Der Vorwurf einer Vergewaltigung wiegt meist besonders schwer. Eine solche Beschuldigung oder Anzeige kann nicht nur erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das gesamte Leben beeinträchtigen. Zwar kann das Strafrecht die sozialen Folgen einer solchen Tat nicht abfedern, die gesetzlich geregelte Verjährung soll jedoch dafür sorgen, dass irgendwann der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird.
Beschuldigte sollen so nicht ihr ganzes Leben mit der Sorge leben müssen, einer Straftat angeklagt zu werden – die sie möglicherweise nicht begangen haben. Dabei gibt es zwei verschiedene Arten der Vergewaltigung, die es zu beachten gilt. Wann diese Verjährung bei Vergewaltigung eintritt und welche Fristen es zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Um die Verjährung in einem Verfahren geltend zu machen, ist eine aktive Einbringung erforderlich, damit das Verfahren eingestellt werden kann. Wir stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie nicht wegen einer längst verjährten Straftat verfolgt werden. Dabei bieten wir Ihnen umfassende Beratung und Vertretung – sowohl vor Gericht als auch außerhalb. Zögern Sie nicht, unsere Anwälte für ein unverbindliches Erstgespräch zu kontaktieren.
Wann liegt eine Vergewaltigung vor?
Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB geregelt und betrifft Fälle, in denen eine Person gegen den Willen des Opfers den Beischlaf vollzieht, vollziehen lässt oder ähnliche erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt.
Diese Handlungen gelten dann als besonders schwerwiegend, wenn sie das Opfer besonders erniedrigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind – unabhängig davon, ob dies mit einem Körperteil oder einem Gegenstand erfolgt. Vergewaltigung stellt somit einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) dar.
Für das Vorliegen einer Vergewaltigung muss der entgegenstehende Wille des Opfers, also der anderen Person, gegeben sein. Seit der Strafrechtsreform 2017 sind die Anforderungen in diesem Zusammenhang herabgesetzt worden, sodass ein strafbares Verhalten bereits dann vorliegt, wenn der entgegenstehende Wille nicht beachtet wird – Gewaltanwendung oder Drohungen sind nicht mehr erforderlich.
Entscheidend ist, dass der entgegenstehende Wille aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist. Sobald klar wird, dass die andere Person mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, kann dies eine Vergewaltigung darstellen. Dies ist in eindeutigen Fällen wie einem ausdrücklichen „Nein“ oder bei körperlichem Widerstand des Opfers gegeben.
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Welche Strafe droht?
Nach § 177 Abs.6 StGB wird die Strafe für Vergewaltigung zwischen 2 und 15 Jahren Freiheitsstrafe liegen. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
In Fällen mit Todesfolge (§ 178 StGB), bei denen das Opfer durch die Tat mindestens leichtfertig zu Tode kommt, kann die Strafe sogar lebenslänglich betragen.
Die genauen Umstände der Tat, die Schwere der Tathandlungen, die persönlichen Verhältnisse des Täters und mögliche Milderungsgründe werden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Strafmaß ist dabei später wichtig für die Berechnung der jeweiligen Verfolgungsverjährungsfrist.
Vergewaltigung: Wann tritt Verjährung ein?
Die Verjährung richtet sich danach, wie hoch das Strafmaß der Tat ist. Zu unterscheiden ist im Strafrecht zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Strafvollstreckungsverjährung:
Strafverfolgungsverjährung bei Vergewaltigung
Wenn wir über Verjährung sprechen, ist damit in der Regel die Strafverfolgungsverjährung gemeint. Diese bestimmt, wie lange eine Straftat noch angeklagt und verurteilt werden darf. Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss dann für die Ermittlungsbehörden und den Beschuldigten der Rechtsfrieden eintreten. Die Verjährung berechnet sich nach dem gesetzlich festgelegten Höchstmaß der angedrohten, welches bei Vergewaltigung 15 Jahre beträgt.
Die Strafverfolgungsverjährung bei Vergewaltigung beträgt in der Regel 20 Jahre. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat, also in der Regel zum Zeitpunkt des letzten strafbaren Verhaltens (§ 78a StGB). Es gibt jedoch Sonderregelungen, etwa wenn das Opfer minderjährig war. In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers zu laufen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Eine Unterbrechung der Verjährung kann durch verschiedene Umstände eintreten, wie beispielsweise durch bestimmte Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (§ 78c StGB). In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist unter Umständen neu zu laufen.
Die Verfolgung ist jedoch spätestens dann verjährt (egal wie oft unterbrochen wurde), wenn das Doppelte der in § 78a StGB bezeichneten Frist verstrichen ist.
Vollstreckungsverjährung bei Vergewaltigung
Von der Verfolgungsverjährung ist die Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Diese greift immer dann, wenn der Angeklagte bereits wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, aber die Vollstreckung der Strafe (zum Beispiel das Verbüßen der Haft) noch aussteht. Anders als bei der Verfolgungsverjährung richtet sich diese Frist nach der konkreten Strafe, die im Urteil verhängt wurde.
Die Vollstreckungsverjährung bei Vergewaltigung beträgt gemäß § 79 Abs. 3 Nr.3 StGB meist 10 Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Das bedeutet, dass die Strafvollstreckung innerhalb von 10 Jahren nach der Verurteilung erfolgen muss; andernfalls kann die Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Anzeige wegen Vergewaltigung: Deshalb ist Unterstützung vom Anwalt wichtig
Wenn Ihnen ein Vorwurf der Vergewaltigung gemacht wird, sollten Sie diesen unbedingt ernst nehmen. Bewahren Sie jedoch Ruhe und treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen. Es ist ratsam, nicht einfach abzuwarten, auch dann, wenn Sie der Meinung sind, die Tat sei bereits verjährt.
Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten oder einem Strafantrag sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, den Vorwürfen nachzugehen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, sich frühzeitig Unterstützung zu suchen und keine wertvolle Zeit verstreichen zu lassen. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren, um ein Erstgespräch zu vereinbaren.
Haben Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten? In diesem Fall sollten Sie keine Aussage bei der Polizei machen, insbesondere nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Selbst wenn Sie lediglich Ihre Sicht der Dinge darlegen und Ihre Unschuld beteuern möchten, kann eine unüberlegte Äußerung zu einer schweren Selbstbelastung führen und letztlich zu Ihrer Verurteilung beitragen.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird stattdessen die Vorladung bei der Polizei ablehnen und Akteneinsicht beantragen. Diese Einsicht in die eigene Strafakte können Sie nur mit Unterstützung eines Anwalts erhalten. Auch eine Verjährung sollte besser aktiv ins Verfahren eingebracht werden, um die Ermittlungen zu stoppen. Daher ist es unerlässlich, so früh wie möglich einen Anwalt zu kontaktieren, der Sie in Ihrem Fall umfassend unterstützt.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.