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Das Wehrstrafrecht ist Sonderstrafrecht für Soldaten. Über das allgemeine Strafrecht, das für jedermann –auch für Soldaten – gilt, enthält das Wehrstrafgesetz (WStG) Delikte, die nur von Soldaten begangen werden können.
Stirnweiss | Brenner Rechtsanwälte hat sich darauf spezialisiert, Soldatinnen und Soldaten im Wehrstrafrecht zu beraten und ihre Rechte und Interessen vor, in und nach Wehrstrafverfahren zu vertreten und zu verteidigen.
Wir prüfen insbesondere in jedem Einzelfall im Detail, ob der wehrstrafrechtliche Vorwurf begründet ist und ob das Wehrstrafverfahren prozessual ordnungsgemäß abläuft.
Unsere Rechtsanwälte sind langjährig erfahrene Verteidiger im Wehrstrafrecht und Fachanwälte für Strafrecht. Unser Team ist von den Kanzleistandorten in Stuttgart und Konstanz bundesweit und auch international tätig.
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Das Strafrecht regelt das Recht des Staates, Menschen für Fehlverhalten zu bestrafen. Anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es bei der „Bestrafung“ nicht um Verwarn- und Bußgelder oder um zivilrechtlichen Schadensersatz, sondern um Geldstrafen, Maßnahmen der Sicherung und Besserung, etwa psychiatrische Einweisungen, bis hin zu Freiheitsstrafen (Gefängnisstrafen). Das Strafrecht ist so das schärfste Mittel des Staates, die sog. ultima ratio, um Ordnung zu schaffen. Es werden daher hohe Legitimationsanforderungen und strenge Anwendungsmaßstäbe an das Strafrecht gestellt. Strafwillkür soll unter allen Umständen verhindert werden. Es gelten Schutzprinzipien wie das Schuldprinzip und das Gesetzlichkeitsprinzip, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde („Keine Strafe ohne Gesetz.“).
Das Strafgesetzbuch (StGB) ist die Hauptgesetzesquelle des Strafrechts. Es enthält das sog. Kernstrafrecht, das heißt die grundlegenden Regeln der Strafbarkeit und die wichtigsten Straftatbestände (Delikte), so zum Beispiel Mord (§ 211 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Raub (§ 249 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB). Darüber hinaus gibt es als sog. Nebenstrafrecht weitere spezifische Straftatbestände in anderen Gesetzen wie zum Beispiel dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), der Abgabenordnung (AO) oder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Die Strafprozessordnung (StPO) enthält die Regeln für den Ablauf und die Durchführung von Strafverfahren. Sie regelt unter anderem die Aufgaben, Rechte und Pflichten von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, darüber hinaus die Rechte und Pflichten von Beschuldigten, Zeugen, Privatklägern und Nebenklägern. Die StPO bestimmt ferner, wie Berufungen (§§ 312 ff. StPO), Revisionen (§§ 333 ff. StPO) oder auch Wiederaufnahmen von Strafverfahren (§§ 359 ff. StPO) abzulaufen haben. Auch enthält sie zum Beispiel Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden kann, etwa bei absoluter Geringfügigkeit der Tat (§ 153 StPO) oder wenn die Zahlung einer Geldauflage zur Befriedigung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses genügt (§ 153a StPO), oder unter welchen Bedingungen Verständigungen und Absprachen, sog. Deals, unter den Beteiligten erfolgen dürfen (§ 257c StPO).
Das Strafverfahren ist das prozessuale Instrument des Staates zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Es besteht im Prinzip aus zwei Teilen: einerseits dem Erkenntnisverfahren, andererseits dem Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren ist aufgeteilt in Vorverfahren und Hauptverfahren.
Das Vorverfahren wird auch Ermittlungsverfahren genannt. Es liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft. Sie ist die sog. Herrin des Ermittlungsverfahrens und nur für besonders einschneidende Ermittlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Haftbefehle, Wohnungsdurchsuchungen oder Abhörungen der Telekommunikation, bedarf es der Anordnung durch einen sog. Ermittlungsrichter. Bei allen Ermittlungsmaßnahmen ist die Polizei der „verlängerte Arm“ der Staatsanwaltschaft. Die Polizei nimmt also nicht nur Strafanzeigen von Bürgern entgegen, sondern sichert zum Beispiel Tatorte und Beweise, führt Festnahmen, Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen aus und vernimmt Zeugen. Das Gericht wird erst mit einer Strafsache befasst, wenn und soweit die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren nicht einstellt, sondern Anklage erhebt. Jede gerichtliche Befassung mit einer Straftat ist also bedingt und begrenzt durch eine Anklage der Staatsanwaltschaft (sog. Anklagemonopol). Insoweit hat die Staatsanwaltschaft eine machtvolle Funktion im Strafverfahren und die Weichen für den Verlauf eines Strafverfahrens werden nicht selten bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gestellt.
Das Hauptverfahren ist der eigentliche Strafprozess vor Gericht, also die Gerichtsverhandlung, die nach Abschluss des Vorverfahrens/Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft sowie einem kurzen gerichtlichen Anklageprüfverfahren (Zwischenverfahren) beginnt und mit richterlichem Urteil oder Freispruch endet. Die Verfahrensherrschaft ist dem zuständigen Gericht übertragen. Bei kleineren Sachen ist das Amtsgericht (AG) befasst, bei größeren Sachen das Landgericht (LG). Bei Tötungsdelikten ist das LG als sog. Schwurgericht tätig, wobei dies heute nur noch die besondere Bezeichnung einer großen Kammer beim LG ist und nicht etwa wie in den USA eine Jury (Geschworene) über die Strafbarkeit richtet. Das LG fungiert ferner bei amtsgerichtlichen Urteilen als Rechtsmittelinstanz bei Berufungen. Das höchste ordentliche Gericht in einem Bundesland ist schließlich das Oberlandesgericht (OLG). Es ist allerdings nur selten sog. Eingangsinstanz, dies etwa bei Staatsschutzsachen. Das OLG fungiert vielmehr weitgehend nur als Revisionsinstanz, wenn also das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist nie Eingangsinstanz, sondern als höchstes bundesdeutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließlich mit Revisionen befasst. Der BGH wird daher auch als „reine Revisionsinstanz“ bezeichnet.
Wie das Strafrecht im Ganzen, so ist auch das Strafverfahren im Rechtsstaat an strenge Maßstäbe geknüpft, um strafprozessuale Willkür zu verhindern. Es gilt vor allem das sog. Legalitätsprinzip, nach dem Staatsanwaltschaft und Polizei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, bei jedem sog. Anfangsverdacht einer Straftat (“zureichende tatsächliche Anhaltspunkte”) zu ermitteln, und nach Abschluss der Ermittlungen bei einem sog. hinreichenden Verdacht Anklage bei Gericht zu erheben. Es gilt ferner die sog. Objektivitätsmaxime, das heißt, nicht nur die Gerichte, sondern auch Staatsanwaltschaft und Polizei müssen bei ihren Ermittlungen und Entscheidungen objektiv und neutral sein und dürfen anders als zum Beispiel im US-amerikanischen Strafverfahren gerade nicht parteiisch sein. Im Ganzen herrscht nicht zuletzt die Unschuldsvermutung, die sogar in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbrieft ist. Das heißt, im gesamten strafprozessualen Erkenntnisverfahren muss ein Beschuldigter so lange als unschuldig behandelt werden, bis seine Schuld und Strafbarkeit durch ein Gerichtsurteil prozessual ordnungsgemäß – unter Berücksichtigung aller Rechte des Beschuldigten, etwa auch des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ („in dubio pro reo“) – und rechtskräftig festgestellt worden sind.
Beschuldigte haben in jeder Lage des Strafverfahrens, also auch schon im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) das Recht auf Hinzuziehung eines „Verteidigers“ (§ 137 Abs. 1 StPO). Dieser „Verteidiger“ ist der Rechtsbeistand des Beschuldigten und er wird im Strafverfahren auch „Strafverteidiger“ genannt. In der Regel handelt es sich um einen zugelassenen Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist und auf diesem Gebiet besonders erfahren ist. Als Rechtsanwalt ist der Strafverteidiger freilich auch „Organ der Rechtspflege“, doch er streitet für die Rechte des Beschuldigten. Er steht dem Beschuldigten dabei im Rahmen des gesamten Strafverfahrens zur Seite, vertritt den Beschuldigten und ist dessen Vertrauter.
Wen ein Beschuldigter als Strafverteidiger hinzuzieht, kann er grundsätzlich frei wählen und es sind bis zu drei gewählte Verteidiger gleichzeitig erlaubt (§ 137 Abs. 2 StPO), etwa für schwierige, umfangreiche Verfahren. Der oder die gewählte/n Strafverteidiger werden als „Wahlverteidiger“ bezeichnet, wobei der Begriff insbesondere der Abgrenzung zum „Pflichtverteidiger“ dient, der in Fällen der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) nicht vom Beschuldigten gewählt, sondern vom Gericht bestellt wird.
Das Gesetz bestimmt in § 140 StPO, dass es bestimmte Verfahren gibt, in denen ein Beschuldigter zwingend einen Rechtsbeistand haben muss, also nicht ohne Strafverteidiger sein darf und daher das zuständige Gericht dem Beschuldigten einen Strafverteidiger beizuordnen hat. Dabei geht es vor allem um den Schutz des Beschuldigten. Dies sind Fälle der sog. notwendigen Verteidigung. Es geht dabei um Fälle, in denen zum Beispiel „zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet“ (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder in denen dem Beschuldigten ein schweres Delikt („Verbrechen“) zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder die „zu einem Berufsverbot führen“ können (§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO) oder in denen der Beschuldigte zwecks Entscheidung über Untersuchungshaft einem Richter vorgeführt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) oder schlicht Fälle, in denen „wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint“ oder „ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“ (§ 140 Abs. 2 StPO).
Entgegen verbreiteter Ansicht heißt also, einen Pflichtverteidiger zu haben, nicht etwa, dass sich ein Beschuldigter keinen Wahlverteidiger oder gar keinen guten Strafverteidiger leisten kann. Vielmehr geht es bei der gerichtlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers vor allem darum, dass der Rechtsstaat bei schwerwiegenden Tatvorwürfen und in komplizierten Fällen für einen Beschuldigter zu sorgen hat. Daher kann das Gericht auch auf Antrag des Beschuldigten einen Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellen, sodass dem Beschuldigten letztlich doch der Verteidiger und Vertraute seiner Wahl zur Seite steht.
Nicht jeder Strafverteidiger ist auch „Fachanwalt für Strafrecht“. Diesen offiziellen Titel, der von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen werden kann, erhalten nur solche Rechtsanwälte, die nachweislich „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen“ auf dem Gebiet des Strafrechts nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) haben. Solche Kenntnisse und Erfahrungen liegen erst vor, wenn sie auf dem Fachgebiet Strafrecht „erheblich das Maß dessen übersteigen“, was üblicherweise aufgrund der juristischen Ausbildung und Erfahrung im Rechtsanwaltsberuf zu erwarten ist (§ 2 Abs. 2 FAO). Die besonderen Kenntnisse des Fachanwalts für Strafrecht müssen etwa auch die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Strafrechts erfassen (§ 2 Abs. 2 und 3 FAO) und für die besondere Praxiserfahrenheit muss der Fachanwalt für Strafrecht mindestens 60 Strafrechtsfälle eigenständig bearbeitet haben sowie an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen in größeren Verfahren vor dem Amtsgericht als Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof verteidigt haben (§ 5 Abs. 1 lit. f) FAO). Darüber hinaus muss der Fachanwalt für Strafrecht eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen können (§ 3 FAO).
Kurz gesagt: Strafverteidiger, die Fachanwälte für Strafrecht sind, sind Experten und bieten die Gewähr für eine qualitativ hohe und fachlich versierte Beratung und Verteidigung von Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts und seiner Spezialgebiete.
Beschuldigte haben das Recht auf ein faires Verfahren. Gerade weil Beschuldigte ab dem Zeitpunkt ihrer Stellung als Beschuldigter dieses Recht haben, ist der Status als Beschuldigter durchaus von Vorteil. Beschuldigte sollten sich dieses Vorteils bewusst sein und ihre Beschuldigtenrechte kennen und nutzen.
Jeder Beschuldigte hat insbesondere das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Nemo-tenetur-Grundsatz) und sogar – anders als Zeugen, die grundsätzlich aussagen müssen – zu schweigen, ohne dass das Schweigen dem Beschuldigten nachteilig ausgelegt werden darf (Recht zu schweigen). Und: Beschuldigte haben das Recht, sich professionell durch einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger vertreten zu lassen (Recht auf einen Verteidiger).
Das Recht auf ein faires Verfahren ist darüber hinaus etwa auch in Art. 6 der der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert und ausgeformt. Art. 6 EMRK konkretisiert die Rechte von Beschuldigten wie folgt:
Beschuldigte sind von den Strafverfolgungsbehörden und später etwa auch bei den Strafgerichten über die wesentlichen Beschuldigtenrechte zu belehren. Schon diese Belehrung dient dem Schutz des Beschuldigten und ist daher selbst ein fundamentales Recht des Beschuldigten. Nicht selten verstoßen insbesondere Polizeibeamte vor Ort gegen die Belehrungspflichten und vernehmen trotz diversen Vorwürfen Beschuldigte wie einen Zeugen, sodass sich ein Beschuldigter zunächst „in Sicherheit wiegt“. Auch als Zeuge, erst recht als Beschuldigter sollte man daher frühzeitig darauf bestehen, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Wird die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seitens der Strafverfolgungsbehörden verweigert, sollte dies umgehend protokolliert werden lassen.
Beschuldigte in Ermittlungsverfahren haben das Recht zu schweigen. Niemand ist verpflichtet, sich durch eine Aussage selbst zu belasten, und das Schweigen eines Beschuldigten darf ihm auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Dieses Recht, als Beschuldigter schweigen zu dürfen und es zu nutzen, hat klare verfahrenspraktische Vorteile. Bedenken Sie Folgendes:
Gerade in einem Strafverfahren ist ein Beschuldigter mit der deutlichen Überlegenheit des Staates konfrontiert und bei Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden oftmals regelrecht geschockt. In solchen Schockmomenten können schnell unbedachte Äußerungen „herausrutschen“ (sog. Spontanäußerungen) und selbst vermeintlich überlegte Äußerungen können unter verfahrensstrategischen Gesichtspunkten misslich sein. Dies gilt es zu vermeiden, denn die Beamten der Strafverfolgungsbehörden fertigen stets Vermerke für die Akten und protokollieren jede Äußerung eines Beschuldigten. Die vermerkten Äußerungen bestimmen sodann nicht selten den weiteren Verlauf des Verfahrens und lassen sich später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr revidieren.
Kurz gesagt:
Festnahmen, Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder andere einschneidende Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sind für die Betroffenen oftmals ein Schockmoment. Es gilt gleichwohl, einen „kühlen Kopf“ zu behalten und sich nicht „mit Händen und Füßen“ zu wehren.
Denn zum einen gibt es den Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (§ 113 StGB) und auch eine Anzeige wegen Beleidigung oder Körperverletzung können Beamte der Strafverfolgungsbehörden erstatten. Zum anderen gilt es, sich auf seine Rechte als Beschuldigter zu besinnen.
Richtig verhalten Sie sich daher wie folgt:
Nach Abschluss der Ermittlungen muss sich die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob das Ermittlungsergebnis, also die tatsächlichen Umstände und Beweise sowie deren strafrechtliche Bewertung, den Schluss zulassen, dass ein Strafgericht den Beschuldigten wahrscheinlich verurteilen würde. Kommt die Staatsanwaltschaft zu diesem Schluss, meint sie also, dass eine sog. überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt, spricht sie von einem „hinreichenden Tatverdacht“ und ist verpflichtet, Anklage vor dem zuständigen Strafgericht zu erheben. Kommt die Staatsanwaltschaft nicht zu diesem Schluss, hat sie die entgegengesetzte Pflicht, das Verfahren einzustellen. Diese jeweilige Pflicht der Staatsanwaltschaft ist Teil des sog. Legalitätsprinzips.
Im Fall einer Anklage beinhaltet diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft zugleich, dass sie sich gegen die verschiedenen Möglichkeiten einer Einstellung des Strafverfahrens entschieden hat, beispielsweise gegen eine Verfahrenseinstellung mit Zahlung einer Geldauflage, und gegen den Erlass eines Strafbefehls. Die Staatsanwaltschaft ist also der Überzeugung, dass die Strafsache vor ein Strafgericht gehört, das heißt einer weiteren strafrechtlichen Überprüfung in einer Gerichtsverhandlung bedarf und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem strafgerichtlichen Urteil führen wird.
Für Beschuldigte bedeutet die Anklage der Staatsanwaltschaft vor allem, dass die Verfahrensleitung auf das zuständige Strafgericht übergeht. Und: Vor Gericht wird der Beschuldigte als „Angeklagter“ bezeichnet.
Der Strafverteidiger des Beschuldigten bzw. nun Angeklagten ist ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anklageschrift besonders gefordert. Es geht „ums Ganze“ und die Verteidigungsstrategie ist den Abläufen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung anzupassen. Mehr noch als vorher bedarf es jedenfalls jetzt
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