Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?
Immer wieder gibt es prominente Beispiele zum Tatbestand der Steuerhinterziehung. Dabei kann schnell der Eindruck entstehen, dass Steuerhinterziehung erst ab Millionenbeträgen und Offshore-Konten-Bezug strafrechtlich relevant wird. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrglaube – auch Privatpersonen können davon betroffen sein.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird bei Verurteilung hart bestraft. Es drohen im schlimmsten Fall mehrere Jahre Haft. Beschuldigte sollten eine solche Anschuldigung durchaus ernst nehmen. Welche Strafe im Einzelfall droht, hängt sehr von den speziellen Grundlagen des jeweiligen Sachverhalts ab. In diesem Beitrag geben wir – der Komplexität dieses speziellen Strafrechtsgebietes geschuldet, einen Überblick zu den “Leitplanken”.
Sie werden beschuldigt? Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger im Steuerstrafrecht konnten wir bereits für viele Mandanten seine Strafe oder eine Nachzahlung final abzuwenden, sei es durch Erwirken der vorzeitigen Einstellung des Verfahrens, einer Strafmilderung oder einen Freispruch. Gerne stehen wir Ihnen bei dem Ihnen gemachten Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.
Ist Steuerhinterziehung eine Straftat?
Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat (§ 370 AO) und wird in der Regel dann begangen, wenn
- falsche oder unrichtige Angaben über Tatsachen gemacht werden, die steuerrechtlich relevant sind (z.B. falsche Rechnungen, fehlendes Abrechnen von Rabatten, falsche Angaben zu den Einkünften etc.)
- steuerlich relevante Tatsachen verschwiegen werden (z.B. den Verkauf von Waren und Dienstleistungen – geläufig als Stichwort: Schwarzarbeit)
- pflichtwidrig kein Steuerstempel oder Steuerzeichen verwendet wird (z.B. beim Verkauf von Zigaretten ohne ein gültiges Steuerzeichen)
Auch der Versuch kann bereits eine strafbare Handlung darstellen. Es muss demnach nicht einmal zum Erfolg, sprich einer tatsächlichen Hinterziehung von Steuern, kommen. Es reicht für eine Strafbarkeit der bloße Versuch, die Behörden zu “hintergehen”.
Gleiches gilt auch dann, wenn die Geschäfte im Ausland betrieben werden, aber eine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Steuerhinterziehung als Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit bei Steuerhinterziehung kann dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung leichtfertig begangen wird (§ 378 AO). Leichtfertigkeit lässt sich mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht vergleichen und bedeutet, dass die verkehrsübliche Sorgfalt im groben Maße verletzt wurde.
Im Einzelnen hängt hier sehr viel von den Sachverhaltsdarstellungen und -feststellungen. Wenn Sie eine verpflichtende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben oder diese ganz fehlt, Sie jedoch beispielsweise nicht rechtzeitig dazu gekommen sind, die Steuererklärung abzuliefern, weil Sie sich selbst im Krankenstand befanden oder die Person, die sich ansonsten um die Buchhaltung in Ihrem Unternehmen zu kümmern hat, krank war, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Auch fehlende Angaben für eine Steuerfestsetzung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?
Für eine Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Strafe sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Welches Strafmaß genau festgesetzt wird, hängt in der Regel von der Höhe der hinterzogenen Steuern sowie von der Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Allerdings gibt es sozusagen als Faustformel einige Leitlinien des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Höhe der Strafen, die wie folgt aussehen:
- weniger als 1.000 Euro: Einstellung gegen Auflagen oder Tagessätze 8 bis 15;
- 2.500 Euro: Geldstrafe – 10 bis 30 Tagessätze;
- 5.000 Euro: Geldstrafe- 30 bis 60 Tagessätze;
- 10.000 Euro Geldstrafe – 50 bis 140 Tagessätze;
- 25.000 Euro Geldstrafe – 120 bis 300 Tagessätze;
- 50.000 bis 1 Million Euro: Geldstrafe – 220 bis 360 Tagessätze oder
Freiheitsstrafe zur Bewährung zzgl. Geldauflage;
- ab 1 Million Euro: Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Ein Tagessatz entspricht in der Regel dem Tagesgehalt des Verurteilten, also 1/30 Monatsgehalt. Anders ausgedrückt, ergibt das “Nettomonatseinkommen” durch 30 geteilt die Tagessatzhöhe (siehe § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Unterhaltsleistungen des Täters sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Mindestbetrag eines Tagessatzes liegt bei 1 Euro, der Höchstbetrag bei 5.000 Euro. Hieraus ergibt sich ein theoretisches Strafmaß der Geldstrafe von 5 Euro bis 21.600.000 Euro.
Wie hoch die Strafen im Einzelfall ausfallen, kommt immer auf den konkreten Betrag und die Umstände der Tat an. Man kann sich nicht verbindlich auf ähnlich gelagerte Fälle und die dortigen Entscheidungen berufen, diese können nur Anlass sein, entsprechend mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten zu argumentieren.
Wichtig: Zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe kommt immer noch die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern hinzu, inklusive eines Zinses von 0,5 % pro Monat des Hinterziehens. |
Strafverschärfende Umstände
In einem besonders schweren Fall droht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und bis zu 10 Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn
- in großem Ausmaß Steuern hinterzogen werden;
- die Befugnisse als Amtsträger missbraucht werden;
- die Mithilfe eines Amtsträgers zur Tat ausgenutzt wird;
- durch gefälschte Belege Steuern hinterzogen werden;
- als Bande Steuerhinterziehung begangen wird (Stichwort: Umsatzsteuerkarussell);
- die Steuergesetze anderer Staaten ausgenutzt werden (z. B. durch Offshore-Konten).
Besondere Probleme bereitet das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, der Steuerverkürzung in besonders großem Ausmaß (oder entsprechende Steuervorteile erlangt werden). Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits wo mit Urteil vom 02.12.2008 (BGHSt 53, 71) entschieden, dass ein besonders großes Ausmaß bei einer Steuerverkürzung ab 50.000 EUR und bei einer Gefährdung des Steueranspruches ab 100.000 EUR gegeben sei. Diese Rechtsprechung wurde ersichtlich durch den Gesetzgeber gebilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.2011 – 1 StR 116/11 = NStZ 2012, 162), barg aber im Detail noch Widersprüche (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2011).
Mit Urteil vom 27.10.2015 (BGH 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) hat der BGH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für die Annahme einer Hinterziehung in großem Ausmaß einheitlich – also auch bei Unterlassen – die Betragsgrenze von 50.000 Euro gilt.
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro bzw. entsprechend hohen zu Unrecht gewährter Steuervorteile kommt, abgesehen von besonderen strafschärfenden oder -mildernden Umständen, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Strafschärfend werden zudem regelmäßig berücksichtigt:
- Handeln aus Gewinnsucht, grobem Eigennutz oder Habgier;
- gewissenloses und rücksichtsloses Vorgehen;
- Steuerverkürzung über einen längeren Zeitraum;
- vorausgegangene Einstellungen unter Auflagen und einschlägige Vorstrafen (vgl. aber § 51 BZRG);
- besonders verwerfliche Ausführung (z.B. Urkundenfälschung, falsche eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO, Verleitung Dritter – insbesondere abhängiger Personen – zur Teilnahme, Buch- und Belegmanipulationen, Verletzung von Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich geschäftlicher Unterlagen – vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 – 1 StR 643/09, Konten auf falschen oder erdichteten Namen);
- Verletzung von besonderen Erklärungs- und Zahlungspflichten wie z.B. bei Lohn- und Umsatzsteuer;
- Behinderung der Tataufklärung (z.B. Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln, Beeinflussung von Zeugen, bewusste Irreführung der Ermittlungsbehörden);
- aktives Verhalten, um den Steueranspruch zu vereiteln (z.B. Verbringen des Vermögens in das Ausland).
Strafmildernde Umstände
Strafmildernde Umstände können unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn die Taten “nur” leichtfertig begangen werden. Hier droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Werden die fehlenden Angaben vor einem Verfahren durch den Steuerpflichtigen “berichtigt”, wird oftmals von einer Geldbuße abgesehen.
Neben der Vorsatzform, der Höhe des hinterzogenen Betrages, spielen für die Höhe der Strafe für eine Steuerhinterziehung weitere Strafzumessungsgründe eine Rolle (vgl. AStBV [St] 2012 Nr. 77). Strafmildernd ist insbesondere zu berücksichtigen:
- Handeln aus nicht selbst verschuldeter Zwangs- oder Notlage heraus oder zum fremden Vorteil;
- hohes Alter;
- niedriger Bildungsstand;
- aktive Mithilfe bei der Tataufklärung;
- „verunglückte“ Selbstanzeige;
- geständige Einlassung;
- Wiedergutmachung (gänzliche Zahlung der verkürzten Steuern);
- steuerliche Unerfahrenheit bzw. geringer Bildungsgrad, soweit diese Umstände die Tat beeinflusst haben;
- lange Dauer zwischen Tatbegehung und Aburteilung.
Wichtig: Als erfahrene Strafverteidiger bietet uns dies immer wieder einen guten Ansatzpunkt für eine effektive Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, wenn Sie Unterstützung benötigen. |
Berufliche Konsequenzen
Im Einzelfall kann eine Steuerhinterziehung auch berufliche Konsequenzen zur Folge haben.
Als Maßregel der Sicherung und Besserung kann das Gericht bereits im Strafverfahren ein Verbot aussprechen, einen Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig auszuüben. Die Dauer des Verbots beträgt ein bis zu 5 Jahre, in seltenen Ausnahmefällen kann es jedoch sogar lebenslang ausgesprochen werden, § 70 Abs. 1 S. 2 StGB.
So kann eine Verurteilung also dazu führen, dass es zu einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis oder zu einer Gewerbeuntersagung kommt.
Besonders Beamte müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Aber auch andere arbeitsrechtliche Folgen sind nicht auszuschließen.
Ein Beamtenverhältnis endet bei Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ipso iure gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte, insbesondere Bestechlichkeit, reichen 6 Monate Freiheitsstrafe bereits aus. Der Anspruch auf Besoldung und Versorgung endet gemäß § 39 BBG. Ein Gnadengesuch gemäß § 43 BBG gegen den Verlust der Beamtenrechte verspricht nur geringe Erfolgsaussichten. Beamtenrechtliche Konsequenzen sind auch bei Verurteilung zu geringeren Strafen möglich. Dies gilt auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe, Ärzte, Apotheker, Architekten, Bankmitarbeiter, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes besteht ebenfalls die hohe Gefahr berufs- und disziplinarrechtlicher Folgen einer Steuerhinterziehung.
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen im Falle einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit im ungünstigsten Fall mit einer Ausschließung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 WPO oder einer Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 BNotO rechnen.
Ärzte müssen den Entzug der Approbation nach den §§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes befürchten. Der Widerruf der Approbation erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Landesbehörde nach § 12 Abs. 4 S. 1 BÄO. Bei Apothekern richtet sich der Widerruf der Approbation nach den §§ 6 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BApO.
Bei Architekten kommt eine ehrengerichtlich veranlasste Löschung der Eintragung in die Architektenliste nach den landesrechtlichen Architektengesetzen in Betracht (Quedenfeld/Füllsack-Bach, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 1172).
Für Bankmitarbeiter kann sich wegen einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit die Aufhebung der Erlaubnis gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG ergeben.
Neben der zu tragenden Steuerlast tritt für den / die “Täter” also unter diesen ungünstigen Vorzeichen der Verlust des Einkommens.
Welche Wirkung hat eine Selbstanzeige?
Wer sich frühzeitig den Behörden stellt (bevor ein Verdacht erhoben wird) und die Steuerhinterziehung gesteht, kann unter Umständen straffrei davonkommen. Das bietet die Möglichkeit, die Taten von sich aus offenzulegen und so einer Strafe zu entgehen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten – einen Anspruch auf Straffreiheit haben Beschuldigte nicht.
Voraussetzung ist, dass alle Angaben korrigiert und notwendige Informationen absolut vollständig an die Steuerbehörden nach- und eingereicht werden. Zudem müssen die hinterzogenen Steuern selbstverständlich vollständig zzgl. der Hinterziehungszinsen nachgezahlt werden.
Die genauen Angaben nachträglich zu ermitteln, ist häufig mit einem hohen Aufwand verbunden. Es gibt die Möglichkeit, die Steuerlast zu schätzen und bis zum Ablauf einer angemessenen Frist die konkreten Angaben nachzureichen. Aber:
Achtung: Eine Selbstanzeige bietet zwar die Möglichkeit einer Straffreiheit, beinhaltet jedoch auch erhebliche Risiken. Schließlich machen Betroffene die Behörden eigenständig auf sich aufmerksam.
Eine Selbstanzeige hat nur dann Erfolg, wenn sie gut durchdacht ist und konsequent alle Voraussetzungen beachtend durchgeführt wird. Andernfalls kann es auch bei einer Selbstanzeige zur weiteren Straf- / Verfolgung und letztlich einer Verurteilung kommen.
Vor einer Selbstanzeige sollten Sie sich deshalb grundsätzlich an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, der Sie berät und den Zeitpunkt, die Form wie Inhalte Ihrer Selbstanzeige sowie aller damit zusammenhängenden nötigen Schritte mit Ihnen plant.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Eine Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und sollte deshalb immer ernst genommen werden. Egal ob Sie eine Selbstanzeige anstreben oder von behördlicher Seite einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung beschuldigt werden, sollten Sie dringlich einen anwaltlichen Rat einholen.
Vermeiden Sie eine unüberlegte Aussage aufgrund einer Vorladung durch die Polizei, Steuerfahndung, Betriebsprüfung oder Staatsanwaltschaft. Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen gemeinsam besprechen, wie die beste Strategie in Ihrem konkreten Fall zu konfigurieren ist. Gelegentlich ist es auch sinnvoll einen bzw. je nach Vertrauenslage, Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubinden, da dieser über Informationen und einholbare Auswertungen verfügt, die in der Regel der (neu hinzutretende) Strafverteidiger aufgrund fehlender Vorbefassung nicht zur Verfügung hat.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.