Revisionsrecht: erfahrene Strafverteidigung vor BGH und OLG

Wer im Strafverfahren verurteilt wurde, hat nur wenige Tage Zeit, um sich gegen das Urteil zu wehren. Die Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein höheres Gericht prüft, ob im vorausgegangenen Verfahren Rechtsfehler begangen wurden – sei es bei der Beweiswürdigung, der Anwendung des materiellen Strafrechts oder im Verfahrensablauf selbst. Anders als die Berufung eröffnet die Revision keine neue Tatsachenverhandlung: Es werden keine Zeugen erneut vernommen, keine Beweise neu erhoben. Das Revisionsgericht entscheidet ausschließlich nach Aktenlage, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.

Für Betroffene bedeutet das eine doppelte Belastung: Sie müssen innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung reagieren, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits die vollständige schriftliche Urteilsbegründung zu kennen – und sie benötigen für die spätere Revisionsbegründung einen erfahrenen Anwalt für Revision im Strafverfahren, der die hochformalisierten Anforderungen an Verfahrens- und Sachrügen sicher beherrscht. Schon kleine Formfehler führen dazu, dass eine Revision als unzulässig verworfen wird, ohne dass das Gericht überhaupt in der Sache entscheidet.

Stirnweiss | Brenner Rechtsanwälte vertritt Mandanten von den Standorten Stuttgart und Konstanz aus bundesweit vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Unsere Fachanwälte für Strafrecht erarbeiten die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und sichern zunächst fristwahrend die Revisionseinlegung, bevor die schriftliche Begründung im Detail ausgearbeitet wird.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was die Revision von der Berufung unterscheidet, welche Fristen unbedingt einzuhalten sind, wie das Verfahren in der Praxis abläuft und welche Kosten entstehen.

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Welche Fristen gelten im Revisionsrecht?

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden – nicht erst nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe. Diese Frist beginnt unmittelbar mit der mündlichen Urteilsverkündung im Gerichtssaal.

Die schriftliche Revisionsbegründung folgt danach: Sie haben einen Monat ab Zustellung des vollständigen schriftlichen Urteils, um Verfahrens- und Sachrügen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzutragen.

Wird die Wochenfrist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig – eine nachträgliche Heilung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich deshalb sofort nach der Urteilsverkündung an einen Strafverteidiger.

Wer die Wochenfrist zur Revisionseinlegung versäumt, verliert sein Rechtsmittel endgültig – das Urteil wird rechtskräftig.

Warum Sie einen Anwalt für Revision im Strafverfahren brauchen!

Das Revisionsrecht gehört zu den formstrengsten Bereichen des Strafprozessrechts. Verfahrensrügen müssen so konkret und vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der gerügte Fehler vorliegt. Wird diese Form nicht eingehalten, verwirft das Gericht die Rüge aus formalen Gründen – ohne inhaltliche Prüfung.

Aus diesem Grund scheitern in der Praxis viele Revisionen nicht an der Sache, sondern an handwerklichen Mängeln der Begründung. Ein erfahrener Anwalt für Revision im Strafrecht kennt die Anforderungen der Revisionsgerichte aus eigener Praxis. Unsere Fachanwälte für Strafrecht vertreten Mandanten regelmäßig vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

Viele Revisionen scheitern nicht in der Sache, sondern an der Form der Begründung – genau hier entscheidet sich, ob ein Rechtsfehler überhaupt berücksichtigt wird.

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    Häufig gestellte Fragen zur Revision

    Was ist die Revision im Strafverfahren?

    Die Revision ist das Rechtsmittel gegen ein Urteil, mit dem ausschließlich überprüft wird, ob das vorausgegangene Verfahren und das Urteil selbst frei von Rechtsfehlern sind – eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt.

    Zuständig für die Revision sind je nach Ausgangsgericht entweder das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH ist dabei nie Eingangsinstanz, sondern ausschließlich mit Revisionen befasst – er wird deshalb auch als „reine Revisionsinstanz“ bezeichnet. Das OLG fungiert demgegenüber überwiegend als Revisionsinstanz gegenüber erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts und gegen Berufungsurteile des Landgerichts.

    Inhaltlich unterscheidet die Revision zwei Arten von Rügen: Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, dass das Gericht prozessuale Vorschriften verletzt hat, etwa bei der Beweiserhebung oder der Besetzung des Gerichts. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das materielle Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet wurde. Beide Rügearten müssen in der Revisionsbegründung in einer gesetzlich vorgeschriebenen, strengen Form vorgetragen werden – formale Mängel führen regelmäßig zur Verwerfung der Revision als unzulässig, ohne dass es zu einer inhaltlichen Prüfung kommt.

    Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Tatsachenverhandlung mit erneuter Beweisaufnahme, während die Revision den Sachverhalt nicht neu prüft, sondern das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler kontrolliert.

    Welches Rechtsmittel infrage kommt, hängt vom Ausgangsgericht und vom konkreten Urteil ab. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist regelmäßig die Berufung zum Landgericht statthaft; hier werden Zeugen erneut gehört und der gesamte Sachverhalt neu bewertet. Gegen Urteile des Landgerichts – und gegen Berufungsurteile des Landgerichts – ist dagegen nur die Revision möglich.

    Eine ausführliche Einordnung der einzelnen Verfahrensabschnitte finden Sie in unserem Ratgeber zum Ablauf des Strafverfahrens.

    Sie müssen die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einlegen – unabhängig davon, ob die schriftliche Urteilsbegründung bereits vorliegt. Die Revisionsbegründung kann erst nach Zustellung des vollständigen Urteils nachgereicht werden – dafür haben Sie einen weiteren Monat Zeit.

    Wird die Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn die Fristversäumnis nachweislich unverschuldet war – etwa bei schwerer Erkrankung. Verlassen Sie sich darauf nicht und wenden Sie sich sofort nach der Urteilsverkündung an uns.

    1. Revisionseinlegung binnen einer Woche – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts.
    2. Zustellung der vollständigen, schriftlich abgefassten Urteilsgründe durch das Gericht.
    3. Revisionsbegründung binnen eines Monats nach Zustellung – mit Verfahrensrüge und/oder Sachrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
    4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaft zur Revision.
    5. Entscheidung des Revisionsgerichts: Verwerfung der Revision, Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung an eine andere Kammer des Ausgangsgerichts, oder – seltener – eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts.

    Wird das Urteil aufgehoben, kommt es regelmäßig zu einer erneuten Verhandlung vor einem anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts. Dort kann dann auch eine veränderte Verteidigungsstrategie verfolgt werden, etwa durch erneute Befragung von Zeugen.

    Das hängt vom Ausgangsgericht ab. Urteile des Landgerichts werden in der Revision vom Oberlandesgericht oder, bei bestimmten Delikten und nach Berufungsurteilen, häufig vom Bundesgerichtshof überprüft. Welches Gericht zuständig ist, klären wir bei der Akteneinsicht für Sie.

    Einen auf Revision spezialisierten Anwalt für Strafrecht brauchen Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung – nicht erst, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Revisionsbegründung erfordert nach § 345 StPO die Unterschrift eines Verteidigers; angesichts der strengen Formanforderungen an Verfahrens- und Sachrügen ist ein erfahrener Anwalt für Revision im Strafrecht entscheidend für den Erfolg.

    Das lässt sich nur anhand des konkreten Urteils und der Verfahrensakte beurteilen. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn nachweisbare Verfahrensfehler vorliegen oder das Gericht das materielle Strafrecht erkennbar falsch angewendet hat. Eine pauschale Erfolgsquote anzugeben wäre unseriös – wir prüfen jeden Fall individuell.

    Die Kosten einer Revision richten sich nach dem Aufwand der Akteneinsicht, der Prüfung des Urteils und der Erstellung der Revisionsbegründung und werden individuell vereinbart oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Da die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form besonders sorgfältig erarbeitet werden muss, ist der Aufwand häufig höher als bei einer erstinstanzlichen Verteidigung.

    Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob und in welchem Umfang die Kosten der Revisionsverteidigung übernommen werden.

    Nein. Die Revision richtet sich gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil und muss binnen einer Woche eingelegt werden. Die Wiederaufnahme betrifft dagegen ein bereits rechtskräftiges Urteil und ist an völlig andere, deutlich engere Voraussetzungen geknüpft.