Subventionsbetrug: Mit welcher Strafe ist zu rechnen?
Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist der Subventionsbetrug in aller Munde. Falsche Angaben bei Subventionsanträgen führen dazu, dass der Staat fälschlicherweise Subventionen auszahlt und nach Auffallen ein Strafverfahren einleitet. Doch auch, wer nur fahrlässig falsche Angaben macht, kann einer solchen Straftat bezichtigt werden.
Der Subventionsbetrug kann dabei weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur strafrechtlich. Für Beschuldigte steht häufig die berufliche Existenz auf dem Spiel. Wer den Staat zu betrügen scheint, gegen den wird in der Regel mit aller Härte vorgegangen. Doch welche Strafe droht bei einem Subventionsbetrug? Und wie wehren Sie sich am besten gegen diesen Vorwurf? Da uns hierzu vermehrt Fragen erreichen, soll nachfolgend ein kurzer Überblick über das Delikt sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen gegeben werden.
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Bei dem Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt es sich um einen häufig unterschätzten Straftatbestand, der jedoch gerade in der jüngeren Vergangenheit im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergehend zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen deutlich an Bedeutung gewonnen hat.
Subventionsbetrug – Was ist das überhaupt?
Der Begriff des Subventionsbetrugs erschließt sich möglicherweise nicht unmittelbar, da sich einerseits die Frage stellt, was eigentlich eine Subvention ist und andererseits eine Abgrenzung zum (klassischen) Betrug erforderlich ist. Die zwei Bestandteile, die sich bereits aus der Bezeichnung des Delikts ergeben, sollen daher zunächst nachfolgend etwas genauer beleuchtet werden.
Subvention
Was genau mit einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB gemeint ist, gibt die Vorschrift in seinem Absatz 8 selbst unmittelbar vor. Dort heißt es konkret:
„… (8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. …“.
Da die zitierte Rechtsnorm durchaus etwas abstrakt formuliert und somit nicht sehr eingängig ist, sollen die nachstehenden Beispiele den Begriff etwas greifbarer machen. Allgemein lässt sich feststellen, dass die Vorschrift lediglich Wirtschaftssubventionen – nicht jedoch die sogenannten Sozialsubventionen (wie z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld) – umfasst. Bei den Sozialsubventionen kommt strafrechtlich daher allenfalls ein klassischer Betrug gemäß § 263 StGB in Betracht.
Denkbar ist ein Subventionsbetrug jedoch bei einer wirtschaftlichen Subvention, wie etwa:
- Corona-Unterstützungsmaßnahmen;
- Hilfen im Rahmen der Landwirtschaft oder des Bergbaus;
- Unterstützungsleistungen zur Wohnraumförderung;
- Leistungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz.
Die Liste ließe sich umfassend fortsetzen und eine abschließende Aufzählung ist kaum möglich. Nähere Anhaltspunkte zu Subventionen liefert jedoch der alle zwei Jahre vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Subventionsbericht des Bundes, der sich auch online abrufen lässt und in dem detailliert zu den im Berichtszeitraum gewährten Subventionen nachgelesen werden kann.
Abgrenzung zum klassischen Betrug
Der maßgebliche Unterschied zum „klassischen“ Betrug gemäß § 263 StGB liegt darin, dass der Betrug eine Täuschungshandlung durch den Täter sowie einen dadurch hervorgerufenen Irrtum beim Empfänger der Täuschungshandlung voraussetzt. Der Subventionsbetrug hingegen erfordert eine solche Täuschungshandlung sowie den entsprechenden Irrtum nicht unbedingt und lässt es genügen, dass
- falsche oder unvollständige Angaben getätigt werden;
- Mittel zweckwidrig verwendet werden;
- subventionsrelevante Angaben unterlassen werden oder
- unrechtmäßig erlangte Subventionsbescheinigungen vorgelegt werden.
Ob die jeweilige Handlung tatsächlich auch zur Gewährung und / oder Auszahlung der Subvention geführt hat, ist dabei irrelevant. Dementsprechend muss auch gar nicht zwingend ein Schaden entstanden sein, um das Vorliegen eines Subventionsbetrugs bejahen zu können. Es lässt sich daher feststellen, dass die Anforderungen an einen Subventionsbetrug nicht allzu hoch sind und das Risiko eines solchen daher durchaus relevant ist.
Um die verschiedenen Möglichkeiten der Tatbegehung noch etwas besser zu veranschaulichen, sollen diese noch mit einigen Beispielen hinterlegt werden, die aber natürlich immer nur exemplarisch sein und durchaus auch andere Gestaltungsformen annehmen können.
- Tätigen falscher oder unvollständiger Angaben: Das Investitionsvolumen für eine subventionsberechtigte Klimaschutzmaßnahme wird höher angegeben, als es tatsächlich ist.
- Zweckwidrige Mittelverwendung: Das für ein von der Corona-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogenes Familienunternehmen ausbezahlte Unterstützungsgeld wird nicht für das Unternehmen, sondern für eine lang geplante private Fernreise verwendet.
- Unterlassen subventionserheblicher Angaben: Der Kauf eines Elektroautos wird prozentual in Abhängigkeit vom Kaufpreis gefördert. Nach Auszahlung der Förderung verständigen sich die Kaufvertragsparteien jedoch auf einen niedrigeren Kaufpreis für das Fahrzeug, was der Antragsteller der Förderstelle nicht mitteilt, also verschweigt.
- Vorlage unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen: Zur Erlangung einer Förderung lässt sich ein Antragssteller das Vorliegen bestimmter umweltschutzrechtlicher Voraussetzungen bescheinigen, obgleich diese so gar nicht vorliegen.
Wichtig zu beachten ist beim Subventionsbetrug – wie die vorstehenden Beispiele zeigen -, dass dieser nicht nur durch Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtungen, sondern auch durch Privatpersonen begangen werden kann. Insbesondere im Bereich des Baurechts und des Umweltschutzrechts kommt dies sogar relativ häufig vor und ist dies keinesfalls eine Ausnahme.
Subventionsbetrug – mit Vorsatz gehandelt?
Anders als bei den meisten Straftatbeständen wird beim Subventionsbetrug kein vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Das bedeutet, dass der Täter eines Subventionsbetruges nicht absichtlich gehandelt und die Tat langfristig geplant haben muss. Vielmehr reicht es gemäß § 264 Abs. 5 StGB aus, dass der Subventionsbetrug leichtfertig begangen wurde.
Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme im Strafrecht, die dazu führt, dass ein Subventionsbetrug auch ohne große kriminelle Energie begangen werden kann. Denn für ein leichtfertiges Handeln genügt es bereits, dass die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maß verletzt wird. Umso wichtiger ist es, sich bei Subventionsanträgen detailliert mit diesen auseinanderzusetzen und alle Angaben sowie das gesamte Subventionsverfahren sorgfältig zu bearbeiten. Erschließen sich dem Subventionsantragsteller Fragen oder die abgeforderten Anworten nicht, muss er unbedingt eine Klärung herbeiführen und nicht einfach „blind“ entsprechende Eintragungen vornehmen.
Subventionsbetrug – Welche Strafe droht?
Das bei einem Subventionsbetrug drohende Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab. Für einen „Standard“-Subventionsbetrug sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder auch eine Geldstrafe vor.
Bei besonders schweren Fällen kommt nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren in Betracht. Von einem solchen besonders schweren Fall geht das Gesetz gemäß § 264 Abs. 2 StGB aus, wenn der Täter entweder
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt;
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
In Fällen, in denen es sich um eine Verwendung der Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelt, ist auch der Versuch strafbar (Abs. 4). Auch kann der Straftatbestand des § 264 I Nr. 1-3 leichtfertig begangen werden. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
In den Fällen des Versuchs ist ebenfalls eine Strafmilderung möglich (§ 23 Abs. 2 StGB).
Kam es zu einer Auszahlung der Subvention, muss diese selbstverständlich vollständig zurückgezahlt werden und auch Gegenstände, die sich auf die Tat beziehen, können eingezogen werden (§ 264 Abs. 7 S. 2 StGB).
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs zudem mit verschiedenen weiteren Folgen zu rechnen, die sich etwa aus dem gesellschaftsrechtlichen Bereich (zeitlich befristetes Verbot, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig zu sein) oder aus einem Berufs- oder Gewerbeerbot ergeben können. Siehe dazu: Konsequenzen im Gesellschaftsrecht, Gewerbe- und Berufsverbot.
Konsequenzen im Gesellschaftsrecht
Neben einer strafrechtlichen Sanktion drohen aber auch andere schwerwiegende Konsequenzen, insbesondere nach dem Gesellschaftsrecht. So können Verurteilte für einen Zeitraum von 5 Jahren bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, wenn sie zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Wer wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurde, kann so etwa kein Geschäftsführer einer GmbH sein. Bestehende Positionen in einer GmbH müssen niedergelegt werden. Einer Anordnung bedarf es nicht, eine Verurteilung reicht dazu eigenständig aus (§ 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG).
Auch die Tätigkeit als Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dem Verurteilten für 5 Jahre ab Rechtskraft eines solchen Urteils untersagt (§ 76 Abs. 3 Nr. 3e AktG).
Gewerbe- und Berufsverbot
Mit einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs kann auch ein Gewerbe- oder Berufsverbot einhergehen. Das ergibt sich nicht nur aus § 70 StGB, sondern auch aus den einzelnen Berufsordnungen. Besonders gefährdet sind insbesondere Ärzte, Angehörige der Heilberufe, Anwälte oder Steuerberater.
In besonders schweren Fällen kann ein Berufsverbot auch lebenslang ausgesprochen werden.
Ein Gewerbeverbot kann durch eine Verurteilung nach § 264 StGB ausgelöst werden (§ 35 GewO).
Des Weiteren kann das Gericht die Fähigkeit des Beschuldigten aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2 StGB). Das betrifft insbesondere Beschuldigte, die im öffentlichen Dienst arbeiten (z.B. Lehrer, Richter, Staatsanwälte, Polizisten und andere Beamte). Und auch das passive Wahlrecht kann aberkannt werden (§ 264 Abs. 7 StGB).
Subventionsbetrug – späte Einsicht ist besser als keine Einsicht
Dieser Spruch gilt im Bereich des Subventionsbetrugs in einem ganz besonderen Ausmaß: § 264 Abs. 6 StGB sieht nämlich explizit eine Möglichkeit vor, im Falle der sog. tätigen Reue von einer Bestrafung abzusehen. Sozusagen als Ausgleich dazu, dass mit dem „leichtfertigen Handeln“ unter Umständen nur eine geringe kriminelle Energie zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, das Strafmaß doch noch zu mildern oder sogar gänzlich von einer Strafe abzusehen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Täter die Gewährung der Subvention freiwillig verhindert oder sich zumindest ernsthaft und freiwillig, um die Verhinderung der Subventionsgewährung bemüht. Das entscheidende Merkmal ist dabei die „Freiwilligkeit, an die durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind.
Hierzu beraten wir Sie sehr gerne und unterstützen Sie dabei, den Weg zur Straffreiheit oder jedenfalls -milderung so rechtssicher wie möglich zu gehen. Es bestehen viele „Fußangeln“ auf diesem Weg, die einem bekannt sein oder werden müssen.
Subventionsbetrug – Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Subventionsbetrug unterstützen?
Wer eines Subventionsbetrugs beschuldigt wird, sollte dies nicht leichtfertig hinnehmen. Es drohen ernstzunehmende Konsequenzen, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch ein Berufsverbot, hohen Rückforderungssummen insgesamt die Bedrohung der eigenen Existenz bedeuten können. Wer einer solchen Tat beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um eine Verurteilung abzuwenden.
Die Anträge auf Subventionen sind sehr komplex, sodass es auch ohne Vorsatz leicht zu falschen Angaben und damit zu vermeintlichen „Täuschungen“ kommen kann. Dies bietet jedoch auch eine gute Verteidigungsstrategie durch einen spezialisierten Anwalt.
Es ist deshalb umso wichtiger, sich frühzeitig um einen erfahrenen Strafverteidiger zu bemühen. Wir werden uns gemeinsam den Unterlagen und dem Vorwurf widmen, Akteneinsicht beantragen und die weiteren Schritte besprechen. So entwickeln wir eine effektive Verteidigungsstrategie für Ihren spezifischen Fall.
Im besten Fall ist so bereits die Einstellung des Verfahrens möglich, aber auch ein Freispruch oder eine Strafe von unter einem Jahr können gute und realistische Ziele einer Verteidigung sein – je nach den Umständen des Einzelfalles.
Für Beschuldigte gilt in allen Fällen: Sprechen Sie nicht mit der Polizei. Machen Sie keine Aussage bei den Ermittlungsbehörden und schweigen Sie zu allen Vorwürfen. Haben Sie eine Vorladung erhalten, folgen Sie dieser nicht und kontaktieren Sie stattdessen eine erfahrene Kanzlei im Strafrecht, die sich Ihrer Sache annimmt.
Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, sollten Sie sich kooperativ verhalten und sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Helfen Sie niemals aktiv bei der Durchsuchung oder geben Sie Gegenstände oder Unterlagen von sich aus heraus. Rufen Sie in einem solchen Fall gerne unsere Kanzlei an, denn Sie haben zu jedem Zeitpunkt das Recht auf einen Strafverteidiger.
Abschließend lässt sich festhalten, dass der Straftatbestand des Subventionsbetrugs einige Besonderheiten mit sich bringt. Sollten Sie daher die Beantragung einer Subvention beabsichtigen oder sollte Ihnen sogar bereits ein Subventionsbetrug vorgeworfen werden, empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden und somit alle rechtlichen Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung bzw. Straffreiheit bestmöglich auf den Weg zu bringen.
Als erfahrene Strafverteidiger konnten wir bereits für viele Mandanten die vorzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder einen Freispruch erreichen. Gerne stehen wir Ihnen bei einem Vorwurf anwaltlich zur Seite und beraten Sie umfassend zu einer möglichen Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie jederzeit ein Erstgespräch mit uns.