Revisionsrecht: erfahrene Strafverteidigung vor BGH und OLG

Wer im Strafverfahren verurteilt wurde, hat nur kurze Zeit, um sich gegen das Urteil zu wehren. Die Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein höheres Gericht prüft, ob im vorausgegangenen Verfahren Rechtsfehler passiert sind – etwa bei der Anwendung des materiellen Strafrechts, bei der Beweiswürdigung oder im Verfahrensablauf.

Da die Frist zur Revisionseinlegung bereits mit der mündlichen Urteilsverkündung läuft, sollten Sie sofort handeln. Stirnweiss | Brenner sichert fristwahrend die Revisionseinlegung und erarbeitet anschließend eine fundierte Revisionsbegründung – bundesweit vor OLG und BGH.

Das sagen unsere Mandanten

Unsere Professionalität und die Professionalität unserer Anwälte im Strafrecht werden durch authentische Kommentare unserer zufriedenen Mandanten bestätigt

Revision statt „zweiter Prozess"

Die Revision überprüft das Urteil auf Rechtsfehler – sie ist keine neue Verhandlung, sondern eine reine Rechtskontrolle nach Aktenlage.

Die Revision ist – anders als die Berufung – keine zweite Tatsacheninstanz. Zeugen werden nicht erneut vernommen, Beweismittel werden nicht neu erhoben. Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob das Urteil auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruht. Es kontrolliert, ob die Beweiswürdigung lückenfrei, widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vereinbar ist; eine bloß andere, „bessere“ Überzeugung tritt das Revisionsgericht nicht an die Stelle des Tatgerichts. Stellt es Rechtsfehler fest, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache regelmäßig zur erneuten Verhandlung vor einen anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts zurück.

Zuständigkeit von OLG und BGH

Ob das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof über Ihre Revision entscheidet, hängt vom Ausgangsgericht und der Art des Verfahrens ab.

Zuständig für die Revision sind je nach Ausgangsgericht das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Das OLG entscheidet in Strafsachen in der Regel über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte sowie gegen Berufungsurteile der Landgerichte. Der BGH ist als „reine Revisionsinstanz“ vor allem für Revisionen gegen bestimmte erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig, insbesondere in Schwerpunkt- und Staatsschutzverfahren. Welches Gericht konkret über Ihre Revision entscheidet, klären wir nach Akteneinsicht und Prüfung der Zuständigkeitsregeln im Detail.

Welche Fristen gelten im Revisionsrecht?

Die Revisionseinlegung ist eine strenge Notfrist: Sie muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim zuständigen Gericht eingegangen sein – nicht erst nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe. Die Frist beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung im Gerichtssaal; versäumt der Verurteilte die Hauptverhandlung oder Kenntnisnahme, können im Einzelfall Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO) eine Rolle spielen.

Die Revisionsbegründung kann erst nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgen. Ab Zustellung läuft eine Monatsfrist, innerhalb derer alle Verfahrensrügen und die Sachrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgetragen werden müssen. Beide Fristen sind zwingend – wird insbesondere die Wochenfrist für die Einlegung versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Korrektur ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen über die Wiedereinsetzung möglich.

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Ihr Erfolg ist unser oberstes Ziel!

Es verteidigen Sie im Revisionsrecht

Wie läuft das Revisionsverfahren ab?

Der typische Ablauf im Revisionsverfahren stellt sich wie folgt dar:

  1. Revisionseinlegung binnen einer Woche nach Urteilsverkündung – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts.
  2. Zustellung des vollständig schriftlich abgefassten Urteils durch das Gericht.
  3. Revisionsbegründung innerhalb eines Monats ab Zustellung – mit ordnungsgemäß ausgeführter Sachrüge und/oder Verfahrensrügen, so konkret, dass das Revisionsgericht die behaupteten Rechtsfehler allein anhand der Begründung prüfen kann.
  4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft zur Revision.
  5. Entscheidung des Revisionsgerichts: Es kann die Revision als unzulässig oder unbegründet verwerfen, das Urteil mit Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper aufheben oder – seltener – selbst sachlich entscheiden, wenn es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf.

Wird das Urteil aufgehoben, kommt es in aller Regel zu einer erneuten Hauptverhandlung vor einem anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts. Dort kann die Verteidigung mit einer angepassten Strategie, etwa erneuter Befragung von Zeugen oder ergänzender Beweisanträge, auf die festgestellten Rechtsfehler reagieren.

Warum Sie einen spezialisierten Anwalt für Revision brauchen

Das Revisionsrecht gehört zu den formstrengsten Bereichen des deutschen Strafprozessrechts. Besonders die Verfahrensrüge verlangt eine äußerst sorgfältige Darstellung: Der gerügte Fehler – etwa eine unterlassene Beweiserhebung, eine fehlerhafte Belehrung oder ein Verstoß gegen § 261 oder § 244 StPO – muss so vollständig und präzise geschildert werden, dass das Revisionsgericht seine Berechtigung allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann. Formale Mängel führen dazu, dass die Rüge als unzulässig verworfen wird, ohne dass überhaupt inhaltlich geprüft wird.

Viele Revisionen scheitern daher nicht in der Sache, sondern an der Form und handwerklichen Ausführung. Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind auf das Revisionsrecht spezialisiert und kennen die Anforderungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs aus der täglichen Praxis. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Revisionsstrategie, ohne falsche Erwartungen zu wecken.

Erfolgsaussichten und Transparenz

Ob eine Revision aussichtsreich ist, lässt sich erst nach Analyse des Urteils und der Verfahrensakten seriös beurteilen. Erfolgschancen bestehen insbesondere, wenn:
  • gravierende Verfahrensfehler vorliegen (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Besetzung des Gerichts, unterlassene Beweiserhebung trotz Beweisantrags),
  • die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unvollständig ist,
  • das materielle Strafrecht offenkundig falsch angewendet wurde.

Eine pauschale „Erfolgsquote“ nennen wir bewusst nicht. Stattdessen erhalten Sie von uns nach Akteneinsicht eine ehrliche, fundierte Einschätzung, ob und mit welchen Rügen eine Revision sinnvoll ist.

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Sie suchen einen Fachanwalt im Revisionsrecht?

Soforthilfe vom Anwalt für Revisionsrecht!

Da die Fristen im Revisionsrecht kurz und unerbittlich sind, sollten Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir sichern zunächst fristenwahrend die Revisionseinlegung und erarbeiten anschließend die schriftliche Revisionsbegründung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht vertreten Mandanten von unseren Standorten Stuttgart und Konstanz aus bundesweit vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Ihr Erfolg und Ihr Recht auf ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren stehen dabei im Mittelpunkt unserer Arbeit.


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    Häufig gestellte Fragen zur Revision

    Wie lange habe ich Zeit, um Revision einzulegen?

    Die Revisionseinlegung muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung beim Gericht eingegangen sein – unabhängig davon, ob die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Revisionsbegründung folgt danach: einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils.

    Wird die Wochenfrist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – etwa bei nachweislich unverschuldeter Fristversäumnis. Wenden Sie sich deshalb unmittelbar nach der Urteilsverkündung an uns.

    Einen auf Revision spezialisierten Anwalt für Strafrecht brauchen Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung – nicht erst, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Revisionsbegründung erfordert nach § 345 StPO die Unterschrift eines Verteidigers; angesichts der strengen Formanforderungen an Verfahrens- und Sachrügen ist ein erfahrener Anwalt für Revision im Strafrecht entscheidend für den Erfolg.

    Die Kosten einer Revision werden individuell vereinbart oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Da die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form besonders sorgfältig erarbeitet werden muss, ist der Aufwand häufig höher als bei einer erstinstanzlichen Verteidigung. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir gemeinsam, ob und in welchem Umfang diese die Kosten trägt.

    Nein. Die Revision richtet sich gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil und muss binnen einer Woche eingelegt werden. Die Wiederaufnahme betrifft dagegen ein bereits rechtskräftiges Urteil und ist an völlig andere, deutlich engere Voraussetzungen geknüpft.