Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist immer öfter ein Thema in den Medien. Insbesondere Minderjährige genießen nicht nur in unserer Gesellschaft einen besonderen Schutz, dieser spiegelt sich auch in den geltenden Gesetzen wider. Es gibt eine Vielzahl spezieller Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

 

Allerdings kommt es gerade im Sexualstrafrecht immer wieder zu falschen Beschuldigungen, unter der in der Regel alle Beteiligten leiden. Die schwerwiegenden Konsequenzen sind nicht nur strafrechtlich, sondern können sich auch auf das eigene Privat- und Berufsleben auswirken. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist daher eine ziemlich ernste Angelegenheit.

 

Sie werden eines sexuellen Missbrauchs beschuldigt oder möchten rechtlich gegen einen sexuellen Missbrauch vorgehen? Kontaktieren Sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt, um Ihre Rechte durchzusetzen und sich vor schwerwiegenden Folgen zu schützen. 


Unsere erfahrene Kanzlei für Strafrecht ist seit vielen Jahren auf diesem Gebiet tätig und verfügt über die notwendige Expertise, um Sie in einem solchen Fall kompetent und erfolgreich zu beraten. Dabei ist uns Diskretion besonders wichtig. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit für ein Erstgespräch.

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Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Strafbar wegen eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen macht sich grundsätzlich, wer sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) vornimmt oder vornhemen lässt. Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Minderjährige dem Beschuldigten zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut wurde (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 

 

Eine Strafbarkeit liegt auch dann vor, wenn für die sexuellen Handlungen eine Abhängigkeit im  Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgenutzt wurde, in dem ein Unterordnungsverhältnis besteht (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

 

Aber auch Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils können sich strafbar machen, wenn sie sexuelle Handlungen an Minderjährigen vornehmen oder vornehmen lassen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). 

 

Auch strafbar macht sich, wer den Minderjährigen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einer dritten Person durchzuführen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen (§ 174 Abs. 1 Satz 2 StGB). 

 

Wer ist Schutzbefohlener?

Schutzbefohlen sind nach dem Gesetz alle Minderjährigen, die unter der Obhut einer bestimmten, volljährigen Person stehen. Es kommt also immer auf die Beziehung oder das Verhältnis der Handelnden und der minderjährigen Person an. So kann ein Minderjähriger im Verhältnis zu seinen Eltern ein Schutzbefohlener sein, im Verhältnis zu einem Dritten jedoch möglicherweise nicht. 

Welche Rolle spielt das Alter der Schutzbefohlenen? (H3)

Vom Gesetz umfasst sind grundsätzlich alle Minderjährigen oder Schutzbefohlenen. Allerdings gibt es gemäß § 174 Abs. 2 StGB je nach Alter des Schutzbefohlenen unterschiedliche Voraussetzungen für die Strafbarkeit: 

Schutzbefohlene unter 16 Jahren: 

Gemäß § 174 Abs. 2 Nr.1 StGB macht sich derjenige strafbar, dem in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist und der sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient vornimmt oder an sich von der Person vornehmen lässt. 

Schutzbefohlene zwischen 16 und 18 Jahren:

Gemäß § 174 Abs. 2 Nr.2 StGB muss der Täter bei Personen, welche zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen seine Stellung in der Einrichtung ausnutzen, um die Tat zu begehen. 

Schutzbefohlene unter 14 Jahren:

Handelt es sich um ein Opfer unter 14 Jahren, liegt eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB vor. Für die Strafbarkeit nach § 176 StGB ist kein Obhutsverhältnis erforderlich. Bei dieser Tat handelt es sich um ein Verbrechen, die Mindestfreiheitsstrafe beträgt 1 Jahr. 

 

Was ist ein Obhutsverhältnis? 

Ein Obhutsverhältnis kann in vielen Varianten vorkommen. Entscheidend ist, dass dem Täter in der Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Minderjährigen anvertraut ist. Im Rahmen von § 174 Abs. 1 StGB muss das minderjährige Opfer dem Täter anvertraut sein, was ein Verantwortungs- und Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Im Rahmen von § 174 Abs. 2 StGB muss kein konkretes Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Erwachsenen und dem Jugendlichen bestehen. 

 

Ein Obhutsverhältnis zur minderjährigen Personen kann z.B. bei folgenden Personen angenommen werden:

 

  • Eltern
  • Lehrer
  • Großeltern
  • Bewährungshelfer
  • Heimleiter
  • Ausbilder
  • Fahrlehrer
  • Vorgesetzte

 

Neben eindeutigen Fällen wie der elterlichen Fürsorgepflicht gibt es auch Fälle, die im Einzelfall zu betrachten sind. So sind Trainer im Sportverein in der Regel keine Personen, die Obhut über ein Kind haben, Leiter von Ferienfreizeiten jedoch erfahrungsgemäß schon. 

 

In jedem Fall muss also eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Es kommt maßgeblich auf die individuellen Umstände an. Hier bieten sich auch oftmals gute Verteidigungsmöglichkeiten, zu denen wir Sie gern umfassend beraten.

 

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 174 StGB?

Kommt es zu einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und bis zu 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. 

 

Beschuldigte sollten sich bewusst sein, dass bereits der Verdacht einer solchen Straftat erhebliche Folgen für die eigene Reputation und das soziale Umfeld haben kann. Straftaten, die sich gegen Kinder richten, werden gesellschaftlich besonders geächtet. Selbst eine Falschbeschuldigung kann langanhaltende und schwerwiegende Konsequenzen haben. Eltern können zum Beispiel Gefahr laufen, das Sorgerecht zu verlieren. Berufstätige, insbesondere in sozialen Einrichtungen, können angesichts der Vorwürfe und den Folgen entlassen werden.

 

Berufsträger, denen eine Obhutspflicht zukommt, müssen bei einer Verurteilung auch mit einem Berufsverbot oder einem Ausbildungsverbot rechnen. Auch Lizenzen können aberkannt werden.

 

Es ist wichtig, dass Sie sich deshalb bei einem Vorwurf schnellstmöglich um einen erfahrenen Strafverteidiger kümmern, der Sie unterstützt und die nötige Diskretion wahrt. Gleichzeitig können sich Betroffene, die eine Strafanzeige stellen möchten, über die Rechtslage und ihre Möglichkeiten sowie die zu erwartenden Kosten beraten lassen.

 

Vorwurf sexueller Missbrauch: So verhalten Sie sich als Beschuldigter

Als Beschuldigter sollten Sie aus den genannten Gründen in jedem Fall den Vorwurf gegen sich ernst nehmen, auch wenn es sich dabei um eine Falschbeschuldigung handelt. Ein wahrheitswidriger Vorwurf befreit Sie nicht automatisch von einer Verurteilung. Insbesondere bei “Aussage gegen Aussage”-Konstellationen, in denen es selten objektives Beweismaterial gibt, kann es zu Fehlurteilen kommen. Holen Sie sich deshalb rechtzeitig rechtliche Unterstützung, um das Verfahren in die richtige Richtung zu lenken. 

 

Kommt es zu einer Vorladung der Polizei, gilt: Machen Sie keine voreilige Aussage. Sprechen Sie möglichst nicht mit Beamten und nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, über das Sie im Übrigen belehrt werden müssen. Am besten lassen Sie den Vernehmungstermin von Ihrem Strafverteidiger absagen. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Wir werden zunächst Akteneinsicht beantragen und Sie dann zu einer möglichen Verteidigungsstrategie beraten. 

 

Schweigen ist in einem Strafverfahren eine neutrale Haltung und sagt nichts über Schuld oder Unschuld aus. Anders ist das, wenn Sie sich in einer Vernehmung äußern und etwas sagen, was später gegen Sie verwendet werden kann – auch wenn es vielleicht anders gemeint war. Im Zweifel tragen Sie durch eine Aussage zu Ihrer eigenen Verurteilung bei.

Kontaktieren Sie uns gerne als spezialisierte und erfahrene Anwälte für Strafrecht. Wir besprechen mit Ihnen alle Möglichkeiten und klären Sie über die Rechtslage auf.

Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

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