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Vorladung wegen Computerbetrug, § 263a StGB

 

Der Straftatbestand des Computerbetruges wurde 1986 ins Strafgesetzbuch eingefügt, als der Gesetzgeber die Wichtigkeit von technischen Geräten erkannte. Dabei war der Computer zu dieser Zeit noch lange nicht in aller Munde. Heute handelt es sich beim Computerbetrug um eine recht häufig begangene Straftat. 


Dennoch sollte eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts auf Computerbetrug sehr ernst genommen werden. Bei einer Vorladung wegen Computerbetrugs droht ein Strafprozess und im Zweifel eine mehrjährige Haftstrafe.

 

Ihnen wird Computerbetrug vorgeworfen? Wenden Sie sich bei einer Vorladung gerne an uns als erfahrene Strafverteidiger. Wir beraten Sie kompetent und umfassend zu Ihrem individuellen Fall. So stellen wir sicher, von Beginn an das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung zu lenken und nach Möglichkeit eine Verurteilung gänzlich zu vermeiden. Vereinbaren Sie gerne jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

 

Was ist Computerbetrug?

Der Computerbetrug (§ 263a StGB) ist nach dem Betrug (§ 263 StGB) im Strafgesetzbuch eingefügt worden. Er regelt Fälle, in denen das Vermögen einer anderen Person mit Hilfe von einem Computer oder einer anderen technischen Datenverarbeitung beschädigt wird. Der Schutzzweck der Norm ist dabei genau wie beim Betrug immer das Vermögen einer anderen Person. 


Strafbar macht sich demnach, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderes dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

 

Arten des Computerbetrugs

Im Rahmen des Computerbetruges gibt es verschiedene Tatvarianten, nach denen sich eine Person strafbar machen kann. Der Gesetzgeber hat diese in § 263a StGB ausdrücklich aufgeführt. Im Folgenden gehen wir kurz auf jede Tatvariante ein.

 

Beeinflussung durch unrichtige Gestaltung eines Programms

Strafbar macht sich, wer ein Programm oder Teile eines Programms (einer Software) so verändert oder löscht, dass dadurch ein Vermögensschaden bei einer anderen Person entsteht. 

 

Ein Beispiel für diese Variante ist die Veränderung der Software in einem Glücksspielautomaten, um dadurch einen Gewinn zu erzielen oder die Veränderung einer Software zur Arbeitszeiterfassung zu seinen Gunsten. 

 

Beeinflussung durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Strafbar macht sich, wer unrichtige Daten benutzt oder Daten verschweigt, sodass der Sachverhalt falsch wiedergegeben wird. 

 

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine nicht bestehende Forderung in einem automatisierten Prozess verlangt wird (zum Beispiel im automatisierten Mahnverfahren). Oder aber es werden gefälschte Kreditkarten zum Abheben von Bargeld genutzt. 

Beeinflussung durch unbefugte Verwendung von Daten

Strafbar macht sich, wer Daten auf rechtswidrige Weise erlangt (hier kann eine zweite Straftat vorliegen) und diese verwendet, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei handelt es sich wohl um die häufigste Tatvariante des § 263a StGB. 

 

Beispiele sind vor allem die Nutzung fremder Accounts im Internet oder das Nutzen einer anderen Identität. Wer eine EC-Karte stiehlt und diese am Automaten nutzt, macht sich ebenfalls strafbar. Aber auch Phishing-Mails können hierunter fallen, wenn dadurch fremde Daten erlangt werden. 

Beeinflussung durch eine andere Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms

Dieser Straftatbestand dient als Auffangtatbestand und soll dafür sorgen, dass neue Fallvarianten aus dem alltäglichen, digitalen Leben ebenfalls vom Gesetz umfasst sind. Es muss demnach zu einer Beeinflussung des Programms auf eine andere Art als die oben genannten kommen. 

 

Computerbetrug oder Betrug: Was ist der Unterschied?

Die Einführung des Straftatbestandes des Computerbetrugs wurde für notwendig gehalten, da viele neuere Sachverhalte in der digitalen Welt nicht mehr vom Straftatbestand des Betrugs umfasst waren. Beim Betrug muss eine andere Person getäuscht werden und diese Täuschung muss zu einem Irrtum führen, durch den der Geschädigte eine Vermögensverfügung begeht. 

 

In vielen Fällen im Zusammenhang mit Computern war das jedoch nicht der Fall, da der Betrug nicht direkt gegenüber einem Menschen, sondern zunächst gegenüber einer Maschine erfolgte. Der häufigste Fall ist wahrscheinlich der Betrug an einem Bankautomaten, der durch das Einführen einer gefälschten oder gestohlenen, echten Bankkarte dazu gebracht wird, Bargeld herauszugeben und das Vermögen des Eigentümers der Karte und des Kontos zu schädigen. 

 

Getäuscht wird hier keine reale Person (außer am Schalter), sondern nur eine Maschine, der Bankautomat. Diese Tat ist nicht vom Betrug, jedoch vom Computerbetrug erfasst.

 

Verurteilung wegen Computerbetrugs: Welche Strafe droht?

Bei einem Computerbetrug droht die gleiche Strafe wie bei einem “normalen” Betrug gemäß § 263 StGB. Der Computerbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, wenn es zu einer Verurteilung kommt. 

 

In den Fällen des § 263a StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 2 bis 6 StGB kann sogar eine Strafe von bis zu 10 Jahren drohen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Computerbetrug bandenmäßig begangen wird oder der Geschädigte durch die Tat in wirtschaftliche Not gerät. 

 

Auch der Versuch ist strafbar sowie die Vorbereitung eines Computerbetrugs, indem Software zur Tat hergestellt, verschafft oder verwahrt wird oder Passwörter oder Codes verschafft, verwahrt oder überlassen werden. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (Abs. 3). 

 

Betroffene sollten zudem bedenken, dass eine Verurteilung auch einen Jobverlust oder schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zur Folge haben kann. Denn je nach Verurteilung findet sich die Verurteilung auch im Führungszeugnis. Auch für das eigene Umfeld kann bereits der Verdacht einer solchen Straftat weitreichende Folgen mit sich bringen.  

 

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Computerbetrug? 

Wer wegen eines Computerbetruges beschuldigt wird, sollte dies niemals auf die leichte Schulter nehmen. Eine Verurteilung kann ungeahnte und schwerwiegende Folgen haben. Wichtig ist, zunächst keine Aussage bei der Polizei zu machen. Wer ein Schreiben mit einer Vorladung erhält, sollte dieser im besten Fall nicht nachkommen, sondern schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren

 

Unsere erfahrenen Strafverteidiger werden die Vorladung für Sie absagen und Akteneinsicht beantragen, um sich ein umfassendes Bild vom Stand der Ermittlungen zu machen. Erst dann entscheiden wir, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll erscheint. Gemeinsam können wir die Verteidigungsstrategie vorbereiten.

 

In der Regel ist es immer angebracht, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, insbesondere dann, wenn Sie ohne anwaltlichen Beistand befragt werden. Bedenken Sie: Eine Aussage kann immer gegen Sie verwendet werden. Auch ohne es zu merken, können Sie sich mit einer harmlos wirkenden Angabe selbst belasten und so zur eigenen Verurteilung beitragen. Schweigen gilt hingegen als neutrale Handlung und kann Ihnen niemals zum Nachteil werden. Machen Sie daher niemals freiwillig und spontan Angaben bei den Strafverfolgungsbehörden. Sie haben jederzeit das Recht, einen Anwalt zur Rate zu ziehen, auch während einer Durchsuchung.

 

Sollte es zu einer Hausdurchsuchung kommen, erdulden Sie die Maßnahmen der Polizei, aber helfen Sie den Beamten nicht bei der Durchsuchung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Passwörter oder andere Daten herauszugeben. Darüber hinaus sollten Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und auf eine vollständige Protokollierung achten.

 

Wie kann ein Anwalt mich dabei unterstützen? 

Kontaktieren Sie im besten Fall so früh wie möglich eine erfahrene Kanzlei, die sich mit dem Computerbetrug auskennt. Notieren Sie sich dazu gerne unsere Kontaktdaten, um uns im Notfall zu erreichen. Als spezialisierte Anwälte im Strafrecht konnten wir schon vielen Beschuldigten bundesweit helfen. Wir verschaffen uns Einblick in die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft und sehen, was diese gegen Sie “in der Hand haben” – oder auch nicht. Gemeinsam können wir dann das weitere Vorgehen besprechen und Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten beraten. 

 

Je früher wir in das Verfahren eingreifen können, desto mehr Möglichkeiten stehen uns offen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Im besten Fall können wir so bereits das Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen und eine Hauptverhandlung verhindern. Je nach Beweislage ist aber auch ein Freispruch oder eine milde Strafe möglich.

 

Sie benötigen Unterstützung? Wir sind für Sie da. Gemeinsam besprechen wir die Aktenlage und erarbeiten eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, damit ein faires und zu Ihren Gunsten ausfallendes Verfahren erreicht werden kann. Rufen Sie uns gerne jederzeit für ein Beratungsgespräch an, auch im Notfall: +49 (0)151 61429000.

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