Legalisierung Cannabis – Überschreitung der Freimenge

Die Legalisierung von Cannabis kommt – das hat die Bundesregierung im August 2023 beschlossen. Damit soll ein kontrollierter Zugang von Erwachsenen zu Cannabisprodukten in gewissen Mengen geschaffen werden. Ziel sei es, den Gesundheitsschutz zu stärken, den Schwarzmarkt einzudämmen und eine gute Qualität von Cannabis in Deutschland zu gewährleisten. 


Doch anders als bei Alkohol und Nikotin soll der Besitz und Konsum von Cannabis auf gewisse Mengen beschränkt werden. Auch das “in Umlauf bringen” soll stark reglementiert sein. Interessierte stellen sich zurecht viele Fragen: Ab wann soll der Cannabiskonsum erlaubt sein? Welche Strafen drohen bei Überschreitung der zulässigen Freimenge? In diesem Beitrag klären wir auf, was die Bundesregierung zur künftigen Strafbarkeit von Cannabis plant. 



Abseits der zukünftigen Pläne für eine Legalisierung, ist Cannabis momentan noch eine illegale Substanz und fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es drohen unter Umständen hohe Strafen. Wenn Sie wegen einer Straftat beschuldigt werden, kontaktieren Sie jederzeit und schnellstmöglich unsere Kanzlei. Unsere erfahrenen Anwälte im Strafrecht unterstützen Sie erfolgreich in Ihrem individuellen Fall.

 

Was ist bei der Cannabis-Legalisierung geplant?

Eines der großen Wahlversprechen der amtierenden Ampel-Regierung war die Legalisierung von Cannabis für Erwachsene. Nun hat das Bundeskabinett das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, das sogenannte Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet und es somit offiziell in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. 

Das Gesetz sieht vor, dass Erwachsene künftig in begrenzten Mengen Cannabis zum Eigenkonsum anbauen können – entweder privat oder in eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Vereinen zum Cannabis-Anbau. Über diese Vereinigungen sollen die Produkte dann auch für den Eigenkonsum kontrolliert abgegeben werden können. Ein gewerblicher Anbau von Cannabis bleibt verboten. 


Dabei soll der Besitz von
bis zu 25 Gramm Cannabis als Freimenge künftig straffrei bleiben. Cannabis soll nur an Erwachsene über 18 Jahren abgegeben werden, für Minderjährige bleibt der Besitz verboten. Zudem sollen Sonderregelungen für junge Erwachsene getroffen werden. 


Wann genau das Gesetz in Kraft tritt und der Cannabiskonsum somit in Deutschland offiziell legal wird, ist noch unklar. Laut Bundesgesundheitsministerium ist das Inkrafttreten für Anfang 2024 vorgesehen.

Achtung: Bis dahin zählt Cannabis noch zu den illegalen Betäubungsmitteln. Unter anderem ist der Besitz strafbar. Ein strafrechtlicher Vorwurf sollte nicht leichtfertig hingenommen werden. Im Falle eines Vorwurfs können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden.


Überschreitung der Freimenge – strafbar?
 

Mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes werden Cannabis und nicht-synthetisches THC rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gesehen – so wie Alkohol und Nikotin. Der Besitz wird zu nicht-medizinischen Zwecken bis zu 25 Gramm straffrei bleiben, unabhängig davon, wie hoch der THC-Gehalt konkret ausfällt und welche Herkunft das Cannabis hat. Auch der Eigenanbau und der Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen wird unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich straffrei sein.


Da Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz ausscheidet, gelten die darin festgelegten Strafen nicht mehr im Zusammenhang mit Cannabis. Allerdings soll im neuen Gesetz weiterhin ein
Strafrahmen festgelegt werden, der bei Überschreitung der Freimenge von 25 Gramm zur Anwendung kommt. Laut Bundesgesundheitsministerium soll der Strafrahmen jedoch geringer ausfallen als der des BtMG. 


Andere Verstöße, zum Beispiel das Werbeverbot, Verstöße gegen die Erlaubnisvorgaben oder Aufzeichnungspflichten, sollen eine
Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mit einem Bußgeld geahndet werden.

 


Cannabiskonsum im Straßenverkehr
 

Auch nach Erlass des CanG gilt, dass jede Person, die am Straßenverkehr teilnimmt, fahrtüchtig sein muss, damit die Straßenverkehrssicherheit nach wie vor gewährleistet werden kann. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ermittelt unter der Leitung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, ob die Einführung eines THC-Grenzwertes im Rahmen des § 24 Abs.2 StVG möglicherweise sinnvoll erscheint. Mit einem Ergebnis dieser Untersuchung ist im Frühjahr 2024 zu rechnen. Solange gilt die bisher bestehende Gesetzeslage, nach welcher die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Cannabiskonsum grundsätzlich verboten ist. Neben einer möglichen Geldbuße oder einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung müssen Fahrer mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen und beispielsweise einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. 


In der Anlage des StVG wird Cannabis ausdrücklich genannt, anders als bei Alkohol gibt es hier jedoch keine klar festgelegten Grenzwerte. Die Rechtsprechung geht hingegen davon aus, dass
ab 1,0 ng/ml THC im Blut eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ähnlich wie bei den Promillegrenzen von Alkohol ist die Konsummenge, die es zum Erreichen dieses Wertes benötigt, nicht eindeutig zu definieren und hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. 

 


Was gilt momentan bei Cannabiskonsum?

Anders als vielleicht angenommen ist der Cannabiskonsum an sich nicht strafbar. Jedoch machen sich die meisten Konsumenten wegen anderer Delikte strafbar, die in § 29 BtMG festgehalten sind. Dazu zählen unter anderem der Besitz, der Erwerb, das Verschaffen, das Ein- und Ausführen oder das Handeltreiben mit Cannabis. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zum BtMG.


Für diese Tatvarianten droht nach dem BtMG eine
Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 30a BtMG), insbesondere beim bewaffneten oder bandenmäßigen Handeltreiben mit illegalen Betäubungsmitteln, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall nicht möglich. 

 


Sie werden wegen eines Drogendeliktes beschuldigt? Das können Sie tun

Wenngleich eine Legalisierung von Cannabis geplant ist, gilt aktuell noch das Betäubungsmittelgesetz, bei dem auch der Besitz und andere Tathandlungen im Zusammenhang mit Cannabis, Mariuhana und Haschisch unter Strafe stehen. Sie sollten nicht davon ausgehen, dass aufgrund bevorstehender Änderungen die Strafverfolgungsbehörden nun keine Delikte in Zusammenhang mit solchen Substanzen mehr verfolgen – im Gegenteil. 


Wird ein solcher Vorwurf gegen Sie erhoben, sollten Sie diesen
ernst nehmen und den Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren. Der Ausgang eines solchen Verfahrens kann nie vorhergesagt werden und ist somit ungewiss. Es drohen hohe Strafen, nicht selten kommt es zu mehrjährigen Gefängnisstrafen.


Gleichzeitig raten wir dazu, niemals leichtfertig und ohne vorherige rechtliche Beratung tätig zu werden. Das betrifft vor allem Vorladungen der Polizei. Machen Sie
keine Aussage bei der Polizei und erscheinen Sie auch nicht auf eine Vorladung dieser, sondern lassen Sie den Termin vorsorglich von Ihrem Anwalt absagen


Kontaktieren Sie einen
Strafverteidiger, damit dieser Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen entscheiden kann, welche Schritte nun nötig sind. Grundsätzlich sollten Sie im Kontakt mit den Ermittlungsbehörden immer von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen.

Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Sie können jederzeit unsere spezialisierten  Strafverteidiger kontaktieren. Durch unsere jahrelange Erfahrung konnten wir schon viele Mandanten bei Vorwürfen im Drogenstrafrecht unterstützen und erfolgreich verteidigen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch, auch im Notfall:

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