Sex in der Öffentlichkeit: Ist das strafbar?
Sexuelle Handlungen im öffentlichen Raum sind in Deutschland strafrechtlich relevant, wenn sie die Allgemeinheit in ihrem Sittlichkeitsempfinden beeinträchtigen. Doch ist Sex in der Öffentlichkeit strafbar in Deutschland? Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung. Dabei können empfindliche Geld- und auch Haftstrafen drohen. Eine Beschuldigung wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit Bezug zu Sex in der Öffentlichkeit sollte Sie ernstnehmen. Was Sie darüber wissen müssen, erklären wir in diesem Beitrag.
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Ist Sex in der Öffentlichkeit strafbar?
Der öffentliche Raum ist in Deutschland durch bestimmte rechtliche Regelungen geschützt, insbesondere wenn es um das Thema sexuelle Handlungen geht. Einen Straftatbestand „Sex in der Öffentlichkeit“ gibt es jedoch nicht. Der Begriff fällt rechtlich häufig unter den Tatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“. Dieser Tatbestand greift, wenn sexuelle Handlungen öffentlich vorgenommen werden und dadurch die Allgemeinheit in ihrem Sittlichkeitsgefühl beeinträchtigt wird. In weniger schweren Fällen kann auch eine Ordnungswidrigkeit, die sogenannte Belästigung der Allgemeinheit, vorliegen.
Welche Handlungen sind strafbar?
Strafbar sind in der Öffentlichkeit sichtbare sexuelle Handlungen, die geeignet sind, das Sittlichkeitsempfinden Dritter erheblich zu stören. Hierzu zählen zum Beispiel Geschlechtsverkehr oder andere eindeutige sexuelle Handlungen, die im Freien oder an öffentlichen Orten durchgeführt werden, an denen Unbeteiligte ungewollt Zeugen werden können. Entscheidend ist, dass zumindest eine Person die sexuelle Handlung wahrgenommen hat und sie in diesem Moment die Wahrnehmung als Ärgernis empfunden hat.
Was gilt als öffentlicher Ort?
Ein öffentlicher Ort ist jede Umgebung, die allgemein zugänglich ist und von der Allgemeinheit betreten werden kann. Dazu zählen Straßen, Parks, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe, Fußgängerzonen und andere frei zugängliche Flächen, auf denen Menschen ohne Einschränkungen verkehren dürfen. Auch Bereiche, die zwar privat sind, aber durch ihre Lage oder Bauweise für Dritte einsehbar sind – etwa der Balkon oder der Garten eines Wohnhauses – können als öffentlich gelten, wenn die Möglichkeit besteht, dass unbeteiligte Personen die dort stattfindenden Handlungen wahrnehmen.
Straftat: Erregung öffentlichen Ärgernisses
Um den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) zu erfüllen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es genügt nicht, dass sexuelle Handlungen bloß im Freien stattfinden.
Vielmehr müssen sie von Dritten wahrgenommen werden können und dabei geeignet sein, das Empfinden anderer erheblich zu stören. Die bloße Möglichkeit, dass jemand Zeuge wird, reicht dabei in der Regel nicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der sexuelle Akt auch tatsächlich von einer oder mehreren Personen beobachtet wird und bei diesen eine empfundene Belästigung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung verursacht.
Ein verwandter Tatbestand ist der Exhibitionismus gemäß § 183 StGB. Anders als bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses richtet sich der Exhibitionismus gezielt an eine oder mehrere Personen. Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dies nicht notwendig; hier steht das allgemeine öffentliche Ärgernis im Vordergrund, welches durch das Vorzeigen oder Ausführen sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit entsteht.
Vorsätzlichkeit der Tat
Für eine Strafbarkeit wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ muss Vorsatz vorliegen. Das bedeutet, dass die handelnde Person bewusst und gewollt eine sexuelle Handlung an einem öffentlichen Ort oder einem für Dritte einsehbaren Bereich ausführt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass unbeteiligte Personen die Handlung wahrnehmen könnten. Fahrlässiges Verhalten, bei dem keine bewusste Handlung besteht, Dritte zu stören oder zu belästigen, fällt nicht unter diesen Tatbestand.
Sex in der Öffentlichkeit als Ordnungswidrigkeit: Belästigung der Allgemeinheit?
Neben der strafrechtlichen Relevanz können bestimmte Verhaltensweisen, die die Allgemeinheit stören, auch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet werden. Die „Belästigung der Allgemeinheit“ umfasst Handlungen, die geeignet sind, das öffentliche Ordnungsempfinden oder das Wohlbefinden anderer erheblich zu beeinträchtigen, ohne jedoch den Tatbestand einer Straftat zu erfüllen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sexuelle Handlungen an einem Ort stattfinden, an dem andere Personen sie sehen oder hören könnten, jedoch keine direkte Erregung öffentlichen Ärgernisses vorliegt.
Für eine solche Ordnungswidrigkeit reicht in der Regel ein fahrlässiges Verhalten aus, bei dem die betreffende Person sich der potenziellen Störung nicht vollständig bewusst ist oder diese unterschätzt. Anders als bei einer Straftat ist hier keine vorsätzliche Absicht erforderlich, die Öffentlichkeit zu belästigen.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei ist der Strafrahmen im Vergleich zu anderen Sexualstraftatbeständen niedriger angesetzt. Der Grund hierfür liegt in der Annahme, dass solche Handlungen meist ohne direkte Schädigung Dritter und ohne ernste Folgen für deren Integrität stattfinden.
Bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, können diese mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe je nach Bundesland und konkreter Situation variiert. Häufig führen solche Bußgeldverfahren zu einer Verwarnung oder einer moderaten Geldbuße. Die Sanktionierung dient dabei in erster Linie der Wahrung der öffentlichen Ordnung und des gegenseitigen Respekts im öffentlichen Raum.
Vorwurf von Sex in der Öffentlichkeit: So können sich Betroffene verhalten
Beschuldigte sollten bei einem Vorwurf wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Belästigung der Allgemeinheit zunächst ruhig bleiben und den Vorwurf ernst nehmen. Auch wenn die angedrohte Strafe sich im unteren Bereich des Strafrechts befindet, sollten die Sanktionen nicht unterschätzt werden. Insbesondere bei bestehenden Bewährungsauflagen oder für die eigene Reputation kann ein solcher Vorwurf erhebliche Konsequenzen haben.
Beschuldigte sollten deshalb einen spezialisierten Strafverteidiger konsultieren, der den genauen Sachverhalt prüft und eine angemessene Verteidigungsstrategie entwickelt. Ein erfahrener Anwalt kann abschätzen, ob die Tatbestandsmerkmale der Erregung öffentlichen Ärgernisses tatsächlich erfüllt sind und ob die angebliche Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
In vielen Fällen lässt sich durch eine geschickte Verteidigung erreichen, dass das Verfahren eingestellt oder auf eine geringere Sanktion reduziert wird, insbesondere wenn keine tatsächliche Wahrnehmung durch Dritte stattfand, oder der Vorwurf überzogen erscheint. Da die rechtlichen Folgen – je nach Einzelfall – erheblich sein können, ist eine professionelle Beratung entscheidend, um die Situation zu klären und unnötige Sanktionen zu vermeiden.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.