BtMG für Beschuldigte
Das Betäubungsmittelgesetz regelt unter anderem Straftaten, die in Zusammenhang mit unerlaubten Substanzen stehen. Das sind insbesondere Drogendelikte, weshalb dieser Bereich des Strafrechts auch Drogenstrafrecht genannt wird. Anders als andere Straftaten werden Drogendelikte nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in einem eigenen Gesetz geregelt – dem BtMG.
Die drohenden Strafen sollten von Beschuldigten jedoch nicht unterschätzt werden: Im Zweifel drohen mehrjährige Haftstrafen. Wann genau Sie sich strafbar machen und wie Sie sich bei einem BtMG-Vorwurf verhalten sollten, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Sie werden einer Straftat nach dem BtMG beschuldigt?
Wenden Sie sich gerne an unsere spezialisierte Kanzlei für Strafrecht. Durch jahrelange Arbeit mit Beschuldigten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht sind wir mit Drogendelikten bestens vertraut und unterstützen Sie gerne in allen Prozessschritten. Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten in einem unverbindlichen Erstgespräch:
Was ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit betäubenden und abhängig machenden Stoffen, kurz: Betäubungsmitteln. Dazu zählen nicht nur, aber insbesondere auch unerlaubte Substanzen wie illegale Drogen und Rauschmittel.
Aber auch Substanzen, die etwa im medizinischen Bereich legal verschrieben und gekauft werden können, können unter das BtMG fallen.
Im Betäubungsmittelgesetz wird nicht nur das Drogenstrafrecht geregelt, sondern generell der Umgang mit abhängig machenden Substanzen und solchen, die nur in bestimmten Bereichen eingesetzt werden dürfen, etwa im medizinischen Bereich. Das BtMG dient also nicht nur dazu, ausschließlich Drogendelikte zu ahnden, auch wenn diese wohl am bekanntesten sind. Übrigens finden sich auch nicht alle Drogen im BtMG: Legale Rauschmittel wie Nikotin oder Alkohol sucht man vergeblich.
Drogenstrafrecht: Welche Handlungen sind strafbar?
Für Beschuldigte spielen die im BtMG geregelten Straftaten eine wichtige Rolle. Dort finden sich neben Straftaten auch Ordnungswidrigkeiten, also niederschwellige Delikte, die nicht strafrechtlich verfolgt, aber dennoch zum Beispiel mit Geldstrafen geahndet werden.
Überraschend ist nach unserer Erfahrung für viele Menschen: Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar und wird auch nicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Wer Drogen konsumiert, sollte einen strafrechtlichen Vorwurf dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Grund: Konsumenten erfüllen meist andere Straftaten, wie etwa den Besitz oder den Erwerb der illegalen Substanz.
Strafbare Handlungen nach dem BtMG (§ 29 BtMG) sind insbesondere:
- Der Besitz,
- Der Erwerb oder das Verschaffen in sonstiger Weise,
- Die Herstellung,
- Der Anbau,
- Das Handeltreiben,
- Die Ein- oder Ausfuhr, Veräußerung oder Abgabe der Substanzen ohne damit Handel zu treiben,
- In besonders schweren Fällen des § 29a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) z.B. bei gewerbsmäßigen Handeltreiben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Strafbare Handlungen nach dem BtMG (§ 30a BtMG) sind insbesondere:
- das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (bandenmäßiges Handeltreiben).
- das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dabei eine Schusswaffe oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führt (bewaffnetes Handeltreiben).
Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hierbei fünf Jahre. In minder schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
Dies ist eine allgemeine Auflistung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall eine strafbare Handlung vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und muss durch einen Anwalt für Strafrecht geprüft werden.
BtMG: Welche Drogen sind verboten?
Nicht alle Substanzen, die im BtMG geregelt werden, sind auch verboten. Das Betäubungsmittelgesetz teilt Betäubungsmittel in 3 Kategorien auf:
- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage 1),
- verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage 2) und
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage 3).
Unter die erste Kategorie fallen Substanzen, die umgangssprachlich als Drogen bezeichnet werden. Eine Auflistung aller nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel findet sich in Anlage 1 des BtMG.
Zu diesen Substanzen zählen unter anderem Cannabis, LSD, Magic Mushrooms (Psilocybin), MDMA (Ecstasy), Kokain oder auch Heroin. Diese Liste wird stets aktualisiert, da sich immer wieder neue Substanzen etablieren, die in Umlauf gebracht werden.
Was bedeutet “Geringe Menge”?
Welche Strafe konkret verhängt wird, hängt im Einzelfall davon ab, ob es sich bei der sichergestellten Substanz um eine (noch) geringe Menge handelt (§§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 und 2 BtMG).
Bei einer nicht geringen Menge liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr. Bei einer nicht geringen Menge liegt daher stets ein Verbrechen vor, unabhängig davon, ob es sich um Besitz zum Eigengebrauch handelt oder nicht.
Gut zu wissen: Es kommt nicht auf die sichergestellte Menge der Substanz selbst an, sondern um die Menge des Wirkstoffgehaltes. Die Grenzwerte werden dabei aus der Gefährlichkeit der Droge und den jeweils erforderlichen Mengen zum Erreichen eines Rauschzustandes errechnet. Die Menge des vorhandenen Wirkstoffgehalts kann bei der gleichen Substanz-Menge durchaus variieren, insbesondere bei natürlichen Substanzen (z. B. Cannabis oder Magic-Mushrooms). Betroffene sollten sich daher auch bei geringen Mengen an illegalen Substanzen nicht sicher fühlen.
Achtung: Eine geringe Menge, die bei Ihnen gefunden wurde, bedeutet nicht automatisch, dass Sie straflos bleiben. Auch bei kleinen Mengen kann eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe erfolgen, insbesondere dann, wenn Sie wiederholt mit Drogendelikten aufgefallen sind oder bereits verurteilt wurden.
Bis wann eine geringe Menge vorliegt, ist nicht durch den Gesetzgeber bestimmt worden. Allerdings hat der BGH für eine Vielzahl an Substanzen Grenzwerte für eine geringe Menge definiert, an der sich die Rechtsprechung, aber auch die Verteidigung orientieren.
Folgende Grenzwerte sind dabei von Bedeutung:
Substanz |
„Nicht geringe Menge“ in Gramm |
Amphetamin |
<10,0 Amphetaminbase |
Cannabis |
<7,5 g THC |
MDMA |
<30,0 bei MDE-Base |
Heroin |
<1,5 Heroinhydrochlorid |
Kokain |
<5,0 Kokainhydrochlorid |
2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) |
<1,0 |
Methamphetamin (Speed) |
<5,0 Methamphetaminbase |
Morphin |
<4,5 |
Wichtig ist daher, bereits frühestmöglich zu handeln und einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren, um das Verfahren schnell zur Einstellung zu bewegen. Wir beraten und vertreten Sie mit höchster Diskretion und im Rahmen unserer anwaltlichen Schweigepflicht, um den drohenden gesellschaftlichen Schaden abzuwenden.
Kann ich eine Bestrafung durch eine Therapie ersetzen?
In einigen Fällen kann eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zur Therapie erfolgen (§ 35 BtMG). Die Dauer der Therapie wird dann in der Regel an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Therapie kann dabei für maximal 2 Jahre zurückgestellt werden, der Rest der verhängten Freiheitsstrafe muss grundsätzlich vollstreckt werden. Allerdings sind auch hier die Vorschriften zur Bewährung anzuwenden, sodass die Restfreiheitsstrafe nach Absolvieren der Therapie zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Ein Beispiel: Wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt, so muss nach einer zweijährigen Therapie noch ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt werden. Dies wird in der Regel jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Für die Zurückstellung der Strafe zu Therapiezwecken gibt es einige Voraussetzungen (§ 64 StGB):
- Therapie-Bereitschaftserklärung des Verurteilten
- Zustimmung des Gerichts in erster Instanz
- Keine Zurückstellungshindernisse (zum Beispiel Abschiebung)
Eine Therapie statt einer Freiheitsstrafe kann darüber hinaus nicht im Prozess beschlossen werden, sondern ist erst während des Vollstreckungsverfahrens möglich. Dennoch kann es wichtig sein, dass eine bestehende Abhängigkeit im Urteil durch das Gericht festgehalten wird. Eine Zurückstellung der Strafe ist jedoch auch ohne diese Feststellung möglich. Dazu muss eine Kostenzusage der Therapie und eine Aufnahmebestätigung der Einrichtung vorliegen. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Tipps vom Anwalt: So verhalten Sie sich als Beschuldigter bei einem BtMG-Vorwurf
Der Vorwurf einer Straftat geht für Beschuldigte häufig mit einer großen emotionalen Belastung und Stress einher. Sorgen sind aufgrund einer drohenden Verurteilung auch angebracht.
Dennoch ist es wichtig, in einer solchen Situation richtig zu reagieren und sich nicht von seinen Emotionen dazu verleiten zu lassen. Schwerwiegende Entscheidungen im Strafprozess, in denen es häufig um die Zukunft und Ihre persönliche Freiheit geht, sollten Sie niemals ohne anwaltliche Unterstützung treffen.
Hier sind einige allgemeine Handlungshinweise, wie Sie sich bei einem Vorwurf eines BtMG-Deliktes verhalten sollten:
Machen Sie keine Aussage
Wenn Sie sich für unschuldig halten, haben Sie vielleicht den Wunsch, sich zu rechtfertigen und bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es ist verständlich, dass Sie den Vorwurf gerne durch Ihre Sicht der Dinge aus der Welt schaffen wollen. Dennoch raten wir dringend davon ab, eine Vorladung der Polizei wahrzunehmen und eine Aussage zu machen.
Beschuldigte sind häufig juristische Laien. Sie haben keinen umfassenden Überblick über die Gesamtsituation. Zum Beispiel fehlt Ihnen der Blick in die Aktenlage, die nur durch einen Anwalt oder Strafverteidiger eingesehen werden kann. Wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt, der auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert ist und lassen Sie diesen den Vorladungstermin absagen.
Durch eine Vernehmung werden Sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit selbst belasten oder Aussagen tätigen, die Sie nicht mehr rückgängig machen können. So tragen Sie im schlimmsten Fall zu Ihrer eigenen Verurteilung bei. Denken Sie daran, dass im Gegensatz zu Ihnen die Polizeibeamten juristisch geschult sind, um eine strafrechtliche Vernehmung durchzuführen und Informationen von Ihnen zu bekommen. Zu einer Vorladung sollten Sie daher – wenn überhaupt – nur mit einem Anwalt erscheinen.
Nehmen Sie den Vorwurf ernst
Während viele Menschen dazu neigen, sich bei den Ermittlungsbehörden erklären zu wollen, gibt es auch solche, die darauf vertrauen, dass sich der strafrechtliche Vorwurf von allein erledigen wird. Auch dieser Weg ist nicht ratsam.
Ein Ermittlungsverfahren kann immer einen ungewissen Ausgang nehmen. Sie können unter Umständen auch unschuldig zu einer Straftat verurteilt werden. Kontaktieren Sie schon dann einen erfahrenen Strafverteidiger, wenn Sie das erste Mal von einem Vorwurf gegen sich erfahren. Nur so kann dieser frühzeitig in das Verfahren zu Ihren Gunsten eingreifen und unter Umständen die Einstellung, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen.
Bleiben Sie bei Durchsuchungen ruhig
Auch wenn es Ihnen nicht gefällt, müssen Sie eine Durchsuchung bei Ihnen zu Hause dulden. Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente.
Verhalten Sie sich kooperativ, aber helfen Sie nicht aktiv bei der Durchsuchung. Geben Sie nichts freiwillig heraus und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie erreichen uns rund um die Uhr über unsere Notfallnummer:
- Rufen Sie uns unverbindlich an: +49 (0)711 – 84 98 77 0
- Verhaftung/Hausdurchsuchung? +49 (0)151 61429000 (24h-Notfallnummer)
Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Wenn Sie von einem Vorwurf gegen Sie erfahren haben, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei. Durch unsere Expertise und Spezialisierung im Drogenstrafrecht können wir Sie bestmöglich betreuen und bei allen Schritten unterstützen. Unser Ziel ist es immer, das beste Ergebnis für Ihren persönlichen Fall zu erreichen.