Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen
Wer schon einmal zu schnell gefahren ist oder eine rote Ampel überfährt, kennt das Szenario. Es blitzt beim Fahren und einige Wochen später landet ein Bußgeldbescheid im Briefkasten. Meist handelt es sich dabei um unerhebliche Summen einer Geldstrafe, die vom Fahrer verlangt werden.
Doch was ist, wenn die Summen deutlich höher ausfallen oder andere rechtliche Konsequenzen drohen? In solchen Fällen kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll sein. Aber auch, wenn der Bescheid Fehler enthält oder völlig unzutreffend ist, kann Einspruch eingelegt werden. Wir zeigen Ihnen, wann ein Einspruch möglich und sinnvoll ist.
Sie werden im Straßenverkehr beschuldigt? Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie.
Wann bekommt man einen Bußgeldbescheid?
Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel dann ausgestellt, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Das sind vor allem Delikte aus dem Straßenverkehr. Es handelt sich also um eine Sanktion für Fehlverhalten. Allerdings wiegt diese nicht so schwer wie eine Straftat und wird deshalb nur als Ordnungswidrigkeit geahndet. Liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, droht eine Geldbuße und ein Eintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg (FAER).
Genau dann kann es auch heikel werden: Ist der Verstoß gravierend oder es liegen bereits einige andere Verstöße und damit Punkte in Flensburg vor, ist die Konsequenz nicht nur die Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot, sondern kurze Zeit später (nach Rechtskraft) die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle aufgrund von 8 Punkten (oder mehr) im Fahreignungsregister (FAER). Insbesondere für Berufskraftfahrer oder Pendler ist dies ein gravierender Einschnitt.
Gründe für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, hat in den wenigsten Fällen wirklich Lust, diesen zu bezahlen. Doch das allein reicht natürlich nicht für einen begründeten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Auch eine Existenzbedrohung durch ein Fahrverbot allein reicht nicht aus, dass der Einspruch begründet ist. Allerdings besteht in solchen Fällen je nach Ordnungswidrigkeit die Chance, ein höheres Bußgeld statt des Fahrverbotes zu erreichen.
Aussichtsreich ist ein Einspruch immer dann, wenn dieser fehlerhaft ist. Das können unter anderem folgende Fehler sein:
- Unkenntliches Blitzerfoto: Ist das Blitzerfoto uneindeutig und der Fahrer kann nicht richtig identifiziert werden, kann Einspruch eingelegt werden. Allerdings tritt dann meist die Frage auf, wer auf dem Foto zu sehen ist, wenn nicht der Halter des Fahrzeuges.
- Messfehler: Nicht immer sind Blitzgeräte richtig eingestellt oder funktionieren nicht einwandfrei. Gerade bei hohen Geschwindigkeiten kann es deshalb zu Messfehlern kommen. Wer also geblitzt wurde, sollte den Bescheid auf Fehler überprüfen und Einspruch einlegen. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie Ihrer Meinung nach gar nicht zu schnell unterwegs sind.
- Formelle Fehler: Auch ein Bußgeldbescheid an sich muss einigen Anforderungen genügen. Dazu zählt zum einen eine fehlende oder falsche Widerspruchsbelehrung, ein falsches Aktenzeichen, oder andere Fehler bei den gemachten Angaben. Ein Anwalt kann prüfen, ob alle Formalitäten eingehalten wurden.
- Verjährung des Bescheids: In der Regel verjährt eine Ordnungswidrigkeit zwischen 3 und 6 Monaten nach dem Tag der Begehung (§ 26 Abs. 3 StVG). Wird ein Bußgeldbescheid später ausgestellt, ist dieser verjährt und muss nicht mehr bezahlt werden. Auch wenn der Fall eindeutig ist, sollte hier Einspruch eingelegt und entsprechend begründet werden.
Mehr über die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid erfahren Sie in einem anderen Beitrag.
Bußgeldbescheid erhalten: Wann Einspruch einlegen?
Ob ein Einspruch erfolgversprechend ist, kommt auf den individuellen Fall an. Auch wenn ein Einspruch an sich kostenfrei ist, können dennoch Kosten für ein eventuell nötiges Gerichtsverfahren entstehen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob Aussicht auf Erfolg besteht und Sie dementsprechend beraten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um hohe Geldsummen handelt oder andere, schwerwiegende Konsequenzen drohen.
Fristen: Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, muss sich beeilen: Die Frist umfasst 14 Tage ab Erhalt des Bescheides. Nur wenn innerhalb dieser Zeit Einspruch eingelegt wird, ist er rechtlich auch wirksam. Für einen Gang zum Anwalt bleibt deshalb nur wenig Zeit. Geben Sie bei einer Kontaktaufnahme mit einer Kanzlei immer an, dass es sich um eine Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid handelt, damit die Anwälte schnell handeln können.
Wird der Bußgeldbescheid zugestellt, während Sie nicht zu Hause sind, etwa, weil Sie sich im Urlaub befinden oder im Krankenhaus sind, ist die Frist meist schon verstrichen, wenn Sie von dem Bußgeldbescheid erfahren. In so einem Fall können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das bedeutet, dass die Frist noch einmal von Anfang an läuft und Sie erneut 14 Tage Zeit bekommen.
Voraussetzung ist, dass Sie einen Nachweis über den Urlaub oder den Krankenhausaufenthalt erbringen können und dass Sie den Antrag unverzüglich (innerhalb einer Woche) nach Ihrer Rückkehr stellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Was ist zu beachten?
Wenn Sie Einspruch einlegen möchten, muss dieser immer schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht grundsätzlich nicht aus. Senden Sie daher immer einen Brief oder ein Fax mit dem zugehörigen Aktenzeichen, das Sie auf dem Bescheid finden. Der Einspruch muss weiterhin Datum, Ort und eine Unterschrift enthalten.
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich. Diese sollte ohnehin nur in Absprache mit einem Rechtsanwalt abgegeben werden. Die Behörde prüft dann erst einmal, ob dem Einspruch stattgegeben wird. Wird der Einspruch abgelehnt, können Sie erneut reagieren und ggf. weitere Schritte einleiten.
Wichtig: Wenn Sie spät dran sind und die Frist zu verstreichen droht, legen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Begründung ein. Dann haben Sie mehr Zeit, einen Strafverteidiger zu kontaktieren, der den Bescheid noch einmal juristisch versiert prüfen kann. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.
Wie kann ein Anwalt bei einem Bußgeldbescheid helfen?
Eine anwaltliche Beratung ist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht erforderlich, allerdings kann es dennoch sinnvoll sein, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser kann zum einen prüfen, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist und Ihnen bei der Formulierung der Begründung helfen. Dazu prüft er, ob der Bescheid zum Beispiel Rechtsfehler enthält. Außerdem kann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und so mehr über das laufende Verfahren herausfinden, als Sie das können.
Bei Vielfahrern ist es sehr wichtig, jeden einzelnen Verstoß prüfen zu lassen. Oftmals akzeptieren Mandanten bei geringen Verstößen die Bußgelder und Punkte, da sie wenige oder keine Punkte im Fahreignungsregister haben. Doch oftmals kommen schnell weitere Punkte hinzu, sodass plötzlich der Fahrerlaubnisentzug und damit verbunden eine Existenzgefährdung droht.
Wichtig: Lassen Sie jeden Verstoß durch einen Rechtsanwalt prüfen und akzeptieren Sie geringe Verstöße ohne Überprüfung nicht einfach leichtfertig. Es könnte schnell ungeahnte Konsequenzen haben, die Ihre Zukunft/Existenz gefährden.
Insbesondere dann, wenn die Fahrerlaubnis oder andere wichtige Dinge auf dem Spiel stehen, lohnt sich deshalb der Weg zum Anwalt. Handelt es sich hingegen um eine Straftat, sollten Sie erst Recht nicht zögern, einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Als erfahrene und spezialisierte Strafverteidiger sind wir für Sie da und unterstützen Sie bei dem laufenden Verfahren. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen, gegen die Behörden vorzugehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein Erstgespräch.