Körperverletzung: Wann gibt es Schmerzensgeld?

Eine Körperverletzung kann viele gesundheitliche Auswirkungen haben – und auch viele rechtliche Folgen. Oftmals erleiden Geschädigte nicht nur Schäden an Gesundheit und Körper, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. Auch die bloße Demütigung durch eine Körperverletzung kann als Schaden angesehen werden.


Nicht immer ergeht aus einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters eine ausreichende Genugtuung für die Geschädigten. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte einzuleiten und Schmerzensgeld für das erlittene Leid zu erhalten. So soll versucht werden, die immateriellen Schäden finanziell aufzuwiegen. Wie viel Schmerzensgeld im Einzelfall verlangt werden kann und wie dieser Anspruch durchgesetzt wird, zeigen wir Ihnen.

Sie sind Geschädigter einer Körperverletzung? Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Forderungen und vertreten Sie auch im strafrechtlichen Verfahren als Nebenkläger. Wir übernehmen alle rechtlichen Schritte für Sie. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Erstgespräch.


Was ist eine Körperverletzung?

Eine Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) liegt vor, wenn einer anderen Person ein körperlicher Schaden zugefügt wird, sie also körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Es muss folglich das körperliche Wohlbefinden einer Person durch die Tathandlung nicht unerheblich beeinträchtigt werden. 


Wir haben Ihnen die Körperverletzungsdelikte auf einen Blick zusammengefasst: 

  1. Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Der Grundtatbestand liegt vor, wenn die vorsätzliche Handlung eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung hervorruft. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

     

  2. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Verwendet der Täter zum Beispiel eine Waffe, Gift oder ein gefährliches Werkzeug oder handelt er mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, liegt eine gefährliche Körperverletzung vor. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt 6 Monate, die Höchststrafe 10 Jahre.

     

  3. Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Für eine schwere Körperverletzung muss eine schwere Folge eintreten. Das ist zum Beispiel bei einer Entstellung, dem Verlust des Sehvermögens oder dem Verlust eines wichtigen Körpergliedes der Fall. Es droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

     

  4. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Hierfür muss durch die Körperverletzung der Tod der verletzten Person verursacht worden sein. Eine Verurteilung führt zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

     

  5. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Handelt der Täter nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig, fällt die Strafe geringer aus. Dieser Tatbestand ist häufig bei Verkehrsdelikten einschlägig. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
 

Wann entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld? 

Schmerzensgeld soll das erlittene Leid, die körperlichen Schmerzen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder die psychischen Folgen einer Tat finanziell aufwiegen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: 

  1. Verletzung des Rechtsguts (z.B. Verletzung der körperlichen Integrität)

     

  2. Vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung

     

  3. Schaden

     

  4. Die Handlung muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein.

     

  5. Der erlittene Schmerz oder Schaden darf nicht unbedeutend sein. 


Schmerzensgeld ist ein
zivilrechtlicher Anspruch. Das Vorhandensein eines Strafverfahrens ist keine Voraussetzung, um Schmerzensgeld geltend machen zu können. Außer der unmittelbar betroffenen Person können unter Umständen auch Dritte, die durch die Tat z.B. einen Schock erleiden (z.B. aufgrund eines Unfalltodes eines Angehörigen), einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. 


Fest steht aber: Ist eine Straftat rechtskräftig festgestellt, stellt dies in der Regel eine erhebliche Erleichterung für das Zivilverfahren dar. Grundsätzlich entfaltet ein strafrechtliches Urteil zwar im zivilgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung, das Zivilgericht kann theoretisch also zu einem anderen Ergebnis kommen als das Strafgericht. Nach unserer Erfahrung ist es jedoch so, dass nach einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters die Wahrscheinlichkeit hoch ist, auch im Zivilrecht einen Anspruch gegen den Schädiger durchsetzen zu können. Deshalb empfiehlt es sich, zunächst das
Strafverfahren als Nebenkläger/Zeuge zu durchlaufen, um dann ein Zivilverfahren anzustreben. Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch.

 

Höhe des Schmerzensgelds bei einer Körperverletzung 

Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, ist abhängig vom Einzelfall. Es gibt hier keine gesetzliche Vorgabe, wer wie viel Schmerzensgeld bei welcher Tat bekommt, sondern Gerichte entscheiden individuell über den Zuspruch und die Höhe des Schmerzensgeldes. 

 

Dabei spielen zum einen die Schwere der Tat und der Grad der Verletzung eine Rolle, aber auch die Schuld des Täters beeinflusst die Berechnung. Bei einer fahrlässigen Tat wird in der Regel weniger Schmerzensgeld zugesprochen als bei einer vorsätzlich begangenen Tat. 

 

Auch wenn Gerichte unabhängig voneinander und jeweils in Bezug auf den Einzelfall entscheiden, orientieren Sie sich dennoch an bereits ergangenen Urteilen, welche ähnliche Fälle betreffen. Rechtskräftige Urteile können daher einen groben Anhaltspunkt bieten, mit welcher Schmerzensgeldhöhe bei einer Körperverletzung zu rechnen ist:  

 

  • Unterlippen- und Augenlidschwellung: 100 Euro (AG Weilheim, 1988) 
  • Depressionen und Panikattacken: 600 Euro (AG Düsseldorf, 2009)
  • Stichwunden an Bauch, Oberschenkel und Hand: 6.500 Euro (OLG Hamm, 2012)
  • Teilerblindung: 30.700 Euro (OLG Zweibrücken, 1998)
  • Erblindung, 100 Prozent: 260.000 Euro (LG Hanau, 1995)
  • HIV-Infektion: 150.000 Euro (LG Bonn, 1994)
  • Unterschenkelfraktur, Schnittwunden, PTBS, Angststörung: 75.000 Euro (LG Düsseldorf, 2010)

 

Durchsetzung der Forderung: So erhalten Sie Schmerzensgeld 

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist grundsätzlich unabhängig vom Strafprozess. Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch, der in der Regel vor einem Zivilgericht eingeklagt werden muss. Dennoch gibt es verschiedene Wege, den Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen, auf die wir kurz eingehen werden.

 

Kommt es zu einem Strafverfahren, in dem eine Verurteilung wegen Körperverletzung verhandelt wird, bietet es sich an, die Nebenklage anzutreten. In manchen Fällen ist es sinnvoll, den Anspruch auf Schmerzensgeld schon im Strafverfahren geltend zu machen. Auch wenn ein Strafgericht sich grundsätzlich nur mit den strafrechtlichen Folgen einer Tat beschäftigt, ist es möglich, einen zivilrechtlichen Anspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren geltend zu machen. Der Vorteil dabei ist, dass keine zwei einzelnen Prozesse erfolgen müssen und das Kostenrisiko deutlich minimiert wird. 

 

Im Zivilprozess ist in der Regel ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, weil es sich hier um eine private Klage handelt. Das Geld für die Gerichtskosten wird nur dann vom Gegner (in dem Fall von dem Beschuldigten) übernommen, wenn dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt wird. Andernfalls kann das Gericht die Prozesskosten auch anders aufteilen, zum Beispiel im Verhältnis 70/30. Ein Zivilverfahren ist häufig dann sinnvoll, wenn es zu keinem Strafverfahren kommt oder es sich nicht um eine strafrechtlich relevante Körperverletzung handelt (z. B. um eine psychische Misshandlung oder einen Schaden an einem Dritten), oder die Geltendmachung aufgrund der Komplexität der Verletzungen nicht für ein Strafverfahren geeignet ist. Auch in weiteren Einzelfällen kann es sinnvoll sein, zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten und den Schmerzensgeldanspruch erst im Nachgang an dieses in einem gesonderten Zivilverfahren geltend zu machen. 

Welcher Weg jeweils am sinnvollsten ist, erläutern wir Ihnen gerne anhand des jeweiligen Einzelfalls.

 

Die Körperverletzung nach § 223 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB sind Antragsdelikte (§ 230 StGB). Das bedeutet, dass nur die Taten verfolgt werden, bei denen eine Strafverfolgung ausdrücklich erwünscht ist. Wenn Sie ein Strafverfahren gegen die beschuldigte Person erreichen wollen, müssen Sie demnach Anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen.

 

Auch eine außergerichtliche Einigung ist möglich. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine Forderung vorzubereiten und mit dem Anwalt der Gegenseite eine Einigung auszuhandeln. Dies spart beiden Seiten Zeit und Kosten.

 

Körperverletzung anzeigen: Was Sie beachten sollten 

Wichtig für die Durchsetzung von Schmerzensgeld ist vor allem das Sammeln von Beweisen für den tatsächlich entstandenen immateriellen Schaden. In diesem Sinne sollten Sie ab dem Zeitpunkt der Tat alles aufbewahren, was später als Beweismittel dienen könnte: Ärztliche Atteste und sonstige Unterlagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, psychologische Gutachten, sonstige Sachverständigengutachten und insbesondere auch Fotos der Verletzungen. Sammeln Sie auch Kontaktdaten potentieller Zeugen, um diese im Zweifel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens benennen zu können. 

 

Erforderlich für ein strafrechtliches Verfahren ist zudem die Erstattung einer Anzeige. Im Fall einer konkreten Gefahr ist es deshalb besonders wichtig, sofort den Notruf zu wählen und Hilfe zu holen. Ist die Polizei vor Ort, kann eine Anzeige direkt aufgenommen werden. Die Polizei wird über den Vorfall einen Bericht schreiben, der später auch als Beweis genutzt werden kann. Lassen Sie sich außerdem direkt ärztlich untersuchen, um den Zusammenhang zwischen Tat und Leiden herzustellen. Des Weiteren empfiehlt es sich, Fotos von sämtlichen Verletzungen zu fertigen; sowohl direkt nach der Tat als auch im Verlauf der Heilung, damit dokumentiert werden kann, wie lange diese gedauert hat.

 

Sie benötigen juristische Unterstützung? Kontaktieren Sie den Anwalt Ihres Vertrauens, der Ihnen bei dem weiteren Vorgehen helfen kann. Unsere Kanzlei unterstützt und berät Sie umfassend – von Anfang an. Wir begleiten nicht nur ein gerichtliches Verfahren und auf Wunsch die Nebenklage, sondern auch die Kommunikation mit Ärzten, Gutachtern und Zeugen, sollte dies notwendig sein.

 

Rufen Sie uns gerne jederzeit für ein Beratungsgespräch an +49 (0) 711 87 98 770, 

im Notfall: +49 (0)151 61429000.

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