Subventionsbetrug: Mit welcher Strafe ist zu rechnen?
Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist der Subventionsbetrug in aller Munde. Falsche Angaben bei Subventionsanträgen führen dazu, dass der Staat fälschlicherweise Subventionen auszahlt und nach Auffallen ein Strafverfahren einleitet. Doch auch, wer nur fahrlässig falsche Angaben macht, kann einer solchen Straftat bezichtigt werden.
Der Subventionsbetrug kann dabei weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur strafrechtliche. Für Beschuldigte steht häufig die berufliche Existenz auf dem Spiel. Wer den Staat zu betrügen scheint, gegen den wird in der Regel mit aller Härte vorgegangen. Doch welche Strafe droht bei einem Subventionsbetrug? Und wie wehren Sie sich am besten gegen diesen Vorwurf? Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.
Sie werden beschuldigt? Wenn Sie juristische Hilfe brauchen, setzen Sie am besten auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger. Als erfahrene Rechtsanwälte im Strafrecht und Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.
Was ist ein strafbarer Subventionsbetrug?
Wegen eines Subventionsbetrugs macht sich strafbar, wer ungerechtfertigt Subventionen erhält oder dies zumindest versucht. Nach § 264 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- verwendungsgebundene Subventionen anders verwendet,
- subventionserhebliche Tatsachen verschweigt,
- eine Subventionsbescheinigung, die auf unrichtigen/unvollständigen Angaben beruht, verwendet.
Mehr zum besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs und weitere Informationen zum Straftatbestand des Subventionsbetrugs gibt es in einem eigenen Beitrag. In diesem soll es primär um die drohende Strafe des Subventionsbetrugs gehen.
Welche Strafe droht für Subventionsbetrug?
Wer wegen eines strafbaren Subventionsbetrugs verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Kam es zu einer Auszahlung der Subvention, muss diese selbstverständlich zurückgezahlt werden und auch Gegenstände die sich auf die Tat beziehen, können eingezogen werden (§ 264 Abs. 7 S. 2 StGB).
In Fällen, in denen es sich um eine Verwendung der Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelt, ist auch der Versuch strafbar (Abs. 4). Auch kann der Straftatbestand des § 264 I Nr. 1-3 leichtfertig begangen werden. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
In den Fällen des Versuchs ist ebenfalls eine Strafmilderung möglich (§ 23 Abs. 2 StGB).
In einem besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 2 StGB) droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist hier im Regelfall bereits ausgeschlossen.
Konsequenzen im Gesellschaftsrecht
Neben einer strafrechtlichen Sanktion drohen aber auch andere schwerwiegende Konsequenzen, insbesondere nach dem Gesellschaftsrecht. So können Verurteilte für einen Zeitraum von 5 Jahren bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, wenn sie zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Wer wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurde, kann so etwa kein Geschäftsführer einer GmbH sein. Bestehende Positionen in einer GmbH müssen niedergelegt werden. Einer Anordnung bedarf es nicht, eine Verurteilung reicht dazu eigenständig aus (§ 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG).
Auch die Tätigkeit als Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dem Verurteilten für 5 Jahre ab Rechtskraft eines solchen Urteils untersagt (§ 76 Abs. 3 Nr. 3e AktG).
Gewerbe- und Berufsverbot
Mit einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs kann auch ein Gewerbe- oder Berufsverbot einhergehen. Das ergibt sich nicht nur aus § 70 StGB, sondern auch aus den einzelnen Berufsordnungen. Besonders gefährdet sind insbesondere Ärzte, Angehörige der Heilberufe, Anwälte oder Steuerberater.
In besonders schweren Fällen kann ein Berufsverbot auch lebenslang ausgesprochen werden.
Ein Gewerbeverbot kann durch eine Verurteilung nach § 264 StGB ausgelöst werden (§ 35 GewO).
Des Weiteren kann das Gericht die Fähigkeit des Beschuldigten aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2 StGB). Das betrifft insbesondere Beschuldigte, die im öffentlichen Dienst arbeiten (z.B. Lehrer, Richter, Staatsanwälte, Polizisten und andere Beamte). Und auch das passive Wahlrecht kann aberkannt werden (§ 264 Abs. 7 StGB).
Bei welchen Subventionen droht eine Strafe?
Nicht alle Subventionen sind von § 264 StGB umfasst. Es muss sich regelmäßig um direkte Subventionen aus öffentlichen Mitteln handeln, das bedeutet, Steuererleichterungen sind nicht umfasst (diese sind unter den Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu fassen). Es muss sich um öffentliche Mittel aus Bundes- oder Landesmitteln oder aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union handeln.
Die Subventionen nach Bundes- oder Landesrecht müssen zudem die Wirtschaft fördern und dürfen nicht anderen Zwecken dienen (z. B. der Sozialhilfe).
Außerdem darf keine marktmäßige Gegenleistung vorliegen. Darunter fällt alles, was “günstiger” als der Marktpreis ist, etwa ein zinsloses Darlehen, Zuschüsse oder auch die Corona-Soforthilfen
Aufgrund der Neuregelung von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB sind nunmehr auch die insbesondere im Rahmen der EU verbreiteten sog. reinen Vertragssubventionen erfasst, bei denen eine gesetzliche Regelung fehlt und diese durch eine vertragliche Regelung ersetzt wird.
Achtung: Besonderheiten gelten hier insbesondere im EU-Recht. Handelt es sich um öffentliche Mittel der EU, sprechen Sie noch einmal gesondert mit einem Anwalt, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Gerne helfen wir Ihnen weiter!
Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Subventionsbetrug unterstützen?
Wer eines Subventionsbetrugs beschuldigt wird, sollte dies nicht leichtfertig hinnehmen. Es drohen ernstzunehmende Konsequenzen, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch ein Berufsverbot und die Bedrohung der eigenen Existenz bedeuten können. Wer einer solchen Tat beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um eine Verurteilung abzuwenden.
Die Anträge auf Subventionen sind sehr komplex, sodass es auch ohne Vorsatz leicht zu falschen Angaben und damit zu vermeintlichen Täuschungen kommen kann. Dies bietet jedoch auch eine gute Verteidigungsstrategie durch einen spezialisierten Anwalt.
Es ist deshalb umso wichtiger, sich frühzeitig um einen erfahrenen Strafverteidiger zu bemühen. Wir werden uns gemeinsam den Unterlagen und dem Vorwurf widmen, Akteneinsicht beantragen und die weiteren Schritte besprechen. So entwickeln wir eine effektive Verteidigungsstrategie für Ihren spezifischen Fall.
Im besten Fall ist so bereits die Einstellung des Verfahrens möglich, aber auch ein Freispruch oder eine Strafe von unter einem Jahr können gute und realistische Ziele einer Verteidigung sein – je nach den Umständen des Einzelfalles.
Für Beschuldigte gilt in allen Fällen: Sprechen Sie nicht mit der Polizei. Machen Sie keine Aussage bei den Ermittlungsbehörden und schweigen Sie zu allen Vorwürfen. Haben Sie eine Vorladung erhalten, folgen Sie dieser nicht und kontaktieren Sie stattdessen eine erfahrene Kanzlei im Strafrecht, die sich Ihrer Sache annimmt.
Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, sollten Sie sich kooperativ verhalten und sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Helfen Sie niemals aktiv bei der Durchsuchung oder geben Sie Gegenstände oder Unterlagen von sich aus heraus. Rufen Sie in einem solchen Fall gerne unsere Kanzlei an, denn Sie haben zu jedem Zeitpunkt das Recht auf einen Strafverteidiger.
Sie benötigen juristische Hilfe? Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne jederzeit in Ihrem Fall. Notieren Sie sich gerne unsere Nummern, um uns schnellstmöglich – auch im Notfall – zu erreichen: