Untersuchungshaft: Was Betroffene wissen müssen
Untersuchungshaft auch einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Beschuldigten. Ein Haftbefehl darf daher nur in engen Grenzen und unter bestimmten Bedingungen ausgestellt werden. In der Realität ist das nicht immer der Fall.
Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir um die wichtige Bedeutung der Untersuchungshaft im Strafrecht, aber auch um den erheblichen Einschnitt in das Leben der Beschuldigten.
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Untersuchungshaft und zeigt auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie als Beschuldigter in diesem Verfahren haben.
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Ein Angehöriger wurde von der Polizei ergriffen und in Gewahrsam genommen – bemühen Sie sich als Familie oder Freund des Beschuldigten schnell um einen erfahrenen Strafverteidiger. Ansonsten wird ein Verteidiger vom Staat gestellt. Dieser kann einen Fall bereits frühzeitig gegen die Wand fahren und großen Schaden anrichten.
Was ist Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft ist eine Form der Freiheitsentziehung, die im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet wird. Sie soll sicherstellen, dass der Beschuldigte während der weiteren Ermittlungen nicht flüchtet, Beweismittel manipuliert oder Zeugen beeinflusst. Die Untersuchungshaft ist eine präventive Maßnahme, keine Strafe.
Das bedeutet, dass sie lediglich dazu dient, den Ablauf der Ermittlungen nicht zu gefährden und das Verfahren zu sichern. Sie darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden und muss regelmäßig überprüft werden.
Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich durch den zuständigen Richter am Amtsgericht – zumeist der sog. Ermittlungsrichter – auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet. Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und muss den Namen des Beschuldigten, die Tat derer er dringend verdächtig ist, Zeit/ Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften enthalten. Zudem sind die Haftgründe sowie die Tatsache, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben (soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird) anzuführen.
Nach der Ergreifung muss der Beschuldigte noch am selben Tag dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, soweit dies nicht möglich ist, spätestens am nächsten Tag.
Der “Haftrichter” = Ermittlungsrichter, gibt dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zur Sache und/oder seiner Person zu äußern. Danach prüft der Haftrichter, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt sind und ob sie verhältnismäßig sind.
In der Praxis erfolgt die Vorführung vor den Haftrichter meist binnen 24 Stunden nach der “Verhaftung”. Wenn der Haftrichter die Untersuchungshaft für rechtmäßig hält, wird diese vollzogen. Andernfalls wird der Beschuldigte freigelassen.
Voraussetzungen: Wann kommt man in Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft wird nur dann angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegen. Diese Haftgründe sind im Strafprozessrecht definiert. Zur Verständlichkeit jedoch nachfolgend vereinfacht dargestellt:
Fluchtgefahr
Wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte das Land verlassen könnte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, kann Untersuchungshaft angeordnet werden. Dabei muss der Haftbefehl nicht auf einem tatsächlichen Fluchtversuch beruhen, sondern auf der Möglichkeit, dass der Beschuldigte fliehen könnte. Hierbei spielt die für den Tatvorwurf drohende Strafe eine gewichtige Rolle.
Verdunkelungsgefahr
Bei Verdunkelungsgefahr wird vermutet, dass der Beschuldigte Beweismittel beseitigen, manipulieren oder Zeugen beeinflussen könnte. Diese Gefahr kann zum Beispiel dann bestehen, wenn der Beschuldigte direkten Kontakt zu Tatzeugen hat oder in der Lage ist, Beweismittel zu vernichten.
Wiederholungsgefahr
In Fällen, in denen der Beschuldigte bereits eine ähnliche bestimmte Straftat begangen hat und ein hoher Wiederholungsdrang besteht, kann ebenfalls Untersuchungshaft angeordnet werden. Dies ist vor allem relevant bei besonders gefährlichen Straftaten wie Raub, Brandstiftung, bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft sollte nach Ansicht des Gesetzgebers nicht unbegrenzt andauern. Sie muss regelmäßig überprüft werden. Ein Ermittlungsverfahren sollte maximal 6 Monate dauern, bevor es zur Anklage kommt. Falls es bis dahin zu keiner Anklageerhebung gekommen ist, überprüft das Oberlandesgericht die Haftfrage.
In besonders schweren Fällen oder bei komplexen Ermittlungen kann die Haft verlängert werden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Ermittlungen zu keinem ausreichenden Ergebnis führen oder die Haftgründe entfallen sind, wird die Untersuchungshaft aufgehoben.
Der Haftbefehl und seine Auswirkungen
Der Haftbefehl ist ein schwerwiegender Schritt im Strafverfahren. Er führt zur Freiheitsentziehung und hat weitreichende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die nicht gleichzeitig eine Verurteilung bedeutet. Eine Verurteilung in der Hauptsache wegen einer Straftat erfolgt ausschließlich durch das zuständige Gericht und nicht durch den „Haftrichter“.
Die Anordnung eines Haftbefehls kann den Beschuldigten stigmatisieren und hat in vielen Fällen auch Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, frühzeitig rechtliche Beratung und Unterstützung zu suchen, um die Haftgründe anzufechten und mögliche Auswirkungen der Untersuchungshaft zu minimieren.
Rechte von Beschuldigten in Untersuchungshaft
Auch wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, hat er bestimmte Rechte, die ihm im Rahmen des Strafverfahrens zustehen. Diese Rechte sind:
Recht auf einen Anwalt
Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Es empfiehlt sich, dieses Recht wahrzunehmen, um die eigene Verteidigung zu organisieren und die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und gegebenenfalls gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorgehen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Haft unverhältnismäßig ist.
Recht auf Unterbringung in einem geeigneten Haftbereich
Der Beschuldigte muss während seiner Haft in einem dem jeweiligen strafrechtlichen Status entsprechenden Haftbereich untergebracht werden. Übermäßige Härte oder unangemessene Bedingungen sind unzulässig. Der Anwalt kann im Falle unangemessener Haftbedingungen einen Antrag auf Verbesserung der Haftbedingungen stellen.
Recht auf rechtliches Gehör
Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu den Ermittlungen zu äußern. Dies kann jedoch zu einer Belastung für die Verteidigung führen, da die Äußerungen des Beschuldigten gegen ihn verwendet werden können. Der Beschuldigte ist daher berechtigt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, was die beste Möglichkeit ist, sich nicht selbst zu belasten.
Ihnen droht U-Haft? So verhalten Sie sich richtig
Wenn Ihnen eine Untersuchungshaft droht, ist es entscheidend, ruhig und besonnen zu bleiben. Zunächst sollten Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.Sofern Sie sich diesen nicht bereits im Vorfeld ausgesucht haben, wird es aus dem Polizeigewahrsam schwierig werden, einen Anwalt auswählen zu können. Dies sollte sodann Freunde oder Familie für den Beschuldigten tun.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Verzichten Sie darauf, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ohne rechtlichen Beistand, da Ihre Aussagen gegen Sie verwendet werden könnten.
Stellen Sie sicher, dass Sie über alle relevanten Informationen im Verfahren in Kenntnis sind. Ihr Anwalt wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und gegebenenfalls beantragen, dass der Haftbefehl überprüft oder aufgehoben wird. In vielen Fällen kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen wie z.B. Meldeauflage bei der Polizei, Kaution etc. erreicht werden.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.