sexueller missbrauch von schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern erzeugt immer wieder große mediale Aufmerksamkeit und sorgt für Empörung und Frust in der Bevölkerung. Dabei werden auch immer wieder Beschuldigte voreilig an den Pranger gestellt – in vielen Fällen zu Unrecht. 

 

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein schwerwiegender, der das ganze Leben zerstören kann. Der deutsche Gesetzgeber sieht hohe Strafen vor. Beschuldigte sollten daher schnell, aber überlegt handeln und die Sache ernst nehmen. Doch wann liegt ein sexueller Missbrauch von Kindern überhaupt vor und wie sollten sich Beschuldigte verhalten? Wir klären auf.

 

Sie werden einer Straftat beschuldigt? Unsere erfahrene Kanzlei im Strafrecht unterstützt Sie bei allen strafrechtlichen Vorwürfen. Durch unsere jahrelange Arbeit konnten wir unsere Mandanten erfolgreich gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten. Unser oberstes Ziel ist dabei immer die Erreichung des bestmöglichen Ausgangs eines Verfahrens – sei es ein Freispruch, eine Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens.

 

Was ist sexueller Missbrauch nach § 176 StGB? 

Nach § 176 StGB ist die Vornahme oder das Vornehmenlassen sexueller Handlungen von oder an einem Kind strafbar. Aber auch das Bestimmen des Kindes, die Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist unter Strafe gestellt. Hinzu kommt eine dritte Variante, nach der auch das Anbieten eines Kindes für eine oben genannte Tat oder das Versprechen, ein Kind für eine solche Tat nachzuweisen, ist strafbar. 

 

In den nachfolgenden Paragraphen werden noch weitere Tatbestände unter Strafe gestellt. So ist es ebenfalls strafbar, wenn der sexuelle Missbrauch ohne Körperkontakt erfolgt. Dazu reicht zum Beispiel die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme von Handlungen an sich selbst oder auch das Zeigen pornografischer Inhalte (§ 176a StGB). 

 

Auch die Vorbereitung von sexuellem Missbrauch an einem Kind wird bestraft (§ 176b StGB). Damit ist unter anderem gemeint, dass dem Kind etwa Darstellungen der Handlungen gezeigt werden, die es später an einem Dritten durchführen soll. 

 

Auch der Qualifikationstatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet. Dieser liegt zum Beispiel beim Vollzug des Beischlafes oder ähnlicher sexueller Handlungen (z.B. das Einführen eines Gegenstandes) durch einen Volljährigen (§ 176c StGB) mit einem Kind vor, wenn die Handlung mit Eindringen in den Körper verbunden ist. 

Auch sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge wird qualifziert bestraft (§ 176d StGB). 

Auch Anleitungen zum Kindesmissbrauch zu besitzen oder diese zu verbreiten, ist in Deutschland eine Straftat (§ 176e StGB).  

 

Was ist ein Kind im Sinne des Gesetzes?

Laut § 176 Abs. 1 StGB ist ein Kind eine Person unter 14 Jahren. Nur Kinder können Opfer im Sinne dieser Vorschrift werden. Für Personen, die über 14 Jahre alt sind, gelten andere Strafvorschriften, insbesondere der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) oder der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). 

 

Nicht entscheidend ist, ob das Kind bereits sexuelle Erfahrungen gemacht oder in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat. Jede sexuelle Handlung zwischen einem Kind und einem Erwachsenen wird von der Strafnorm erfasst. Besondere Umstände können sich höchstens strafmildernd auswirken; Gerichte können auch von einer Strafe absehen. Dieses Ergebnis ist allerdings nicht immer ohne weiteres gegeben und häufig auch nur durch eine frühzeitige Verteidigungsstrategie zu erreichen.

 

Das bedeutet auch, dass Handlungen von zwei Kindern bzw. Personen in der gleichen Altersgruppe grundsätzlich nicht strafbar sind bzw. sich strafmildernd auswirken können. Problematisch wird es hier immer dann, wenn die sexuellen Handlungen zwischen Kindern oder Jugendlichen im Tausch von Gegenleistungen erfolgen oder sie von Erwachsenen dazu angestiftet/bestimmt wurden.

 

Was ist der Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen? 

Unter den Begriff des Kindes fallen alle Personen unter 14 Jahren; es ist dabei irrelevant, in welchem Verhältnis das Kind zum Täter steht. Jeder Erwachsene oder auch Jugendliche kann sich des sexuellen Missbrauchs an einem Kind strafbar machen. 

 

Entscheidend für den sexuellen Missbrauch an Schutzbefohlenen ist neben dem Alter des Schutzbefohlenen (unter 18 Jahren) gerade das Verhältnis zwischen dem Schutzbefohlenen und dem Täter. Täter kann nach dieser Vorschrift nur sein, wer eine Fürsorge- oder Aufsichtspflicht für den Schutzbefohlenen hat, weil er etwa Lehrer, ein Elternteil oder Betreuer ist. Dieses Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Schutzbefohlenen und der anderen Person muss gezielt zur Tat ausgenutzt werden. 

 

Darüber hinaus muss ein Schutzbefohlener in bestimmten Fällen nicht unter 18 Jahre alt sein, um Opfer zu werden. Auch Volljährige können Schutzbefohlene sein, wenn sie z. B. eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse haben. Jedoch gelten für Minderjährige besondere Voraussetzungen. Gerne klären wir Sie in einem persönlichen Erstgespräch über die Rechtslage auf.

 

Welche Strafe droht für den sexuellen Missbrauch an Kindern? 

Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist also nicht ohne weiteres möglich. Gerade deshalb sollten Beschuldigte besondere Vorsicht bei einem solchen Vorwurf walten lassen, denn die Behörden sind verpflichtet zu ermitteln

 

Außerdem bedeutet diese Strafandrohung auch, dass es nach oben keine Grenze gibt. Es ist also eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren möglich, eine Geldstrafe ist hingegen ausgeschlossen. Bei einem sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt ist die Strafe auf 6 Monate bis 10 Jahre begrenzt, bei einer Vorbereitungstat auf 3 Monate bis 5 Jahre. 

 

Handelt es sich bei der Tat um einen schweren sexuellen Missbrauch, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Hier ist in aller Regel nicht einmal einen Strafe auf Bewährung möglich. Verursacht der sexuelle Missbrauch den Tod des Kindes, hat das Gericht auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen. Hier ist grundsätzlich auch eine lebenslange Freiheitsstrafe (wie bei einem Mord) möglich. 

 

Allein der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann bereits schwerwiegende Reputationsschäden verursachen. Straftaten gegen Kinder sind gesellschaftlich besonders geächtet, nicht selten werden Beschuldigte im sozialen Umfeld oder in den Medien vorverurteilt. Beschuldigte haben daher häufig mit sozialen Problemen wie dem Wegfall des nahen Umfelds, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder anderen Einschränkungen zu kämpfen. 

 

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Nehmen Sie den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs immer ernst und niemals auf die leichte Schulter. Als erfahrene Anwälte im Strafrecht haben wir schon oft erlebt, dass Beschuldigte mit der Hoffnung, die Sache werde sich schon wieder aufklären, in ein Ermittlungsverfahren gehen und keine weiteren Schritte unternehmen. Davon ist dringend abzuraten, denn es handelt sich in aller Regel um den Vorwurf eines Verbrechens. Das bedeutet, dass die Behörden Anklage erheben müssen, wenn der Verdacht einer Straftat hinreichend besteht. Es drohen im Zweifel hohe Freiheitsstrafen, eine Einstellung des Verfahrens ist dann nicht mehr möglich. 

 

Beschuldigte sollten daher niemals eine spontane und unvorbereitete Aussage bei der Polizei machen. Stattdessen sollten Sie unverzüglich einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen, um sich über das weitere Vorgehen zu beraten. Unsere Vorgehensweise ist zunächst wie folgt: Wir sagen die Vorladung bei der Polizei ab und beantragen Akteneinsicht. Dann können wir Sie auf Grundlage der Beweislage kompetent und umfassend zu Ihren Möglichkeiten beraten und bei allen erforderlichen Schritten unterstützen.

 

Falls Sie bei der Polizei sind, sollten Sie Ihr Recht zu schweigen nutzen. Das gilt auch, wenn die Polizei bei Ihnen zu Hause auftaucht, zum Beispiel im Rahmen einer Durchsuchung. Verhalten Sie sich in jedem Fall ruhig und machen Sie keine Aussage zur Sache. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bleiben Sie kooperativ. Helfen Sie in keinem Fall aktiv bei der Suche nach Gegenständen oder Dokumenten und verlangen Sie die ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Dinge. Geben Sie keine PIN freiwillig heraus. Kontaktieren Sie auch in einem solchen Moment Ihren Anwalt, dazu haben Sie jederzeit das Recht.

 

Sie benötigen Unterstützung? Wir sind für Sie da. Gemeinsam besprechen wir die Aktenlage und erarbeiten eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, damit ein faires und zu Ihren Gunsten ausfallendes Verfahren erreicht werden kann. Rufen Sie uns gerne jederzeit für ein Beratungsgespräch an, auch im Notfall: +49 (0)151 61429000.

Verhaftung/Hausdurchsuchung?
Rufen Sie uns unverbindlich an
Tags:
Aktie: