Wie hoch sind die Kosten für einen Pflichtverteidiger?

 

In einem Strafverfahren sollten sich Betroffene möglichst früh um einen Anwalt bzw. einen Strafverteidiger bemühen. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens können sich Beschuldigte einen Strafverteidiger zur Hilfe holen. Handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, ordnet das Gericht einen Verteidiger bei. Zuvor wird der Beschuldigte angehört, ob er einen bestimmten Verteidiger benennen möchte oder ob ihm von Amts wegen ein Verteidiger ausgesucht werden soll. Es empfiehlt sich daher, von dem Recht der Benennung Gebrauch zu machen und einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Hierzu hat man meistens etwas Zeit, sodass in einem Besprechungstermin mit unseren Strafverteidigern besprochen werden kann, ob und unter welchen Konditionen eine Verteidigung möglich ist.

Doch wer trägt die Kosten für einen Pflichtverteidiger? 

Die Kostenfrage sollte Sie in keinem Fall davon abhalten, sich rechtlich beraten und verteidigen zu lassen. Dennoch ist das Finanzielle eine wichtige Frage, die immer wieder auftritt: Wer zahlt den Pflichtverteidiger? Und was passiert, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann? Wir klären Sie auf.

 

Sie benötigen rechtliche Unterstützung? Egal ob Wahl- oder Pflichtverteidiger, wir unterstützen Sie gerne zu jedem Zeitpunkt Ihres Verfahrens. Durch unsere langjährige Arbeit konnten wir schon viele Mandanten in Ihrem Strafverfahren unterstützen und zum Erfolg verhelfen. Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Kosten und Möglichkeiten der Verteidigung in einem Erstgespräch.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger sind keine bestimmte Art von Anwälten. In der Regel handelt es sich dabei um Strafverteidiger, also Anwälte, die auf das Strafrecht spezialisiert sind. Immer noch kursiert der Mythos, Pflichtverteidiger seien Anwälte zweiter Klasse oder keine “richtigen” Juristen, die Angeklagte dann zugewiesen bekommen. Das ist nicht ganz richtig. Sowohl ein selbstgewählter als auch ein zugewiesener Verteidiger ist immer ein Volljurist.

 

Die einzige Besonderheit bei einem Pflichtverteidiger liegt darin, dass dieser offiziell vom Gericht bestellt wird – auch dann, wenn der Anwalt vom Angeklagten ausgesucht wurde. Das liegt daran, dass Pflichtverteidiger immer dann zum Einsatz kommen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO) vorliegt. 

 

Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet? 

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann verschiedene Gründe haben. Das Gesetz nennt hierzu nachfolgende Voraussetzungen:

 

  • Das Verfahren findet in erster Instanz vor einem Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht statt, 
  • Dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, 
  • Das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, 
  • Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet oder der Beschuldigte in einer psychiatrischen Anstalt (auch einstweilig) untergebracht werden soll, 
  • Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterliche Anordnung/Genehmigung in einer Anstalt, 
  • Der Beschuldigte soll zur Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, 
  • Zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, 
  • Der bisherige Verteidiger ist durch eine Entscheidung vom bisherigen Verfahren ausgeschlossen worden, 
  • Dem Geschädigten wurde ein Opferanwalt in der Nebenklage beigeordnet
  • Die Mitwirkung eines Verteidigers scheint zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten bei einer richterliche Vernehmung geboten, 
  • Der Beschuldigte ist seh-, hör- oder sprachbehindert und stellt einen Antrag, 
  • Der Beschuldigte kann sich nicht selbst verteidigen (Schwere der Tat, Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage). 

 

Der Hauptgrund ist erfahrungsgemäß das Vorliegen eines Verbrechens. Ein Verbrechen liegt immer dann vor, wenn die Mindeststrafe im Gesetz mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

 

Wie hoch sind die Gerichtskosten (unabhängig von den Pflichtverteidigerkosten)?

Die Gerichtskosten für ein Strafverfahren sind für alle gleich und finden sich in Anlage 1, Teil 3 des Gerichtskostengesetzes. Zu unterscheiden ist zwischen den verschiedenen Strafen, also der Höhe der Verurteilung. 

Ohne Urteil ist mit folgenden Kosten zu rechnen: 

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis 6 Monaten oder Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen: 155 Euro
  • Verurteilung bis zu 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen: 310 Euro
  • Verurteilung bis zu 2 Jahren: 465 Euro
  • Verurteilung bis zu 4 Jahren: 620 Euro
  • Verurteilung bis zu 10 Jahren: 775 Euro
  • Verurteilung über 10 Jahren: 1.100 Euro
  • Anordnung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung: 77 Euro

 

Wie hoch sind die Pflichtverteidigerkosten?

Die Kosten für einen Pflichtverteidiger können hingegen variieren, je nach Anzahl der Verhandlungstage, Dauer der einzelnen Verhandlungstage, ob es sich um eine Haftsache handelt und bei welchem Gericht verhandelt wird . Bei einem Pflichtverteidiger sind die Honorare durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben. Da diese Gebühren in Deutschland jedoch sehr niedrig sind und mehr einer Aufwandsentschädigung gleichen, ist es regelmäßig üblich, zusätzlich eine freiwillige Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

 

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger? 

Weil der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, wird er auch zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, muss der Verurteilte diese Kosten tragen. Anders sieht es aus, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde, dann trägt der Staat die Kosten für das gesamte Verfahren. 

   

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Wer verurteilt wurde, muss die Kosten vollumfänglich selbst tragen.

Da Sie die Kosten im Falle einer Verurteilung ohnehin bezahlen müssen, auch für einen Anwalt, den Sie nicht selbst ausgewählt haben, empfiehlt es sich immer, einen qualifizierten Verteidiger der eigenen Wahl zu benennen und zu beauftragen!

 

Denn ein qualifizierter Anwalt kann Sie im besten Fall davor bewahren, dass es überhaupt zu einer Hauptverhandlung bzw. ggf. zu einer Verurteilung kommt. Ziel einer guten Verteidigung ist es immer, sofern möglich bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung zu bewirken bzw. im Hauptverfahren einen Freispruch zu erreichen oder eine möglichst geringe Strafe.

 

Darüber hinaus sollten Sie niemals an einer Verteidigung sparen, da ein Urteil im Strafverfahren über Ihr ganzes Leben entscheiden kann. Es geht am Ende um Ihre Freiheit! Gerne informieren wir Sie in einem Beratungsgespräch transparent über alle zu erwartenden Kosten. Gemeinsam finden wir auch hierfür eine Lösung! 

 

Darum sollten Sie immer selbst einen Verteidiger wählen

Vom Gericht bestellte Verteidiger sind nicht per se inkompetent. Dennoch ist es immer sinnvoll, sich selbst um einen Verteidiger zu kümmern, der einen berät und vertritt. 

 

Zunächst sollten Sie sich bereits im Ermittlungsverfahren um einen Verteidiger bemühen, sodass dieser wenn möglich die Hauptverhandlung verhindern kann oder das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung lenkt. Damit haben Sie bereits einen Verteidiger selbst gewählt, der dann ggf. zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann oder Sie weiter als Wahlverteidiger vertritt. Dies ist auch deshalb wichtig, weil die Zusammenarbeit im Idealfall zwischenmenschlich funktionieren muss. Ein Strafverfahren ist immer auch eine emotionale und persönliche Angelegenheit.


Zum Anderen haben Sie durch die eigene Wahl eines Verteidigers die Möglichkeit, sich einen Verteidiger zu suchen, der auf Fälle wie Ihren (z. B. Sexualstrafrecht oder BtM-Delikten/ Drogenstrafrecht) spezialisiert ist und hier besondere Kompetenzen aufweist. Ein Gericht wird dies nicht tun und den “besten” Verteidiger für Ihren Fall beiordnen, sondern nach dem Zufallsprinzip vorgehen – unter Umständen kann dies dazu führen, dass ein Anwalt ausgewählt wird, der nicht auf das Strafrecht spezialisiert ist. Das kann einen großen Unterschied machen.

 

Sie benötigen Unterstützung? Wir sind für Sie da. Gemeinsam besprechen wir die Aktenlage und erarbeiten eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, damit ein faires und zu Ihren Gunsten ausfallendes Verfahren erreicht werden kann. Rufen Sie uns gerne jederzeit für ein Beratungsgespräch an, auch im Notfall: +49 (0)151 61429000.

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