Drogenbestellung über das Internet

Die Digitalisierung findet Einzug in alle Bereiche unseres Lebens – auch in die Kriminalität. Besonders im Darknet finden sich viele Möglichkeiten zur Drogenbestellung, die nahezu zu strafbaren Handlungen auffordern, denn Produkte und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang befinden sich meist außerhalb des legalen Bereichs. 

Doch aktuell machen auch Fälle Schlagzeilen, in denen Drogen nicht etwa im Darknet, sondern im “ganz normalen” Internet über Online-Shops angeboten wurden. Besonders bekannt ist der Fall “Shiny Flakes”, dessen Geschichte es sogar zu einer Doku bei Netflix geschafft hat. Doch auch wenn eine Drogenbestellung über das Internet zu einfach wirkt, um wahr zu sein, kommt sie häufig mit strafrechtlichen Konsequenzen einher. Wir zeigen, was bei einer Drogenbestellung über das Internet auf Beschuldigte zukommen kann.

 

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

Das Drogenstrafrecht ist ein besonderes Gebiet des Strafrechts und hat einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Unsere Strafverteidiger sind Experten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelgesetzes und beraten Sie gerne zu Ihrem Fall. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.


Drogenbestellung im Internet: Inwiefern ist das eine Straftat?
 

Im Darknet zu surfen ist grundsätzlich keine Straftat. Dennoch bedeutet das nicht, dass der Kauf von Drogen im Darknet straflos bleibt. Rechtlich steht die Lage nicht anders als bei dem Kauf von Drogen auf offener Straße. In § 29 BtMG sind beispielsweise verschiedene strafbare Handlungen aufgeführt, welche auch durch den Drogenerwerb im Netz erfüllt werden können: 

 

  • Das Handeltreiben
  • Die Einfuhr oder Ausfuhr
  • Die Abgabe
  • Das Inverkehrbringen
  • Der Erwerb
  • Das sonstige Verschaffen
  • Der Besitz
  • Die Veräußerung
  • Das sonstige Überlassen

 

So kann etwa eine Strafbarkeit wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln bei einer Online-Bestellung in Betracht kommen. Umstritten ist, ob eine Bestellung per Klick bereits einen Erwerb darstellt oder nur eine straflose Vorbereitung des Erwerbs. Spätestens jedoch, wenn die Ware ankommt, handelt es sich um einen strafbaren Erwerb, ebenso wie einen dann bestehenden strafbaren Besitz. 

 

Werden die gelieferten Waren weiterverkauft, kann ebenso ein Handeltreiben vorliegen. Außerdem kann auch eine Einfuhr bejaht werden, sofern die Betäubungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland gelangt sind.

 

Welche Strafe droht bei einer virtuellen Drogenbestellung?

Welche Strafe droht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die oben aufgeführten Handlungen im Sinne des § 29 BtMG, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. 

In besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßiges Handeltreiben) beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei Handlungen mit nicht geringen Mengen oder Abgaben an Minderjährige (§ 29a BtMG). Wer dabei noch als Bande oder gewerbsmäßig handelt, muss mit mindestens 2 Jahren Freiheitsentzug rechnen (§ 30 BtMG).

 

Achtung: Es ist ein Irrglaube zu denken, dass die Ermittlungsbehörden einer online begangenen Tat nicht auf die Schliche kommen könnten. Auch wenn der Staat teilweise unerfahren im Umgang mit der digitalen Welt wirkt, gibt es bereits jetzt spezielle Einheiten, die insbesondere im Online-Umfeld im Einsatz sind. Viele Handlungen, bei denen sich Beschuldigte im Darknet sicher fühlen, können nachverfolgt und rekonstruiert werden.

 

Ist die Menge der Drogen für eine Strafbarkeit relevant?

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es eine Unterscheidung zwischen geringen und nicht geringen Mengen. Die Grenzwerte werden dabei sowohl durch gesetzliche Vorgaben als auch durch die Rechtsprechung definiert. Es geht bei den Grenzwerten nicht um die Menge der Substanz an sich, sondern um den darin enthaltenen Wirkstoff

Fakt ist: Sowohl der Besitz als auch das Handeltreiben mit geringen als auch mit nicht geringen Mengen ist strafbar. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, bei geringen Mengen von der Strafverfolgung abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Einen Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens haben Beschuldigte jedoch nicht. Insbesondere bei Wiederholungstätern kann daher trotz kleiner Mengen eine Verurteilung erfolgen. 

Wie geraten Beschuldigte ins Visier der Polizei? 

Nicht nur Streaming-Dienste, sondern auch die Strafverfolgungsbehörden wissen mittlerweile über die Online-Vertriebskanäle des Drogenhandels Bescheid. Das bedeutet auch, dass es immer mehr Mittel und Wege gibt, Käufern strafbares Handeln nachzuweisen. 


Wichtig ist in diesem Zusammenhang das
Abfangen oder Sicherstellen von Post oder Zollwaren. Durch observierte Briefkästen oder sichergestellte Briefe und Pakete kann die Polizei in vielen Fällen nachweisen, an wen ein Päckchen mit illegalem Inhalt adressiert war. Dennoch ist zu beachten, dass solche Sachverhalte auch Berührungspunkte mit dem Post- und Briefgeheimnis haben.


Außerdem ist eine bloße Adresse oder der Name auf einem Brief oder Päckchen für sich genommen
noch nicht zwingend ein ausreichender Beweis für eine begangene Straftat. Es ist nicht belegt, dass das Päckchen auch an den rechtmäßigen Empfänger adressiert wurde und dort zum Verbleib bestimmt ist. Viele Käufer versuchen ihre Bestellungen zu verstecken und leiten diese unter Umständen an andere Adressen weiter. 


Schwieriger wird es, wenn bei der
Durchsuchung des Händlers bestimmte Kundendaten und Bestelldokumentationen gefunden werden. Hierdurch lassen sich nicht nur der Name und die Adresse des Paketempfängers herausfinden, sondern auch belegen, wann genau und unter Umständen auch durch wen die Bestellung erfolgte. 

Tipps vom Anwalt: So verhalten Sie sich richtig

Im Falle des Vorwurfs einer Straftat sollten Beschuldigte den Vorwurf auf jeden Fall ernst nehmen. Auch in einem frühen Stadium des Verfahrens liegen oftmals bereits Beweise wie etwa die Belege der Bestellung aus einer Durchsuchung beim Verkäufer oder Händler vor. Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Strafverteidiger und lassen Sie sich frühestmöglich bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten. 


Gleichzeitig sollten Sie sich von einem Ermittlungsverfahren gegen sich nicht verunsichern lassen. Ein Darknet-Zugang oder ein Paket mit Ihrer Adresse ist noch nicht zwingend ein ausreichender Beweis für das Vorliegen einer strafbaren Handlung.
Lassen Sie sich nicht zu einer polizeilichen Aussage drängen und schweigen Sie, bis Sie einen Anwalt für Strafrecht gesprochen haben. 


Durch eine Aussage im Rahmen einer
polizeilichen Vorladung können Sie sich im Zweifel selbst belasten. Machen Sie daher immer von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und verlangen Sie nach einem Anwalt, der Sie in dieser Sache unterstützt und zunächst Akteneinsicht beantragt. 


Im Falle eines Verdachts wegen Verstößen gegen das BtMG kommt es häufig zu Durchsuchungen, nicht nur bei den Händlern, sondern auch bei Käufern. Hier gilt: Lassen Sie sich den
Durchsuchungsbeschluss zeigen und verhalten Sie sich kooperativ. Helfen Sie jedoch auf keinen Fall aktiv bei der Durchsuchung oder geben Sie Gegenstände oder Daten heraus. Kontaktieren Sie auch hier schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger. 


Die frühe Einschaltung eines Strafverteidigers gibt Ihnen die Möglichkeit, von Anfang an eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln und so dafür zu sorgen, dass das Verfahren für Sie bestmöglich zum Abschluss kommt. 


Zögern Sie daher nicht, uns als Strafverteidiger beim ersten Vorwurf gegen sich zu kontaktieren. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Sie während des gesamten Verfahrens!

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