Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist im deutschen Strafrecht bei den Körperverletzungsdelikten zu finden. Sie ist nicht zu verwechseln mit Sexualstraftaten, die sich gegen Minderjährige oder Schutzbefohlene richten. Dieser Straftatbestand erlangt deshalb meist nicht so viel Präsenz in der Öffentlichkeit wie andere Delikte gegen Kinder oder Schutzbefohlene. Es ist dennoch wichtig, diesen Straftatbestand und seine möglichen Folgen ernstzunehmen, denn Beschuldigten droht unter Umständen eine lange Haftstrafe.

 

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Was ist eine Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB?

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) ist im Strafgesetzbuch bei den Körperverletzungsdelikten zu finden, gleich nach der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Dabei wird in § 225 StGB nur eine solche Misshandlung unter Strafe gestellt, die sich gegen eine bestimmte Personengruppe, eben Schutzbefohlene richtet. 

 

Der Tatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit einer Person.

 

Wer kann Schutzbefohlener sein?

Opfer einer Misshandlung von Schutzbefohlenen können, so der Wortlaut, nur Schutzbefohlene sein. Das sind nicht nur, aber insbesondere Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren

 

Darüber hinaus sind aber auch andere Personen geschützt, nämlich solche, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Auch Personen, die also psychisch / physisch erkrankt oder alt sind, können vom Anwendungsbereich umfasst sein.

Als Täter kommen nur Menschen in Betracht, die in einem besonderen Verhältnis zur schutzbefohlenen Person stehen. Gemäß § 225 Abs. 1 StGB gelten Personen als Schutzbefohlene, die 

  • dem eigenen Hausstand angehören,
  • der Fürsorge oder Obhut eines anderen Menschen unterstehen,
  • von einem Fürsorgeberechtigten in die Gewalt eines Dritten gegeben worden sind oder
  • im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind (z. B. Auszubildende). 

 

Mögliche Fürsorgepflichtigen oder Aufsichtspersonen sind daher zum Beispiel: 

  • Altenpfleger
  • Babysitter
  • Betreuer
  • Eltern
  • Erzieher
  • Krankenpfleger
  • Lehrpersonen
  • Mitarbeiter im Jugendamt

Diese Liste ist nicht abschließend.

Vor allem für Eltern ist dieser Straftatbestand wichtig, denn dieser hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt. Insbesondere wurde das elterliche Züchtigungsrecht bereits 2000 abgeschafft. Damit kann grundsätzlich auch eine körperliche Züchtigung durch die Erziehungsberechtigten unter den Straftatbestand des § 225 StGB fallen und schwere Konsequenzen haben. Gewalt in der Erziehung hat der Gesetzgeber dadurch mittlerweile als Straftat eingeordnet. 

 

Was ist der Unterschied zwischen Misshandlung und Körperverletzung?

Eine Misshandlung liegt immer dann vor, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der anderen Person verletzt wurde. 

 

In § 225 StGB heißt es: “Wer eine Person (…) quält oder roh misshandelt, oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird (…) bestraft. Danach fällt auch die psychische Misshandlung (das Quälen) unter den Straftatbestand. 

 

Gleichzeitig wird auch die Rohheit bestraft. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fürsorgepflichtige besonders gefühlskalt handelt und sich über das Leid des Schutzbefohlenen hinwegsetzt. Darüber hinaus meint Böswilligkeit eine Vernachlässigung durch besonders verwerfliche, eigensüchtige Motive. Eine bloße Überforderung der Aufsichtspersonen fällt also nicht unter diese Variante. 

 

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 225 StGB?

Der Vorwurf einer Misshandlung von Schutzbefohlenen sollte in jedem Fall ernst genommen werden, denn es droht im Zweifel eine mehrjährige Haftstrafe. Das Strafmaß liegt hier bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Bereits der Versuch ist strafbar und kann milder, aber auch gleichwertig bestraft werden. 

 

In besonders schweren Fällen ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu ahnden. Gründe dafür sind unter anderem 

  • die Gefahr des Todes des Schutzbefohlenen, 
  • die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Schutzbefohlenen oder 
  • eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. 

 

Bei einer solchen Qualifikation ist die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nicht möglich, da es sich rechtlich gesehen um ein Verbrechen handelt. 

 

Zudem können durch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen auch andere Tatbestände verwirklicht werden, wie zum Beispiel die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB). Hier liegt die Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren. Es handelt sich also auch um ein Verbrechen.

 

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine schwere Folge eintritt: 

  • der Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Fähigkeit zu Sprechen oder sich Fortzupflanzen, 
  • der Verlust eines wichtigen Körperglieds oder wenn ein solches dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, 
  • eine dauerhafte Entstellung, das Verfallen in Siechtum, eine Lähmung oder eine geistige Krankheit oder Behinderung. 

 

Wird durch die Misshandlung sogar der Tod des Opfers verursacht, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu erkennen (§ 227 StGB, sogenannte Körperverletzung mit Todesfolge). 

 

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig?

Nicht nur eine Verurteilung, sondern bereits der Vorwurf kann schwere Folgen für die eigene Reputation und das persönliche und berufliche Umfeld haben. Ein Vorwurf dieser Art sollte daher stets ernst genommen werden. Gerade für Berufe mit Fürsorgepflichten kann auch ein Berufsausschluss die Folge sein. 

 

Gleichzeitig sollten Sie auch nicht übermotiviert zur Polizei gehen. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, ohne vorher einen Anwalt gesprochen zu haben. Wir verstehen Ihren Wunsch, die Geschehnisse aus Ihrer Sicht zu erklären, es ist jedoch dringend davon abzuraten. Eine Aussage kann immer gegen Sie verwendet werden und so zu einer Verurteilung beitragen, auch wenn Sie davon nichts merken. Erhalten Sie eine Vorladung der Polizei, sollten Sie dringend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. 

 

Bei Kontakt mit den Behörden sollten Sie in jedem Fall von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen und eine Kanzlei für Strafrecht kontaktieren, die sich Ihrer Sache annimmt. Wir werden zunächst Akteneinsicht verlangen und prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten sind. Treffen Sie in keinem Fall Entscheidungen, die Ihnen später zum Nachteil werden können. 

Sie werden beschuldigt? Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

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