Revisionsrecht: erfahrene Strafverteidigung vor BGH und OLG

Wer im Strafverfahren verurteilt wurde, hat nur kurze Zeit, um sich gegen das Urteil zu wehren. Die Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein höheres Gericht prüft, ob im vorausgegangenen Verfahren Rechtsfehler passiert sind – etwa bei der Anwendung des materiellen Strafrechts, bei der Beweiswürdigung oder im Verfahrensablauf. Eine neue Beweisaufnahme findet grundsätzlich nicht statt; das Revisionsgericht entscheidet auf Grundlage der Akten, ob das Urteil rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.

Für Betroffene bedeutet das eine doppelte Belastung: Sie müssen innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung reagieren, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits die vollständige schriftliche Urteilsbegründung zu kennen – und sie benötigen für die spätere Revisionsbegründung einen erfahrenen Anwalt für Revision im Strafverfahren, der die hochformalisierten Anforderungen an Verfahrens- und Sachrügen sicher beherrscht. Schon kleine Formfehler führen dazu, dass eine Revision als unzulässig verworfen wird, ohne dass das Gericht überhaupt in der Sache entscheidet.

Stirnweiss | Brenner Rechtsanwälte vertritt Mandanten von den Standorten Stuttgart und Konstanz aus bundesweit vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Unsere Fachanwälte für Strafrecht erarbeiten die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und sichern zunächst fristwahrend die Revisionseinlegung, bevor die schriftliche Begründung im Detail ausgearbeitet wird.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was die Revision von der Berufung unterscheidet, welche Fristen unbedingt einzuhalten sind, wie das Verfahren in der Praxis abläuft und welche Kosten entstehen.

Das sagen unsere Mandanten

Unsere Professionalität und die Professionalität unserer Anwälte im Strafrecht werden durch authentische Kommentare unserer zufriedenen Mandanten bestätigt

Welche Fristen gelten im Revisionsrecht?

Die Revisionseinlegung ist eine strenge Notfrist: Sie muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim zuständigen Gericht eingegangen sein – nicht erst nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe. Die Frist beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung im Gerichtssaal; versäumt der Verurteilte die Hauptverhandlung oder Kenntnisnahme, können im Einzelfall Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO) eine Rolle spielen.

Die Revisionsbegründung kann erst nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgen. Ab Zustellung läuft eine Monatsfrist, innerhalb derer alle Verfahrensrügen und die Sachrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgetragen werden müssen. Beide Fristen sind zwingend – wird insbesondere die Wochenfrist für die Einlegung versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Korrektur ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen über die Wiedereinsetzung möglich.

Warum Sie einen spezialisierten Anwalt für Revision brauchen

Das Revisionsrecht gehört zu den formstrengsten Bereichen des deutschen Strafprozessrechts. Besonders die Verfahrensrüge verlangt eine äußerst sorgfältige Darstellung: Der gerügte Fehler – etwa eine unterlassene Beweiserhebung, eine fehlerhafte Belehrung oder ein Verstoß gegen § 261 oder § 244 StPO – muss so vollständig und präzise geschildert werden, dass das Revisionsgericht seine Berechtigung allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann. Formale Mängel führen dazu, dass die Rüge als unzulässig verworfen wird, ohne dass überhaupt inhaltlich geprüft wird.
Viele Revisionen scheitern daher nicht in der Sache, sondern an der Form und handwerklichen Ausführung. Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind auf das Revisionsrecht spezialisiert und kennen die Anforderungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs aus der täglichen Praxis. Wir prüfen realistisch die Erfolgsaussichten Ihrer Revision und entwickeln eine maßgeschneiderte Revisionsstrategie, ohne falsche Erwartungen zu wecken.

Ihr Erfolg ist unser oberstes Ziel!

Es verteidigen Sie im Revisionsrecht

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Soforthilfe vom Anwalt für Revisionsrecht!

Da die Fristen im Revisionsrecht kurz und unerbittlich sind, sollten Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir sichern zunächst fristenwahrend die Revisionseinlegung und erarbeiten anschließend die schriftliche Revisionsbegründung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht vertreten Mandanten von unseren Standorten Stuttgart und Konstanz aus bundesweit vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Ihr Erfolg und Ihr Recht auf ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren stehen dabei im Mittelpunkt unserer Arbeit.


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    Häufig gestellte Fragen zur Revision

    Was ist die Revision im Strafverfahren?

    Die Revision ist das Rechtsmittel gegen ein Urteil, mit dem ausschließlich überprüft wird, ob das vorausgegangene Verfahren und das Urteil selbst frei von Rechtsfehlern sind – eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt.

    Zuständig für die Revision sind je nach Ausgangsgericht entweder das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH ist dabei nie Eingangsinstanz, sondern ausschließlich mit Revisionen befasst – er wird deshalb auch als „reine Revisionsinstanz“ bezeichnet. Das OLG fungiert demgegenüber überwiegend als Revisionsinstanz gegenüber erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts und gegen Berufungsurteile des Landgerichts.

    Inhaltlich unterscheidet die Revision zwei Arten von Rügen: Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, dass das Gericht prozessuale Vorschriften verletzt hat, etwa bei der Beweiserhebung oder der Besetzung des Gerichts. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das materielle Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet wurde. Beide Rügearten müssen in der Revisionsbegründung in einer gesetzlich vorgeschriebenen, strengen Form vorgetragen werden – formale Mängel führen regelmäßig zur Verwerfung der Revision als unzulässig, ohne dass es zu einer inhaltlichen Prüfung kommt.

    Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Tatsachenverhandlung mit erneuter Beweisaufnahme, während die Revision den Sachverhalt nicht neu prüft, sondern das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler kontrolliert.

    Welches Rechtsmittel infrage kommt, hängt vom Ausgangsgericht und vom konkreten Urteil ab. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist regelmäßig die Berufung zum Landgericht statthaft; hier werden Zeugen erneut gehört und der gesamte Sachverhalt neu bewertet. Gegen Urteile des Landgerichts – und gegen Berufungsurteile des Landgerichts – ist dagegen nur die Revision möglich.

    Eine ausführliche Einordnung der einzelnen Verfahrensabschnitte finden Sie in unserem Ratgeber zum Ablauf des Strafverfahrens.

    Sie müssen die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einlegen – unabhängig davon, ob die schriftliche Urteilsbegründung bereits vorliegt. Die Revisionsbegründung kann erst nach Zustellung des vollständigen Urteils nachgereicht werden – dafür haben Sie einen weiteren Monat Zeit.

    Wird die Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn die Fristversäumnis nachweislich unverschuldet war – etwa bei schwerer Erkrankung. Verlassen Sie sich darauf nicht und wenden Sie sich sofort nach der Urteilsverkündung an uns.

    Der typische Ablauf im Revisionsverfahren stellt sich wie folgt dar:

    1. Revisionseinlegung binnen einer Woche nach Urteilsverkündung – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts.
    2. Zustellung des vollständig schriftlich abgefassten Urteils durch das Gericht.
    3. Revisionsbegründung innerhalb eines Monats ab Zustellung – mit ordnungsgemäß ausgeführter Sachrüge und/oder Verfahrensrügen, so konkret, dass das Revisionsgericht die behaupteten Rechtsfehler allein anhand der Begründung prüfen kann.
    4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft zur Revision
    5. Entscheidung des Revisionsgerichts: Es kann die Revision als unzulässig oder unbegründet verwerfen, das Urteil mit Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper aufheben oder – seltener – selbst sachlich entscheiden, wenn es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf.
    Wird das Urteil aufgehoben, kommt es in aller Regel zu einer erneuten Hauptverhandlung vor einem anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts. Dort kann die Verteidigung mit einer angepassten Verteidigungsstrategie, etwa erneuter Befragung von Zeugen oder ergänzender Beweisanträge, auf die festgestellten Rechtsfehler reagieren.

    Das hängt vom Ausgangsgericht ab. Urteile des Landgerichts werden in der Revision vom Oberlandesgericht oder, bei bestimmten Delikten und nach Berufungsurteilen, häufig vom Bundesgerichtshof überprüft. Welches Gericht zuständig ist, klären wir bei der Akteneinsicht für Sie.

    Einen auf Revision spezialisierten Anwalt für Strafrecht brauchen Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung – nicht erst, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Revisionsbegründung erfordert nach § 345 StPO die Unterschrift eines Verteidigers; angesichts der strengen Formanforderungen an Verfahrens- und Sachrügen ist ein erfahrener Anwalt für Revision im Strafrecht entscheidend für den Erfolg.

    Ob eine Revision aussichtsreich ist, lässt sich erst nach Analyse des Urteils und der Verfahrensakten seriös beurteilen. Erfolgschancen bestehen insbesondere, wenn:

    gravierende Verfahrensfehler vorliegen (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Besetzung des Gerichts, unterlassene Beweiserhebung trotz Beweisantrags), die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unvollständig ist, das materielle Strafrecht offenkundig falsch angewendet wurde.

    Eine pauschale „Erfolgsquote“ nennen wir bewusst nicht. Stattdessen erhalten Sie von uns nach Akteneinsicht eine ehrliche, fundierte Einschätzung, ob und mit welchen Rügen eine Revision sinnvoll ist.

    Die Kosten einer Revision richten sich nach dem Aufwand der Akteneinsicht, der Prüfung des Urteils und der Erstellung der Revisionsbegründung und werden individuell vereinbart oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Da die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form besonders sorgfältig erarbeitet werden muss, ist der Aufwand häufig höher als bei einer erstinstanzlichen Verteidigung.

    Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob und in welchem Umfang die Kosten der Revisionsverteidigung übernommen werden.

    Nein. Die Revision richtet sich gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil und muss binnen einer Woche eingelegt werden. Die Wiederaufnahme betrifft dagegen ein bereits rechtskräftiges Urteil und ist an völlig andere, deutlich engere Voraussetzungen geknüpft.