Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Ist das strafbar?
Seit 2016 gibt es den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Strafgesetzbuch. Bei der Einführung gab es viel Kritik, wurde doch vorher strafloses Verhalten nun strafrechtlich verfolgbar. 8 Jahre später kann demnach auch ein starker Anstieg der Ermittlungsverfahren beobachtet werden.
Besonders am Arbeitsplatz kommt es Studien zufolge immer wieder zur sexuellen Belästigung. Insbesondere Frauen sind betroffen. Das Problem: Die Straftaten lassen sich nur schwer beweisen und auch Falschbeschuldigungen sind deshalb nicht auszuschließen. Die Folgen sind nicht nur mögliche Haftstrafen, sondern auch der Verlust des Arbeitsplatzes und Schäden an der eigenen Reputation.
Wie sollten sich Arbeitnehmer und Führungskräfte also verhalten, wenn sie der sexuellen Belästigung beschuldigt werden? Wir klären auf.
Sie werden beschuldigt? Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Strafverteidigung. Vereinbaren Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Wann ist sexuelle Belästigung strafbar?
Damit eine sexuelle Belästigung vorliegt, muss das Opfer in einer sexuell bestimmten Weise körperlich berührt und dadurch belästigt werden (§ 184i StGB). Verbale Belästigungen (z.B. Catcalling) oder eine körperliche Annäherung reichen dafür in der Regel nicht aus. Diese können dann höchstens den Tatbestand der sexuellen Beleidigung erfüllen (§ 185 StGB).
Irrelevant ist, wie das Opfer berührt wird, ob mit einem Gegenstand oder einem Körperteil (z. B. den Händen).
Eine sexuell bestimmte Weise liegt immer dann vor, wenn die Berührung sexuell motiviert ist. Das ist vor allem dann gegeben, wenn sexualisierte Körperteile berührt werden, etwa der Genitalbereich, die weibliche Brust oder das Gesäß. Aber auch Küssen oder andere sexuell wahrgenommene Berührungen fallen hierunter. Demgegenüber sind versehentliche Berührungen, zum Beispiel im Vorbeigehen, nicht umfasst. Häufig ist die Abgrenzung jedoch schwierig.
Entscheidend ist nämlich auch das Befinden der berührten Person. Dieses muss durch das Handeln erheblich beeinträchtigt werden. Problematisch ist dies vor allem deshalb, weil es auf den subjektiven Eindruck der Person ankommt. So kommt es häufig zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten.
Diese Abgrenzungsschwierigkeiten bieten aber auch gute Verteidigungsmöglichkeiten, denn vor allem die Beweislage ist in der Regel schwierig, da es sich zumeist um Aussage gegen Aussage Situationen handelt und es keine weiteren Beweismittel (Zeugen/Videoaufnahmen) gibt. Dies eröffnet die Möglichkeit von Verteidigungsansätzen, die im optimalen Fall zur Einstellung des Verfahrens führen. Um dies zu erreichen, sollte deshalb frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Sexuelle Belästigung findet häufig am Arbeitsplatz statt. Meist hat dies mit einem bestehenden Machtgefälle bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis zu tun. Insbesondere Frauen sind davon betroffen. Daher definiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die sexuelle Belästigung selbst, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die strafrechtliche Sanktionierung, sondern lediglich auf die arbeitsrechtliche Handhabung sowie deren Konsequenzen.
Das AGG ist deutlich weiter gefasst: Anders als im Strafrecht werden hier auch anzügliche Bemerkungen und verbales oder nonverbales Verhalten geahndet. Darunter fallen insbesondere:
- Physisch: Wie im Strafrecht auch fallen hierunter Berührungen und körperliche Gewalt, aber auch Annäherungen sind erfasst.
- Non-verbal: Damit ist z.B. Entblößen, Nachrichten, E-Mails, pornografische Bilder, anzügliche Blicke oder Hinterherpfeifen gemeint.
- Verbal: Auch Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, unangemessene Fragen, Witze, sexuelle Bemerkungen oder „Catcalling“ sind vom AGG umfasst.
Nach § 3 IV AGG muss die sexuelle Belästigung dem Opfer unerwünscht sein und von diesem als sexuelle Belästigung eingestuft werden. Außerdem muss die Würde der Betroffenen verletzt sein. Kommt es zum Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, müssen Betroffene neben arbeitsrechtlichen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Meist fangen die Probleme im arbeitsrechtlichen Bereich an und gehen schnell in ein Strafverfahren über. Zögern Sie hier keinesfalls frühzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren.
Unterschiede zum sexuellen Übergriff
Für einen sexuellen Übergriff (§ 177 I StGB) reicht eine bloße Berührung nicht aus. Es muss mindestens eine sexuelle Handlung an oder vom Opfer gegen dessen ausdrücklichen Willen vorgenommen werden oder das Opfer zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt werden. Die Schwelle der sexuellen Belästigung ist daher deutlich schneller erreicht als die des sexuellen Übergriffs. Für diesen droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bis zu 5 Jahre, bei einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) sogar nicht unter 2 Jahre.
Zudem muss auch eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Fällt ein Delikt unter diese Schwelle, ist also nicht erheblich genug, kann ein sexueller Übergriff auch als sexuelle Belästigung geahndet werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Welche Strafe droht?
Kommt es zu einer Verurteilung, so muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe gerechnet werden. In der Regel kann mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Diese kann jedoch bereits erhebliche Auswirkungen haben, z.B. ausländerrechtliche, waffenrechtliche, gewerberechtliche und vor allem arbeitsrechtliche.
In besonders schweren Fällen, etwa bei Begehung in einer Gruppe, liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens 3 Monaten und bis zu 5 Jahren.
Der Vorwurf wird deshalb meist in der Gesellschaft verharmlost, jedoch muss gesagt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte den Straftatbestand ernst nehmen und mit der vollen Härte des Gesetzes verfolgen. Je nach Tatbegehung kann hier auch eine Freiheitsstrafe drohen.
Insbesondere bei einer Tat am Arbeitsplatz muss zudem mit zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Verurteilten droht hier im Zweifel eine Kündigung. Zudem können Opfer zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Aber bereits der Vorwurf reicht aus, um erhebliche Schäden an der Reputation und im eigenen Sozialleben hervorzurufen.
Strafverteidiger: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sollte immer ernst genommen werden, auch, wenn es unter Umständen bisher nur zu internen Maßnahmen gekommen ist. Gestehen Sie auch hier keine Schuld vor Kollegen oder Vorgesetzten ein, denn diese könnten später als Zeuge gegen Sie aussagen. Eine Anzeige ist auch noch lange nach der Tat möglich.
Kommt es zu Ermittlungen, gehen die Strafverfolgungsbehörden mit der vollen Härte des Gesetzes vor. Auch bei einer unwahren Beschuldigung sollten Sie nicht erwarten, dass sich dieser von alleine wieder klärt. Dies tut es nämlich erfahrungsgemäß gerade nicht. Stattdessen sollten Sie schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen und einen Strafverteidiger hinzuziehen. Polizeibeamte werden seit Jahren darin geschult, eher den vermeintlichen Opfern Glauben zu schenken, als Unschuldsbeteuerungen. Ein Strafverteidiger ist hingegen auf Ihrer Seite und unterstützt Sie umfassend.
Aus diesem Grund sollten Sie ohne anwaltliche Beratung auch niemals eine Aussage bei der Polizei machen. Weder, um Ihr Gewissen zu bereinigen, noch, um Ihre Unschuld zu beweisen. Die meisten Beschuldigten haben keine juristische Ausbildung und können deshalb schlecht einschätzen, wie Ihre Situation aussieht. So können vermeintlich harmlose Aussagen schnell zu einem Fallstrick werden.
Ohne einen Strafverteidiger ist dringend von einer Aussage abzuraten. Erscheinen Sie nicht zu einer Vorladung und lassen Sie Ihren Anwalt stattdessen Akteneinsicht beantragen.
Kontaktieren Sie jederzeit unsere Kanzlei, um rechtliche Hilfe zu erhalten. Unsere Strafverteidiger unterstützen Sie bei Ihrem individuellen Fall. Dabei ist es unser Ziel, Sie bestmöglich zu vertreten und einen Freispruch, ein mildes Urteil oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
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