Sexualstrafrecht: Was erwartet Betroffene bei Vergewaltigung?

Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist nicht nur mit einer hohen Freiheitsstrafe bedroht, sondern bringt meist auch Konsequenzen für das soziale Umfeld mit sich. Kommt es zu einer Anzeige und im Wege dessen zu Ermittlungen, ist die Reputation der Betroffenen besonders gefährdet.

Doch was ist eine Vergewaltigung? Welche Handlungen sind konkret unter Strafe gestellt? Und worauf müssen Beschuldigte achten? In diesem Beitrag klären wir auf.

Sie brauchen rechtliche Unterstützung? Unsere spezialisierten Strafverteidiger im Sexualstrafrecht vertreten Sie mit jahrelanger Erfahrung und tiefergehender Kompetenz im Strafrecht. 

So konnten wir schon unzählige Mandanten gerichtlich sowie außergerichtlich unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam finden wir mit dem nötigen Fingerspitzengefühl eine Lösung für Ihre individuelle Situation.


Sexueller Übergriff vs. Vergewaltigung – Was ist der Unterschied?

177 StGB ist einer der Kerntatbestände des Sexualstrafrechts. Anders als bei anderen Delikten werden hier verschiedene Abstufungen eines Angriffs auf die sexuelle Selbstbestimmung geregelt. Den Grundtatbestand bildet dabei der sexuelle Übergriff.

Der § 177 Abs. 1 StGB definiert den sexuellen Übergriff wie folgt:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird (…) bestraft“.

 

Folgende 4 Voraussetzungen müssen für einen sexuellen Übergriff erfüllt sein:

  • Eine sexuelle Handlung,
  • die gegen den Willen der anderen Person vorgenommen wird,
  • der entgegenstehende Wille muss erkennbar sein und
  • vorsätzliches Handeln der beschuldigten Person

Essenziell bei allen Sexualstraftaten und auch am häufigsten ein Problem bei der Beweisbarkeit ist der erkennbar entgegenstehende Wille der anderen Person. Dazu reicht entweder ein „Nein“, aber auch deutlich erkennbares, abwehrendes Verhalten, Gestik oder Mimik. Entscheidend ist dabei, ob für den Beschuldigten dieser entgegenstehende Wille erkennbar war. In der Praxis ist dies äußerst schwierig nachzuweisen und bietet daher gute Verteidigungsmöglichkeiten für einen erfahrenen Strafverteidiger.

Die gleiche Strafe droht auch dann, wenn der sexuelle Übergriff durch Ausnutzen einer besonderen Lage erfolgt, also etwa dann, wenn die andere Person nicht in der Lage ist, ihren entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Treten weitere Tatmerkmale hinzu, wie etwa die Anwendung von Drohung oder Gewalt, kann es sich um eine sexuelle Nötigung handeln.

Bei der Vergewaltigung kommt es zu einem sexuellen Übergriff, der mit dem Eindringen in den Körper der anderen Person oder einer sonstigen besonderen Erniedrigung verbunden ist.

Im § 177 Abs. 6 StGB heißt es dazu:

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).“


Es muss also ein sexueller Übergriff stattfinden, der mit dem Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung verbunden ist. Zu den
beischlafähnlichen Handlungen zählen Selbstpenetrationen, Oral- und Analverkehr, das Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen und die Ejakulation des Beschuldigten in den Mund des Opfers ohne Eindringen.

Vorwurf der Vergewaltigung: Wann liegt ein Eindringen in den Körper vor?

Unter Beischlaf versteht man den Geschlechtsverkehr, also den Akt, bei dem das männliche Glied in die Vagina eindringt. Laut Rechtsprechung ist dies schon dann erfüllt, wenn das männliche Glied den weiblichen Scheidenvorhof erreicht oder berührt. Allerdings ist der Tatbestand der Vergewaltigung durch den Zusatz des „Eindringens in den Körper“ weiter gefasst bei dem bloßen Geschlechtsverkehr.

Auch der Analverkehr oder der Oralverkehr zählen zum Eindringen in den Körper. Neben dem Eindringen mit einem Geschlechtsorgan ist dabei auch das Eindringen mit anderen Gegenständen oder Körperteilen (zum Beispiel den Finger) ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen. Wie weit dabei in den Körper des Opfers eingedrungen werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Daneben gilt aber auch das besondere Herabwürdigen bei der Tat als Vergewaltigung. Dazu muss der Beschuldigte die andere Person in besonderer Weise zum (Sex-)Objekt herabwürdigen und dies durch die Art der sexuellen Handlung zum Ausdruck bringen.

Strafandrohung: Mit dieser Strafe kann bei einer Vergewaltigung gerechnet werden

Als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs droht für die Vergewaltigung bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren. Eine Obergrenze gibt es nicht, es sind also Haftstrafen von bis zu 15 Jahren möglich.

Hat der Beschuldigte bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei, drohen ihm sogar mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Mindeststrafe liegt noch einmal höher, wenn

  • die Waffe oder das gefährliche Werkzeug sogar zum Einsatz kommen,
  • das Opfer bei der Tat schwer misshandelt wird oder
  • das Opfer in Lebensgefahr gerät

     

Dann sind mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Kommt das Opfer durch die Tat ums Leben, ist die Freiheitsstrafe mindestens 10 Jahre, auch lebenslänglich ist hier möglich (§ 178 StGB).

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können Opfer einer Vergewaltigung auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere Schmerzensgeld. Auch wenn dafür ein anderes Gericht zuständig ist, kann ein solcher Anspruch auch Teil des Strafprozesses sein.

Beschuldigte sollten sich bewusst sein, dass es neben rechtlichen Konsequenzen auch erhebliche Folgen für das soziale Umfeld, die Karriere und die allgemeine Reputation haben kann, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht.

Es ist daher wichtig, ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung möglichst diskret zu behandeln und frühestmöglich zur Einstellung zu bringen. Gerade wenn die Tat am Arbeitsplatz passiert sein soll, kann bereits der Verdacht auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wie etwa eine Kündigung oder ein Disziplinarverfahren.


Vorladung bei der Polizei: Tipps vom Anwalt für Sexualstrafrecht

Häufig erfahren Beschuldigte erst dann von dem Vorwurf gegen sie, wenn ein Haftbefehl beantragt wird. Sollte die Vergewaltigung kürzlich in einer Wohnung stattgefunden haben, versucht die Polizei in der Regel mittels Hausdurchsuchung mögliche Spuren zu finden (z. B. Sperma, Blut, DNA). 

Auf den ersten Schock einer solchen Situation folgt dann zumeist Ratlosigkeit und Panik. Es bleibt die Frage offen, wie mit dieser unerwarteten Konfrontation umzugehen ist. 

Folgend präsentieren wir Ihnen ein paar Verhaltensregeln in einem solchen Fall. Dies ersetzt jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung. Für ein unverbindliches Erstgespräch wenden Sie sich bitte direkt an uns.

So verhalten Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung:

  1. Nehmen Sie den Vorwurf stets ernst: Wenn Sie den Vorwurf als frei erfunden erachten, kann sich der Eindruck festigen, dass sich schon alles wieder legen wird und die Beamten selbst herausfinden werden, dass an dem Vorwurf des vermeintlichen Opfers nichts Wahres dran ist. Allerdings gibt es gerade bei Sexualdelikten meist wenig bis keine Beweise und nur zwei Zeugen: Den vermeintlichen Täter und das vermeintliche Opfer. Es ist daher mehr als unklar, wie ein solches Verfahren ausgehen wird. Durch Untätigkeit wird das Risiko, dass es zu einem teuren und mühsamen Gerichtsprozess kommt, nur größer. Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Anwalt.

     

  2. Erscheinen Sie nicht bei einer Vorladung: Auch übergroßes Engagement ist in einer solchen Situation fehl am Platz. Es ist verständlich, dass Sie sich vor der Polizei erklären, Ihre Sicht der Dinge schildern und so den Vorwurf gegen Sie entkräften oder ganz aus der Welt schaffen möchten. Dabei ist große Vorsicht geboten. Bei einer Vorladung können Sie sich schnell selbst belasten und so zu Ihrer eigenen Verurteilung beitragen. Sie sollten daher gar nicht erst bei der Polizei erscheinen, denn dazu sind Sie auch nicht verpflichtet. Kontaktieren Sie lieber einen Anwalt, der Sie umfassend berät, Akteneinsicht einfordert und den Termin für Sie absagt.

     

  3. Machen Sie keine Aussage: Sind Sie bereits bei der Polizei oder wurden Sie vorläufig festgenommen, machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Es ist Ihr gutes Recht zu schweigen. Verlangen Sie stattdessen, einen Anwalt zu kontaktieren. Dazu haben Sie zu jedem Zeitpunkt und auch schon während den Ermittlungen das Recht.

     

  4. Durchsuchungen: In einigen Fällen kann es auch zu Durchsuchungen kommen. Verhalten Sie sich dabei stets kooperativ, lassen Sie sich den Beschluss zeigen und helfen Sie in keinem Fall aktiv bei der Suche. Geben Sie nicht freiwillig Passwörter oder Zugangsdaten frei. Kontaktieren Sie stattdessen einen Strafverteidiger.

     

  5. Kontaktieren Sie nicht das vermeintliche Opfer: Häufig sind Beschuldigte wütend, dass sie einer solchen Tat bezichtigt werden. Der Wunsch, das vermeintliche Opfer anzurufen oder unter Druck zu setzen, ist groß. Sie sollten es dennoch unterlassen, den Anzeigensteller zu kontaktieren. Ein solches Verhalten kann Ihnen später zur Last gelegt werden.

     

  6. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei: Beschuldigte sollten direkt beim ersten Vorwurf einer Sexualstraftat unsere Kanzlei konsultieren. Das gibt uns als erfahrenen Strafverteidigern genügend Zeit, eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und so das Verfahren schnellstmöglich zur Einstellung zu bringen. Kontaktieren Sie uns daher so früh wie möglich, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können. So können wir im besten Fall verhindern, dass es überhaupt zu einer Anklage kommt. Aber auch in einem laufenden Prozess vertreten wir Sie mit der nötigen Diskretion.

     

Verhaltensregeln für Opfer einer Sexualstraftat

Auch als Opfer können Sie etwas dazu beitragen, dass Ihnen Gerechtigkeit widerfährt. So können Sie sich bei einer (versuchten) Vergewaltigung verhalten:

  1. Machen Sie Ihren Willen deutlich: Das ist nicht immer möglich, denn es kann passieren, dass Opfer bei der Tat in eine Schockstarre verfallen. Dennoch sollten Sie versuchen, sich zu wehren und Ihren entgegenstehenden Willen deutlich zu machen, sodass dies für die Gegenseite erkennbar wird.

     

  2. Sammeln Sie Beweise: Da es im Sexualstrafrecht meist keine Zeugen der Tat gibt, sollten Sie versuchen, möglichst viele Beweise zu sammeln. In vielen Städten gibt es Krankenhäuser, in denen Sie sich untersuchen lassen können. So lassen sich nach einer Tat Beweise sichern, auch wenn Sie erstmal keine Anzeige erstatten wollen. Sammeln Sie alles, was Sie haben: Machen Sie Fotos von Verletzungen, senden Sie eine Sprachnachricht an eine Freundin oder einen Freund über die Tat und versuchen Sie sich so gut es geht an den Ablauf der Tat zu erinnern.

     

  3. Zeugen der Tat finden: Gibt es Zeugen der Tat, versuchen Sie deren Kontaktdaten einzuholen. Dass es Zeugen gibt, ist selten der Fall, denn meistens passieren Sexualstraftaten hinter verschlossenen Türen. Gibt es sie doch, fragen Sie nach ihren Namen und ggf. Handynummern oder Adressdaten, um sie für einen möglichen Prozess ausfindig zu machen.

     

  4. Holen Sie sich die Hilfe, die Sie brauchen: Egal ob direkt nach der Tat oder einige Zeit später: Wenn Sie merken, dass Sie mit der Belastung der Tat nicht klarkommen, sollten Sie sich Hilfe suchen. Vertrauen Sie sich nahestehende Personen an oder wenden Sie sich an professionelle Einrichtungen oder Psychologen. Wenden Sie sich an die unten stehenden Hilfetelefone. Bei körperlichen Beschwerden sollten Sie einen Arzt aufsuchen. Ärzte, sofern von der Schweigepflicht entbunden, können in einem Prozess ebenfalls hilfreiche Angaben machen.

     

  5. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei: Unsere Strafverteidiger vertreten vor Gericht auch Opfer in der Nebenklage. Aber auch schon, wenn Sie eine Anzeige stellen wollen, sind wir für Sie da und beraten Sie gerne. Wir versuchen Ihnen zumindest aus rechtlicher Sicht möglichst viel Last von den Schultern zu nehmen.

     

Bei Bedrohung: Im Falle einer drohenden Straftat rufen Sie unverzüglich die Polizei unter 110.

 

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016
Hilfetelefon Gewalt an Männern: 0800 123 9900


Was kann ein Anwalt bei dem Vorwurf der Vergewaltigung tun?

Das Sexualstrafrecht ist anspruchsvoll in der Verteidigung. Häufig passieren sexualrechtliche Straftaten hinter verschlossenen Türen. Es kommt daher meist zu Aussage gegen Aussage-Konstellationen, wodurch der Ausgang eines Prozesses unvorhersehbar wird. Es ist entscheidend, wem das Gericht Glauben schenkt: dem Angeklagten oder dem Opfer.

Die häufige Situation, dass es wenige bis keine Beweise für die Tat gibt, kann aber auch für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie von Nutzen sein. Das Gericht ist in seiner Entscheidungsfindung offen. So zeigt auch die Statistik, dass im Sexualstrafrecht besonders gute Chancen einer erfolgreichen Verteidigung bestehen. In Fällen sexualisierter Straftaten wurden Angeklagte im Zeitraum 2017 bis 2020 in 30 % der Anklagen freigesprochen. Bei anderen Delikten liegt die Quote bei lediglich 10 %.

Wichtig ist, eine effektive und erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Kontaktieren Sie deshalb unsere erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihren Fall und unterstützen Sie gerichtlich wie außergerichtlich. Notieren Sie unbedingt auch unseren Notfallkontakt, um uns rund um die Uhr zu erreichen.