus und erfordern weitere Merkmale. Eine sexuelle Nötigung braucht dabei ein Nötigungsmittel in Form von Gewalt (§ 177 Abs. 5 StGB). 

Eine Vergewaltigung liegt hingegen vor, wenn sexuelle Handlung des Täters gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind (§ 177 Abs. 6 StGB). Hierzu bedarf es nicht unbedingt eines Eindringen mit einem Geschlechtsorgan, auch ein Finger oder Gegenstand sind für eine Vergewaltigung ausreichend.

 

Wie verhalte ich mich, wenn ich eines sexuellen Übergriffs beschuldigt werde?

Im Falle eines Vorwurfs einer Sexualstraftat jeglicher Art sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und den Vorwurf ernst nehmen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ein solcher Vorwurf von allein wieder aus der Welt schaffen lässt. Kontaktieren Sie daher schnellstmöglich unsere erfahrenen Strafverteidiger, um sich rechtlich beraten zu lassen und sich und die eigene Reputation zu schützen. 

Darüber hinaus gilt: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Bei einer Vorladung der Polizei sind Sie nicht einmal dazu verpflichtet zu erscheinen. Wir raten dringend davon ab. Bei der Staatsanwaltschaft sind sie grundsätzlich verpflichtet, können den Termin aber mithilfe eines Anwalts wahrnehmen oder absagen lassen.

Sollten Sie dennoch in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden geraten, machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Durch eine Aussage können Sie sich im Zweifel nur noch mehr belasten, ohne es zu merken. Es ist verständlich, dass Sie den Fall aus Ihrer Perspektive aufklären möchten, dennoch ist es nicht ratsam, ohne vorherige anwaltliche Beratung oder die Begleitung eines Strafverteidigers eine Vernehmung durchzuführen.

 

Kontaktieren Sie in jedem Fall schnellstmöglich unsere Kanzlei unter den Nummern:

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Rufen Sie uns unverbindlich an

Unsere spezialisierten Strafverteidiger sind jederzeit für Sie erreichbar und unterstützen Sie. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Sexualstrafrecht konnten wir schon unzähligen Mandanten zum bestmöglichen Ausgang des Verfahrens verhelfen. Für uns steht dabei nicht nur der faire Ausgang eines solchen Verfahrens im Vordergrund, sondern auch die Diskretion und der Schutz Ihrer Reputation während der gesamten Zeit. Vereinbaren Sie gerne jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch.

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