Hausfriedensbruch: Mit dieser Strafe müssen Sie rechnen
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist im deutschen Strafrecht geregelt. Diese Vorschrift schützt das Hausrecht und die Privatsphäre des Einzelnen vor unbefugtem Eindringen, Verweilen oder Eindringen trotz eines ausdrücklichen Verbots.
Im Folgenden wird erläutert, was unter Hausfriedensbruch zu verstehen ist, welche rechtlichen Konsequenzen drohen und welche Besonderheiten in der Praxis zu beachten sind.
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Was bedeutet Hausfriedensbruch?
Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB zählt zu den Delikten, die das Rechtsgut des privaten und öffentlichen Hausrechts schützen. Dabei steht das Recht des Berechtigten im Fokus, zu bestimmen, wer seine Räumlichkeiten betreten oder darin verweilen darf.
Der Straftatbestand wird erfüllt, wenn jemand:
- in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
- gegen den Willen des Berechtigten eindringt oder
- sich dort unbefugt aufhält.
Wichtig ist hierbei der Wille des Hausrechtsinhabers, der durch ein Verbot oder eine Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten zum Ausdruck kommen muss.
Tatbestandsmerkmale beim Hausfriedensbruch
- Wohnung: Der Begriff der Wohnung umfasst alle Räumlichkeiten, die dem privaten Lebens- und Aufenthaltsbereich dienen. Dazu zählen nicht nur Wohnhäuser und Wohnungen, sondern auch Hotelzimmer, Ferienhäuser und Hafträume.
- Geschäftsräume: Geschäftsräume sind Orte, die überwiegend gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten dienen. Darunter fallen Büros, Werkstätten oder Ladengeschäfte.
- Befriedetes Besitztum: Hierunter versteht man ein Grundstück, das durch Maßnahmen wie Umzäunungen, Mauern oder Hecken erkennbar gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt ist.
- Abgeschlossene Räume: Dieser Begriff umfasst Räume, die zum öffentlichen Dienst (z. B. Behörden) oder Verkehr (z. B. Bahnhöfe) bestimmt sind und durch bauliche Maßnahmen abgegrenzt wurden.
- Eindringen und unbefugtes Verweilen: Eindringen bedeutet das Betreten der Räumlichkeiten ohne Erlaubnis des Berechtigten. Ein unbefugtes Verweilen liegt vor, wenn sich eine Person nach Aufforderung, die Räumlichkeiten zu verlassen, weiterhin dort aufhält.
Beispiele für Hausfriedensbruch
In der Praxis gibt es verschiedene Konstellationen, in denen ein Hausfriedensbruch vorliegen kann. Um Ihnen den Straftatbestand und seine Facetten einmal zu verdeutlichen, hier einige Beispiele:
- Unbefugtes Betreten von Baustellen: Baustellen zählen häufig als befriedetes Besitztum. Unbefugtes Betreten kann daher den Tatbestand erfüllen, insbesondere wenn Hinweisschilder auf das Verbot aufmerksam machen.
- Demonstrationen oder Besetzungen: Bei Demonstrationen in öffentlichen Gebäuden oder bei der Besetzung von Privatgrundstücken kommt es häufig zu Ermittlungen wegen Hausfriedensbruchs. Dabei ist zu prüfen, ob der öffentliche Zugang zur Verfügung stand und ob ein ausdrücklicher Widerspruch vorlag.
- Streitigkeiten zwischen Nachbarn: Hausfriedensbruch kann auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten relevant werden, etwa wenn jemand unbefugt ein fremdes Grundstück betritt oder dort verweilt.
Schwerer Hausfriedensbruch
Der schwere Hausfriedensbruch stellt eine Qualifikation des Grundtatbestands nach § 124 StGB dar. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einer Menschenmenge erfolgt, die Gewalt ausübt oder damit droht, etwa bei Ausschreitungen oder einer geplanten Besetzung. Der Fokus liegt auf dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Anders als der einfache Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Offizialdelikt, das ohne Strafantrag verfolgt wird. Eine Verteidigung erfordert die Prüfung, ob die Beteiligung aktiv und vorsätzlich war.
Welche Strafe droht?
Die Strafe für einen einfachen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Neben der strafrechtlichen Sanktion können auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen, etwa für die Wiederherstellung beschädigter Bereiche.
Beim schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB, der im Zusammenhang mit einer gewalttätigen oder bedrohlichen Menschenmenge begangen wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Zusätzliche Konsequenzen können etwa berufsrechtliche Nachteile oder Eintragungen ins Führungszeugnis sein, die weitreichende Auswirkungen auf berufliche und private Perspektiven haben.
Ist der Versuch strafbar?
Der versuchte Hausfriedensbruch ist nicht strafbar. § 123 StGB sieht keine ausdrückliche Regelung vor, die den Versuch unter Strafe stellt. Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch einer Straftat nur dann strafbar, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, was beim Hausfriedensbruch nicht der Fall ist. Somit bleibt ein bloßer Versuch, beispielsweise das unbefugte Betreten eines Grundstücks, ohne rechtliche Konsequenzen, sofern die Tat nicht tatsächlich vollendet wird.
Hausfriedensbruch als Antragsdelikt: Was bedeutet das?
Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 StGB ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung grundsätzlich nur erfolgt, wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was jedoch selten der Fall ist.
Im Gegensatz dazu ist der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB ein Offizialdelikt. Hier wird die Tat von Amts wegen verfolgt, unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt. Dies liegt daran, dass der schwere Hausfriedensbruch meist mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine gewalttätige oder bedrohende Menschenmenge verbunden ist. Die Verfolgung soll dem Schutz der Allgemeinheit dienen und erfordert daher kein privates Interesse des Geschädigten.
Wann tritt Verjährung bei Hausfriedensbruch ein?
Die Verjährung beim einfachen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) richtet sich nach § 78 StGB und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, also beispielsweise mit dem Verlassen der Räumlichkeiten. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden.
Beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre, da die Strafandrohung eine Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ereignisse wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eine Unterbrechungshandlung können die Verjährung jedoch hemmen oder unterbrechen.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erhalten haben, ist es wichtig, besonnen zu reagieren. Vermeiden Sie voreilige Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Beteiligten, da unbedachte Äußerungen Ihre Verteidigung erschweren könnten.
Nutzen Sie Ihr Recht, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen, und ziehen Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger hinzu. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, um die genauen Vorwürfe zu prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Klären Sie außerdem, ob die Anzeige fristgerecht gestellt wurde, da Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist. Eine professionelle rechtliche Beratung hilft, Ihre Rechte zu wahren und negative Folgen zu minimieren.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.