sexuelle belästigung

Sexuelle Belästigung – Was bedeutet das?

Die Strafrechtsreform im Jahr 2016 hat viele Regelungen zum Sexualstrafrecht verschärft. Hinzu kam unter anderem der Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB), der bisher strafloses Verhalten nun strafbar macht. Seither steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit sexueller Belästigung immer weiter an.

Die Schwelle zur Strafbarkeit ist bei der sexuellen Belästigung wesentlich niedriger als bei anderen Sexualdelikten. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann daher schnell im Raum stehen und zur Schädigung der eigenen Reputation führen. Wer also einer sexuellen Belästigung beschuldigt wird, sollte daher nicht nur wegen einer drohenden Haftstrafe schnell handeln.

 

Sie werden beschuldigt?

Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.


Was ist sexuelle Belästigung?

Für eine sexuelle Belästigung muss der Beschuldigte das Opfer in einer sexuell bestimmten Weise körperlich berührt haben. Sogenanntes „Catcalling“, also verbale Belästigung, ist daher nicht ausreichend, um sich der sexuellen Belästigung strafbar zu machen. Auch eine körperliche Annäherung reicht in der Regel nicht aus. Ob die Berührung hingegen mit dem Körper oder einem Gegenstand geschieht, ist unerheblich.

 

Die Berührung muss sexueller Natur sein und aus einer sexuellen Motivation des Handelnden entstehen. Demgegenüber reichen versehentliche Berührungen oder Berührungen zu einem anderen Zweck nicht aus. Häufig liegt eine Berührung sexueller Natur dann vor, wenn bestimmte sexualisierte Körperteile berührt werden wie das Gesäß, die weibliche Brust oder der Genitalbereich. Aber auch wenn es zum Küssen kommt oder andere Körperteile offensichtlich sexuell motiviert berührt werden, kann eine sexuelle Belästigung vorliegen.

 

Die Handlung muss dabei auch das Befinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Problematisch bei der sexuellen Belästigung ist vor allem, dass es auf den subjektiven Eindruck und das individuelle Empfinden des Opfers ankommt. Das führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, wo eine sexuelle Belästigung beginnt.

 

Auf der anderen Seite bietet dies jedoch auch gute Verteidigungsmöglichkeiten für Beschuldigte, da es aufgrund der schwierigen Beweissituation maßgeblich auf die Verteidigungsstrategie ankommt. Ein erfahrener Strafverteidiger kann daher oftmals schon vor Anklageerhebung das Verfahren zur Einstellung bringen.

 

Was ist der Unterschied zu einem sexuellen Übergriff?

 

Für eine sexuelle Belästigung kann eine einfache Berührung durch den Handelnden bereits ausreichen, um eine Strafbarkeit auszulösen. Damit ist eine Strafbarkeit üblicherweise deutlich schneller erreicht als bei anderen Delikten wie einem sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB). Der Grund: Für einen sexuellen Übergriff als Grundtatbestand muss mindestens eine sexuelle Handlung vom oder an dem Opfer gegen dessen Willen vorliegen.

 

Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?

Aus den genannten Gründen ist der Strafrahmen  für sexuelle Belästigung geringer als für andere Sexualdelikte. Bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

 

Während sexuelle Belästigung innerhalb der Gesellschaft häufig als harmloses Verhalten eingestuft wird, nimmt die Rechtsprechung den Vorwurf durchaus ernst. Nicht selten kommt es daher zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Diese kann allerdings – vorbehaltlich der Umstände im Einzelfall – häufig noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Bei der gemeinschaftlichen Begehung ist der Strafrahmen höher. Hier sieht das Gesetz einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Eine Geldstrafe kommt dann also nicht mehr in Betracht.

 

Beschuldigte sollten darüber hinaus nicht vergessen, dass der Vorwurf durchaus auch andere Folgen haben kann als eine strafrechtliche Verurteilung. Eine Anzeige wegen sexueller Belästigung schadet in der Regel nicht nur dem sozialen und privaten Leben, sondern kann auch Konsequenzen für die eigene Reputation und die Karriere haben. Gerade bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann auch eine Kündigung drohen.

 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung findet häufig am Arbeitsplatz statt. Meist hat dies mit einem bestehenden Machtgefälle bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis zu tun. Insbesondere Frauen sind davon betroffen. Daher fällt die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz neben dem Strafrecht auch in den Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Das AGG ist deutlich weiter gefasst: Anders als beim Strafrecht können hier auch anzügliche Bemerkungen und verbales oder nonverbales Verhalten geahndet werden. Darunter fallen insbesondere:

  • Physisch: Wie im Strafrecht auch fallen hierunter Berührungen und körperliche Gewalt, aber auch Annäherungen sind erfasst.
  • Non-verbal: Damit sind z. B. Entblößen, Nachrichten, E-Mails, anzügliche Blicke oder Hinterherpfeifen gemeint.
  • Verbal: Auch Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, unangemessene Fragen, Witze, sexuelle Bemerkungen oder „Catcalling“ sind vom AGG umfasst.

 

Nach § 3 IV AGG muss die sexuelle Belästigung dem Opfer unerwünscht sein und von diesem als sexuelle Belästigung einstuft werden. Außerdem muss die Würde der Betroffenen verletzt sein. Kommt es zum Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, müssen Betroffene neben strafrechtlichen auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Beschuldigte sollten den Vorwurf der sexuellen Belästigung immer ernst nehmen. Die Ermittlungsbehörden gehen bei Sexualdelikten mit voller Härte gegen Beschuldigte vor. Auch wenn Sie das Gefühl haben, zu Unrecht beschuldigt zu werden, sollten Sie nicht darauf hoffen, dass sich der Vorwurf von allein klären wird oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweisen wieder einstellt. Die Beamten werden mit steigender Relevanz von sexualrechtlichen Delikten in der Öffentlichkeit immer wieder darin geschult, genau dies nicht zu tun und in erster Linie den (vermeintlichen) Opfern Glauben zu schenken.

 

Gleichzeitig sollten Beschuldigte jedoch auch davon absehen, allein eine Aussage bei der Polizei zu machen und so ihr Gewissen zu bereinigen, sich zu rechtfertigen oder die eigene Sicht zu erklären. Die meisten Beschuldigten sind juristisch nicht geschult und können nicht abschätzen, wie sehr eine unüberlegte Aussage oder eine ungünstige Formulierung ihnen im weiteren Prozess schaden kann. Daher können auch vermeintlich entlastende Aussagen schnell zur Falle werden, durch die sich die Beschuldigten nur noch selbst belasten und zu einer Verurteilung beitragen können.

 

Ohne einen Strafverteidiger ist dringend von einer Aussage abzuraten. Erscheinen Sie nicht zu einer Vorladung und lassen Sie Ihren Anwalt stattdessen Akteneinsicht beantragen.

 

Sind Sie bereits bei einer Vorladung erschienen oder wurden vorläufig festgenommen, machen Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das bedeutet: Schweigen Sie zu allen Fragen. Verlangen Sie einen Strafverteidiger und machen Sie auch dann keine Aussage, während Sie auf diesen warten. 

Kontaktieren Sie jederzeit unsere Kanzlei, um rechtliche Hilfe zu erhalten. Unsere Strafverteidiger sind rund um die Uhr für Sie erreichbar und unterstützen Sie bei Ihrem individuellen Fall. Dabei ist es unser Ziel, Sie bestmöglich zu vertreten und einen Freispruch, ein mildes Urteil oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

 

Notieren Sie sich gerne unsere Nummern, um uns schnellstmöglich zu erreichen:

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