Upskirting: Ist das strafbar?

Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder das Kleid einer Person, ohne deren Zustimmung. Dabei handelt es sich nicht um ein harmloses Verhalten, sondern um eine gezielte Verletzung der Intimsphäre. Solche Aufnahmen können für die Betroffenen äußerst belastend sein, insbesondere wenn sie verbreitet werden.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Problem reagiert: Seit 2021 ist Upskirting in Deutschland strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. Wer einer solchen Tat beschuldigt wird, sollte die rechtlichen Möglichkeiten kennen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich beim Vorwurf des Upskirtings verhalten sollten und was Sie wissen müssen.

Sie werden beschuldigt? Setzen Sie schnellstmöglich auf strafrechtliche Unterstützung durch einen Experten. Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

Was ist Upskirting?

Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in den Ausschnitt einer Person, ohne deren Zustimmung. Der oder die Betroffene merkt oft nicht, dass eine Aufnahme gemacht wurde, da die Tat in der Regel unbemerkt geschieht. Die Aufnahmen werden häufig für den eigenen Gebrauch erstellt oder im Internet verbreitet.

Seit dem 1. Januar 2021 ist Upskirting in Deutschland strafbar. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen, um den Schutz der Intimsphäre zu stärken. Upskirting fällt unter § 184k StGB, der das unbefugte Erstellen und Verbreiten von solchen Bildaufnahmen unter Strafe stellt.

Gemäß § 184k StGB wird bestraft, wer vorsätzlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person anfertigt oder verbreitet, wenn dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, die Betroffenen in seiner sexuellen Selbstbestimmung zu verletzen.

 

Welche Strafe droht für Upskirting? 

Wer sich des Upskirtings schuldig macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Die Strafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere der Tat. Insbesondere spielt es eine Rolle, ob die Aufnahmen verbreitet wurden oder ob eine Wiederholungstat vorliegt.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann ein Beschuldigter auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Betroffene hat das Recht, auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen. Zudem kann die Löschung der angefertigten Aufnahmen verlangt werden. Wer Bilder verbreitet oder online veröffentlicht, riskiert zudem eine Klage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

 

Gibt es noch weitere Straftatbestände, die bei Upskirting erfüllt sein können?

Neben dem speziellen Straftatbestand des Upskirtings gemäß § 184k StGB gibt es weitere Straftatbestände, die im Zusammenhang mit solchen Handlungen erfüllt sein können.

  1. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB): Dieser Tatbestand kann greifen, wenn eine Bildaufnahme in einem besonders geschützten Bereich, wie etwa einem privaten Raum oder einem abgeschirmten öffentlichen Bereich, gemacht wird. Es handelt sich um einen schwerwiegenderen Verstoß gegen die Privatsphäre, wenn die Aufnahmen heimlich und ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
  2. Beleidigung (§ 185 StGB): In manchen Fällen kann das Verhalten des Beschuldigten als Beleidigung eingestuft werden, wenn die Bildaufnahme dazu dient, die Würde oder den guten Ruf der betroffenen Person herabzusetzen. Die unbefugte Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Aufnahmen könnte als öffentliches Bloßstellen gewertet werden, was eine strafrechtliche Beleidigung zur Folge haben könnte.
  3. Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB):  Wird das Bildmaterial Personen unter achtzehn Jahren angeboten oder zugänglich gemacht, kann der Straftatbestand der Verbreitung pornografischer Inhalte erfüllt sein. Zeigt das Bildmaterial darüber hinaus eine Person unter vierzehn bzw. achtzehn Jahren und wird das Bildmaterial als pornografisch eingestuft und sogar verbreitet, können zusätzlich Straftatbestände wie die Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder die Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB) erfüllt sein.
  4. Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG): Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn das Bild ohne Zustimmung verbreitet oder veröffentlicht wird.

In jedem Fall sollten Beschuldigte sich im Klaren sein, dass der Vorwurf des Upskirtings kein Kavaliersdelikt ist und weitreichende Konsequenzen haben kann – über den Tatbestand des § 184k StGB hinaus. Kontaktieren Sie deshalb frühestmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger. 

 

So unterstützt Sie ein Strafverteidiger beim Vorwurf von Upskirting 

Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie im Fall eines Vorwurfs wegen Upskirting auf verschiedene Weise entscheidend unterstützen. Zunächst wird er die Ermittlungsakte einsehen, um sich einen Überblick über die Beweislage zu verschaffen und potenzielle Schwachstellen in der Beweisführung zu identifizieren. Sollte es an eindeutigen Beweisen fehlen, wird er die Verteidigungsstrategie entsprechend anpassen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beratung hinsichtlich Ihrer Aussage. Ein Strafverteidiger wird Sie darauf hinweisen, dass Sie nicht verpflichtet sind, ohne anwaltliche Begleitung eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Unüberlegte Äußerungen könnten später Ihre Verteidigung erschweren.

Darüber hinaus kann der Anwalt eine Einstellung des Verfahrens anstreben oder mögliche strafmildernde Faktoren geltend machen. In der Verhandlung sorgt der Strafverteidiger dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Ziel ist es, die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen, sei es eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduzierung der Strafe.

 

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter bei Upskirting richtig?

Wenn Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Upskirting vorgeworfen wird, ist es entscheidend, ruhig zu bleiben und den Vorwurf ernst zu nehmen. Solche Anschuldigungen haben oft weitreichende Folgen und lassen sich nicht einfach aus der Welt schaffen. Kontaktieren Sie daher umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger, um sich rechtlich beraten zu lassen und sowohl Ihre Interessen als auch Ihre Reputation zu schützen.

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Upskirtings kann es auch zu einer Hausdurchsuchung kommen, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden Beweismittel wie Fotos, Videos oder andere digitale Aufzeichnungen auf Datenträgern wie Handys, Computern oder Speichermedien sicherstellen wollen. Bei solchen Durchsuchungen ist es wichtig, ruhig zu bleiben und die Unterstützung Ihres Strafverteidigers anzufordern.

Vermeiden Sie voreilige Entscheidungen und machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Falls Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten, besteht keine Pflicht, dieser Folge zu leisten. Es ist dringend zu empfehlen, vorab mit einem Anwalt zu sprechen, der Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen kann.

Erhalten Sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu erscheinen. In Absprache mit Ihrem Strafverteidiger lässt sich der Termin unter Umständen verschieben oder absagen.

Sollten Sie dennoch in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden geraten, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Eine unüberlegte Aussage kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Gerade bei Vorwürfen wie Upskirting kommt es auf eine genaue Prüfung der Beweismittel an – eine fundierte rechtliche Beratung durch unsere erfahrene Kanzlei ist daher essenziell.

Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.

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