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Kinderpornografie: Das müssen Sie wissen

Der Vorwurf einer Straftat trifft Betroffene immer, doch insbesondere ein Vorwurf in Zusammenhang mit Kinderpornografie ist für Beschuldigte erfahrungsgemäß eine große Belastung. Straftaten wegen Kinderpornografie sind nicht nur mit hohen Strafen belegt, sondern werden auch gesellschaftlich besonders stark verurteilt. So können bereits eine Anschuldigung oder ein Ermittlungsverfahren zu einem erheblichen Schaden für die eigene Reputation und das soziale Umfeld führen.

 

Ermittlungen wegen einer vermeintlich begangenen Straftat sollten dabei stets ernst genommen werden. Mithilfe professioneller Strafverteidigung steigt die Chance, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken. Wir zeigen Ihnen, welche Handlungen mit Kinderpornografie strafbar sind und was Beschuldigte in einer solchen Situation tun sollten.

 

Sie werden einer Straftat beschuldigt?

Wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht. Durch unsere jahrelange Erfahrung konnten wir schon viele Mandanten erfolgreich vertreten – auch in aussichtslos erscheinenden Fällen. Unser Hauptaugenmerk liegt auch darauf, ein Bekanntwerden der Vorwürfe zu verhindern, um so eine Vorverurteilung, Stigmatisierung und ggf. Jobverlust zu vermeiden. Wir arbeiten mit der nötigen Diskretion und begleiten Sie auch in laufenden Verfahren. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Was sind kinderpornografische Inhalte?

Nach der alten Fassung war die Rede von kinderpornografischen Schriften. Der Gesetzgeber hat jedoch auf die zunehmende Digitalisierung reagiert und den Begriff der kinderpornografischen Inhalte etabliert. Dies umfasst Abbildungen, Datenspeicher, Bild- oder Tonträger und andere Darstellungen mit kinderpornografischem Inhalt.

 

Ein pornografischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) ist als Kinderpornografie einzustufen, wenn Gegenstand des Inhalts sind:

●      Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern

●      Aufnahmen eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

●      Aufnahmen der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes von Kindern

Kinder sind hierbei alle Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Personen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, werden als Jugendliche eingestuft. Pornografische Inhalte bzgl. Personen zwischen 14-18 Jahren werden als Jugendpornografie (§ 184 c StGB) erfasst.

Abzugrenzen sind dabei harmlose Bilder von Kindern, die beispielsweise nackt in der Badewanne planschen oder im Planschbecken im eigenen Garten toben und deren Aufnahmen im familiären Kontext verwendet werden. Dem gegenüber stehen sogenannte „Posing-Bilder“ von Kindern, die als kinderpornografische Inhalte gesehen werden. Meist spielt dabei nicht unbedingt nur die Nacktheit des Kindes eine Rolle, sondern insbesondere der sexuelle Kontext, der auch im Rahmen einer Strafverteidigung zu berücksichtigen ist.

 

Um „Posing“ handelt es sich dann, wenn die Kinder bestimmte Körperhaltungen oder Positionen einnehmen und dabei Gesäß oder Genitalien nicht bedeckt sind. Eine solche sexuelle Haltung wird dann angenommen, wenn sie altersuntypisch ist und besonders geschlechtsbetont ist. Sie ist auch dann gegeben, wenn ein erwachsener Betrachter diese Haltung generell als schambesetzt ansehen würde, auch wenn das Kind selbst dies nicht erkennt. Auch eine unangemessene Szene oder aufreizende Kleidung spielen hier eine Rolle.

 

Kinderpornografie: Welche Handlungen sind strafbar?

Schon seit einigen Jahren ist der Vorwurf der Kinderpornografie nicht mehr aus den aktuellen Medien wegzudenken. Immer wieder kommt es zu großen Razzien, Festnahmen und Gerichtsprozessen, die medienwirksam inszeniert werden. Grund genug für den Gesetzgeber, in einer Strafrechtsreform im Jahr 2015 eine umfassende Änderung des Straftatbestandes der Kinderpornografie (§ 184 b StGB) vorzunehmen. Seither sind Straftaten in Bezug auf kinderpornografische Inhalte deutlicher formuliert und umfassender. Das heißt konkret: Auch Handlungen, die vorher nicht unter Strafe gestellt waren, sind jetzt unter Umständen strafbar.

 

Besitz von Kinderpornografie 

Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist strafbar und kann mit 1-5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 184 b Abs. 3 StGB). Mit einer Strafe muss derjenige rechnen, der kinderpornografische Inhalte mit realitäts- bzw. wirklichkeitsnahem Geschehen abruft, sich Besitz daran verschafft oder solche Inhalte besitzt. Damit sind jedoch nur realitätsnahe Inhalte von Kinderpornografie erfasst.

 

Schwierig wird es insbesondere bei Online-Inhalten und virtuellen Zugängen. Finden sich zum Beispiel kinderpornografische Inhalte in Whatsapp-Gruppen oder bei Telegram, ist es unter Umständen schwierig herauszufinden, woher die Inhalte stammen und in welchem Umfang sie verbreitet wurden. Für die Strafbarkeit kommt es jedenfalls nicht unbedingt darauf an, die Dateien in einem Ordner auf dem Rechner abzulegen oder auf einer CD oder DVD physisch zu besitzen, sondern tatsächlichen Zugriff darauf zu haben. 

 

Drittbesitzverschaffung von Kinderpornografie

Nicht nur der eigene Besitz von Kinderpornografie ist strafbar, sondern auch die Weitergabe an Dritte, der sogenannte Drittbesitz (§ 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das ist immer dann der Fall, wenn der Beschuldigte einer dritten Person willentlich Zugang und Besitz an kinderpornografischen Inhalten ermöglicht. Auch hier ist nur die Weitergabe von Inhalten strafbar, die ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen darstellen oder wiedergeben.

 

Die Ermöglichung oder Verschaffung liegt in der Regel vor, wenn die Weitergabe an den Dritten so erfolgt, dass dieser Kenntnis davon erlangen kann. Nicht erforderlich ist eine persönliche Übergabe, es reicht auch die Übertragung in einen Zwischenspeicher oder das Versenden von Inhalten in einem Chat (z. B. auf Whatsapp oder Telegram). Bereits der Versuch ist strafbar.

 

Verbreitung von Kinderpornografie

Das Verbreiten von Kinderpornografie ist die erste Tatvariante, die in § 184 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB normiert ist. Ähnlich wie beim Drittbesitz macht sich dabei strafbar, wer kinderpornografische Inhalte anderen Personen bereitstellt, diese also verbreitet. Der Unterschied liegt hierbei darin, dass der Personenkreis, der in den Besitz der Inhalte gelangt, durch den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbar ist. Die Empfängergruppe muss für eine Strafbarkeit nach dieser Norm “nicht wenige individuell bestimmbare” Personen umfassen. Die Auslegung ist umstritten: Nach herrschender Meinung reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Person, nach einer anderen Ansicht müssen mindestens 3 Personen die Inhalte empfangen haben.

 

Eine Verbreitung ist dann gegeben, wenn zahlreiche Mitglieder einer Gruppe die Dateien erhalten, die für den Beschuldigten nicht mehr überschaubar sind. Unerheblich ist dabei, ob dieser Personenkreis dann auch tatsächlich Kenntnis von den kinderpornografischen Inhalten nimmt. Auch bei dem Versenden von personalisierten Links (z. B. E-Mail) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbreitung angenommen werden.

 

Wer an einer Tauschbörse für Kinderpornografie teilnimmt, kann sich auch des Verbreitens von Kinderpornografie strafbar machen (so der BGH). In diesem Fall machen sich unter Umständen alle Personen strafbar, die sich an der Verbreitung beteiligt haben (z. B. aktives Austauschen der Inhalte). Bei einer Cloud oder einer E-Mail ist es bereits ausreichend, wenn der Empfänger die Dateien erhalten hat, ohne diese bisher abgerufen oder heruntergeladen zu haben.

 

Öffentlich zugänglich machen von Kinderpornografie

Ähnlich gelagert ist hier auch der Tatbestand des öffentlich zugänglich machen aus § 184 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Hierunter fällt das öffentliche Vorführen, Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf Anbieten von kinderpornografischen Inhalten. Im Unterschied zum Verbreiten werden die Inhalte hier einem unbestimmten Personenkreis angeboten (z. B. jedem, der die Webseite aufruft). Dabei ist es ausreichend, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ein tatsächliches Abrufen durch Dritte ist nicht erforderlich.

 

Herstellung von Kinderpornografie

Strafbar macht sich ebenfalls, wer kinderpornografisches Material herstellt oder produziert (§ 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dabei ist es wie beim Besitz relevant, dass tatsächliches Geschehen hergestellt wird, zum Beispiel durch Fotos oder Videoaufnahmen kinderpornografischer Handlungen bzw. Missbrauch. Auch eine Reproduktion solcher Inhalte ist von der Norm erfasst. Nicht relevant für die Strafbarkeit ist hingegen, ob die hergestellten Inhalte später weiterverbreitet werden oder andere (strafbare) Handlungen damit erfolgen, oder ob sie im alleinigen Besitz des Herstellers verbleiben. Auch vorbereitende Handlungen zur Herstellung oder auch Verbreitung sind strafbar.

 

Kinderpornografie Strafe: Was droht bei Verurteilung?

Die Strafen für Handlungen in Bezug auf kinderpornografische Inhalte fallen unterschiedlich aus, je nach Tatvariante und erfüllten Tatbestandsmerkmalen. Auch die konkrete Tathandlung und die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend für die Höhe der zu erwartenden Strafe.

 

Bei einer Verurteilung wegen der Herstellung, Verbreitung oder Zugänglichmachung von Kinderpornografie droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren. Aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr zählen die Delikte der Kinderpornografie damit zu den Verbrechen. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

 

Für die Beschaffung und den Besitz von kinderpornografischen Inhalten droht daneben eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren.

 

Handelt der Beschuldigte gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande mit dem Vorsatz der wiederholten Strafbegehung, so liegt die Mindeststrafe bei einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Dies wird oft bereits angenommen, wenn man Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, welche den einzigen Zweck hatte, kinderpornografische Inhalte auszutauschen.

Achtung: Durch diese Strafandrohung ist eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr ohne weiteres möglich. Kommt es zu Ermittlungen, ist es schwierig, eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden. Es ist daher besonders wichtig, sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.

Werden in den kinderpornografischen Inhalten keine tatsächlichen Handlungen, sondern wirklichkeitsfremde Geschehnisse wiedergegeben, so verringert sich die angedrohte Freiheitsstrafe auf 3 Monate bis zu 5 Jahre.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sollten sich Beschuldigte bewusst sein, dass es weitreichende Folgen haben kann, auch nur einer solchen Straftat verdächtigt zu werden:

  • Neben einer strafrechtlichen Verurteilung und möglicherweise mehrjährigen Haftstrafe droht unter Umständen eine zivilrechtliche Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Opfer.

  • Eine Verurteilung führt nicht selten zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Dies kann erhebliche Nachteile nach sich ziehen, beispielsweise in beruflicher Hinsicht oder auch bei der Einreise in bestimmte Länder (z.B. USA, Singapur).

  • Die Folgen für das soziale und persönliche Umfeld und die eigene Reputation sollten niemals unterschätzt werden, denn allein der Vorwurf einer Sexualstraftat wird gesellschaftlich sehr geächtet. Allein der Vorwurf einer Sexualstraftat führt zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung und Vorverurteilung. Dies kann bereits im Ermittlungsverfahren erhebliche Konsequenzen wie z. B. den Verlust des Jobs oder den Verlust persönlicher Kontakte nach sich ziehen.

 

Tipps vom Anwalt: So verhalten Sie sich als Beschuldigter 

Die strafrechtlichen, aber auch persönlichen und beruflichen Konsequenzen lassen es vermuten: Nehmen Sie den Vorwurf stets ernst. Abwarten und auf bessere Zeiten hoffen, birgt große Gefahren und lässt wertvolle Zeit für die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie verstreichen.

 

Bei dem Vorwurf von Straftaten in Bezug auf Kinderpornografie sind die Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen. Eine Einstellung des Verfahrens ist daher deutlich schwerer zu erreichen als bei anderen Vorwürfen (zum Beispiel Vergehen). Ein Strafverteidiger kann für Sie Akteneinsicht beantragen, um die Beweislage zu prüfen und sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten zu beraten. Durch eine frühzeitige Strafverteidigung kann die Chance auf eine Strafmilderung erhöht werden.

 

Auf der anderen Seite gilt jedoch auch: Machen Sie keine Aussage! Auch wenn Abwarten zwecklos ist, sollten Sie nicht der Versuchung nachgehen, bei einer Vorladung durch die Polizei alles richtig zu stellen. Es ist verständlich, dass Sie sich erklären oder den Vorwurf aus der Welt schaffen möchten. Als spezialisierte Anwälte mit jahrelanger Erfahrung in strafrechtlichen Verfahren raten wir jedoch dringend davon ab.

 

Beschuldigte wissen in der Regel nicht, auf welchem Ermittlungsstand die Beamten sind und welche Aussagen tauglich sind, Sie als Beschuldigten nicht zu entlasten, sondern im Gegenteil, zu belasten. Durch eine Aussage können Sie unbewusst zu Ihrer eigenen Verurteilung beitragen und sich selbst belasten. Im Falle einer Vorladung kontaktieren Sie bitte den Anwalt Ihres Vertrauens. Dieser wird den Termin für Sie absagen und nach Sichtung der Akten mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

 

Sind Sie bereits in Untersuchungshaft, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie haben das Recht zu schweigen und auch das Recht auf einen Rechtsbeistand. Notieren Sie sich in jedem Fall unsere Notfallnummer und kontaktieren Sie uns jederzeit:

  • Rufen Sie uns unverbindlich an: +49 (0)711 – 84 98 77 0
  • Verhaftung/Hausdurchsuchung? +49 (0)151 61429000 (24h-Notfalldienst)

 

Bei dem Vorwurf der Kinderpornografie kommt es auch häufig zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen bei den Beschuldigten. Sind Sie von einer solchen Durchsuchung betroffen, bleiben Sie in jedem Fall ruhig. Gleichzeitig sollten Sie jedoch jegliche aktive Hilfe unterlassen und nicht bei der Suche unterstützen oder gar Gegenstände freiwillig herausgeben. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, z.B. den Handy-PIN herauszugeben. Dies wird zwar oft behauptet, dient jedoch nur der Täuschung.

 

Lassen Sie sich außerdem immer den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine ordnungsgemäße Protokollierung der beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger. Wenn möglich, ziehen Sie einen Zeugen hinzu. In jedem Fall sollten Sie auch hier schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren, der Sie unterstützt.

 

So kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kinderpornografie helfen

Sexualstraftaten mit Bezug auf kinderpornografische Inhalte sind sehr komplex und die rechtlichen Regelungen noch vergleichsweise neu und umfassend. Daher sind sie für juristische Laien oder Beschuldigte, die unter Tatverdacht stehen, kaum greifbar. Bei Betroffenen sind die Gedanken zudem ganz woanders. Gerade bei Kinderpornografie spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es sich um strafbares Verhalten handelt oder nicht.

 

Dabei, ein strafloses Verhalten zu beweisen, kann Ihnen nur ein erfahrener und spezialisierter Strafverteidiger helfen. Beschuldigte sollten immer bedenken, dass es hier um ihre persönliche Freiheit, ihre Reputation und das soziale Umfeld geht, welches durch einen solchen Vorwurf auf dem Spiel steht. Gleichzeitig herrscht für ein solches Delikt vor Gericht Anwaltszwang, weshalb spätestens bei Gerichtsprozessen ein Verteidiger für Sie bestellt wird. Steigern Sie daher schon vorher Ihre Chancen auf ein Verfahren mit positivem Ausgang für Sie und involvieren Sie den Anwalt Ihres Vertrauens so früh wie möglich.

Sie erreichen uns zu unseren Bürozeiten unter den angegebenen Kontaktdaten und zusätzlich rund um die Uhr über unsere Notfallnummer:

Verhaftung/Hausdurchsuchung?
Rufen Sie uns unverbindlich an

Steht ein Vorwurf gegen Sie im Raum, zögern Sie nicht und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam erarbeiten wir eine effektive Verteidigungsstrategie und erreichen das beste Ergebnis für Ihren individuellen Fall!

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