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Kronzeugenregelung: Wer kann Kronzeuge sein?

In Film und Fernsehen wird häufig von Kronzeugen gesprochen. Dabei scheint es oft so, als sei jeder Beschuldigte, der sachdienliche Angaben machen kann, automatisch straffrei. Doch so einfach ist es in Wahrheit nicht. Die Kronzeugenregelung unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen.

 

Zwar kann die Kronzeugenregelung dabei helfen, Straflosigkeit oder eine Strafmilderung zu erreichen. Beschuldigte sollten jedoch nie im Alleingang vor den Ermittlungsbehörden Angaben machen und darauf hoffen, als Kronzeuge straffrei davonzukommen. Vorher ist in jedem Fall eine ausführliche Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger nötig.

 

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Was ist ein Kronzeuge?

Kronzeugen sind besondere Zeugen im Strafverfahren. Sie geben wichtige Informationen preis und machen im Verfahren eines anderen Angeklagten eine Aussage, um dessen Täterschaft zu beweisen. Kronzeugen sind dabei in der Regel selbst als Mittäter oder wegen einer verwandten Straftat angeklagt.

 

Durch die Kronzeugenregelung haben Beschuldigte die Möglichkeit, in ihrem eigenen Prozess eine Strafmilderung oder sogar eine Strafbefreiung zu erhalten. Durch die Aussage gegen andere Angeklagte machen sie sich nicht selten auch persönlich angreifbar. Deshalb sind auch Zeugenschutzmaßnahmen für sie möglich.

Gut zu wissen: Der Begriff Kronzeuge ist kein juristischer Begriff, sondern hat sich umgangssprachlich etabliert. Offiziell ist der Kronzeuge ein sogenannter Aufklärungsgehilfe. Der Begriff geht auf den britischen Terminus “to give evidence for the crown” zurück, was auf Deutsch so viel wie “für die Krone aussagen” bedeutet. Hintergrund ist, dass der Kronzeuge für die staatliche Seite (häufig die Staatsanwaltschaft) tätig wird und ihr dabei hilft, einen Fall aufzuklären. 

Kronzeugenregelungen: Das sollten Beschuldigte wissen

Im Strafrecht gibt es verschiedene Normen, die den Umgang mit Kronzeugen festlegen. Maßgeblich ist dabei § 46b StGB, wonach Gerichte die Strafe für Kronzeugen in ihrem eigenen Prozess mildern oder von dieser absehen können.

Für eine Mitwirkung als Kronzeuge gibt es einige Voraussetzungen:

  • Der Kronzeuge muss freiwillig sein Wissen über die Straftaten offenbaren und
  • wesentlich zur Aufdeckung der Straftaten beitragen,
  • die mit seiner eigenen in einem Zusammenhang stehen oder
  • freiwillig Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, so dass zukünftige Taten, die mit seiner Tat in Zusammenhang stehen, verhindert werden können.

 

Dadurch müssen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden gesicherte Erkenntnisse zu den Taten und den Tätern gewinnen. Ein einfaches Geständnis über den eigenen Tatbeitrag reicht nicht aus. Das Wissen und die Aussagen müssen sich auf die Tatbeiträge anderer Beteiligter erstrecken.

 

Darüber hinaus muss es sich um eine schwere  Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO handeln:

  • Schwere Kriminalität
  • Organisierte Kriminalität
  • Transaktions- und Wirtschaftskriminalität

 

Strafmilderung oder Strafbefreiung: Was kommt in Betracht?

Ist für die Straftat durch den Kronzeugen eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht, darf die Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren liegen. In diesem Fall darf die Strafmilderung diese Mindestfreiheitsstrafe also nicht unterschreiten.

 

Bei Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt.

 

Bei Straftaten, die mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist eine Strafbefreiung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kronzeuge keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verwirkt hat.

 

31er-Aussage: Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht 

Weil Kronzeugen insbesondere in der organisierten Kriminalität oft als “Verräter” betrachtet werden, hat sich der Begriff “31er” etabliert. Der Begriff zieht auf den § 31 BtMG ab, der die Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht regelt. Umso wichtiger ist es, dass Kronzeugen in diesem Bereich besonderen Schutz durch die Behörden erfahren, etwa durch ein Zeugenschutzprogramm.

 

  • 31 BtMG gilt für Drogendelikte und ist oft auch in Bezug auf organisierte Kriminalität einschlägig. Mit der Möglichkeit zur Strafmilderung oder -befreiung sollen durch die Kronzeugenregelung sogenannte Banden und andere kriminelle Vereinigungen überführt werden können.

 

Die Taten können dabei im In- wie im Ausland erfolgt sein. Die Voraussetzungen sind dabei ähnlich zu denen im Strafgesetzbuch:

  • Nach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG muss der Aufklärungsgehilfe bzw. Kronzeuge freiwillig sein Wissen hinsichtlich einer Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG offenbaren, die in Zusammenhang mit seiner Tat steht, und damit wesentlich zum Aufklärungserfolg
  • Nach § 31 S. 1 Nr. 2 BtMG muss der Beschuldigte durch die freiwillige Offenbarung des Wissens zur Verhinderung eines schweren Betäubungsmitteldeliktes, das mit seiner Tat in Verbindung steht, beitragen.

 

Nur dann kommt in beiden Fällen eine Strafmilderung oder -befreiung in Betracht.

 

Sollte ich als Beschuldigter sofort gestehen, um Kronzeuge zu werden?

Um in den Genuss einer Strafmilderung oder Strafbefreiung zu kommen, ist nicht ausreichend, wenn Kronzeugen erst in der Hauptverhandlung aussagen. Das Wissen über die Tat muss vor der Eröffnung des eigenen Hauptverfahrens preisgegeben werden.

 

Gleichzeitig sollten Beschuldigte aber nicht sofort bei der ersten Vernehmung gestehen oder wertvolle Informationen liefern. Wer ohne weiteres sein Wissen preisgibt, belastet damit nicht nur sich selbst, sondern lässt keinen Raum mehr für eine Verhandlung mit den Behörden über eine Kronzeugenregelung. Dies kann sich auch negativ auf die eigene Verurteilung auswirken.

 

Beschuldigte sollten sich daher bewusst sein, dass ihre Aussagen den Strafprozess wesentlich beeinflussen und im Nachgang nicht einfach zurückzunehmen sind. Wenn Sie von der Kronzeugenregelung profitieren möchten, beraten Sie sich zunächst mit einem spezialisierten Strafverteidiger über das weitere Vorgehen. Bis dahin empfehlen wir allen Beschuldigten zu schweigen.

 

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig? 

Unabhängig davon, ob die Kronzeugenregelung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, haben wir einige wichtige Verhaltensregeln zusammengestellt, die jeder Beschuldigte ab Kenntnis des Tatvorwurfs beherzigen sollte. Dies ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung.

 

Wichtig ist, einen strafrechtlichen Vorwurf, der gegen Sie im Raum steht, stets ernst zu nehmen. Bei einer Anschuldigung verfallen Beschuldigte häufig in eine Art Schockstarre, dennoch sollten Sie nicht untätig bleiben. Das bloße Abwarten mit der Hoffnung, dass sich der Vorwurf von selbst wieder erledigen wird, führt nur dazu, dass wertvolle Zeit verstreicht, die ein Strafverteidiger für die Vorbereitung Ihrer Verteidigung nutzen könnte. Machen Sie sich bewusst, dass der Ausgang eines Verfahrens stets ungewiss ist, auch wenn Sie sich für unschuldig halten.

 

Gleichzeitig gilt: Machen Sie keine Aussagen bei der Polizei. Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Erscheinen Sie in keinem Fall bei der Polizei und kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht, der Sie bei Ihrem Fall unterstützt. Nach der Akteneinsicht können Sie gemeinsam entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.

 

Andernfalls laufen Sie Gefahr, sich bei der Polizei unwissentlich selbst zu belasten und so aktiv zu Ihrer eigenen Verurteilung beizutragen. Beim Kontakt mit den Ermittlungsbehörden gilt allgemein: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verlangen Sie Ihren Strafverteidiger.

Wichtig: Im Gegensatz zu Vorladungen durch die Polizei müssen Sie bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft Folge leisten. Erscheinen Sie hier jedoch auch nur nach vorheriger anwaltlicher Beratung bzw. mit anwaltlicher Begleitung, um sich nicht selbst zu belasten.

 

Kommt es zu einer Durchsuchung, verhalten Sie sich in jedem Fall kooperativ, helfen Sie jedoch den Beamten nicht aktiv bei ihrer Arbeit. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine ordnungsgemäße Dokumentation aller beschlagnahmten Gegenstände. Notieren Sie am besten unsere Kontaktdaten, inklusive unserer Notfallnummer:

  • Rufen Sie uns unverbindlich an: +49 (0)711 – 84 98 77 0
  • Verhaftung/Hausdurchsuchung? +49 (0)151 61429000 (24h-Notfalldienst)

 

Wenn Sie von einem Vorwurf gegen sich erfahren haben, können Sie unverzüglich unsere Strafverteidiger kontaktieren. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für ein Erstgespräch zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

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